24.09.2020

Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Wohnungsüberlassung

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht.

OLG Frankfurt a.M. v. 26.6.2020, 4 UF 176/19
Der Sachverhalt:
Bei den Parteien handelt es sich um getrenntlebende Eheleute. Die Mutter wohnt mit den drei minderjährigen Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %. Er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Eins der Kinder erhielt eine private außerschulische Förderung in den Fächern Deutsch und Englisch. Ein anderes Kind wurde aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer Aufmerksamkeitsstörung gesondert gefördert.

Für die damit jeweils verbundene finanzielle Belastung machte die Mutter einen Mehrbedarf (derzeit mit 115% des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung) geltend. Sie verlangte außerdem die Beteiligung des Vaters an den Kosten einer mit sog. Speed Brackets durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung eines Kindes.

Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und den Anträgen hinsichtlich des geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfs stattgegeben. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem AZ. XII ZB 325/20 anhängig.

Die Gründe:
Ohne Erfolg begehrte die Mutter eine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts. Der Vater deckt schließlich einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasst, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Das ist durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters (nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen. Angesichts eines Miteigentumsanteils von 60 % und eines in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkostenanteils von etwa 20 % erscheint eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe angemessen. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung geltend macht.

An den für die außerschulische Förderung der Kinder entstandenen Kosten ist der Vater hingegen anteilig zu beteiligen. Es handelt sich schließlich um Mehrbedarf, der das übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst wird. Hieran müssen sich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen beteiligen, da beide hier den Maßnahmen zugestimmt haben. Die kieferorthopädische Behandlung stellt einen Sonderbedarf dar, den der Vater ebenfalls anteilig tragen muss. Auch ohne Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der verwendeten Speed Brackets stellt sich seine Beteiligung angesichts der zu erwartenden Verkürzung der Behandlungsdauer bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung und des vom Vater selbst in Anspruch genommenen Krankenversicherungsschutzes als angemessen dar.

Da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzliche Bedeutung haben, wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 23.9.2020
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