16.08.2023

Passivlegitimation bei Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.

BGH v. 21.7.2023 - V ZR 90/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), deren Verwalterin die Beklagte ist. Nach § 7 Ziff. 3 lit. b) der Teilungserklärung aus dem Jahr 1985 bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters. Im Oktober 2020 veräußerte die Klägerin ihr Teileigentum zu einem Kaufpreis von 240.000 €. Sie bat um Zustimmung zur Veräußerung, was die Beklagte aber ablehnte.

Das AG hat die im Jahr 2021 eingegangene Klage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision der Klägerin blieben erfolglos.

Gründe:
Die Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Zustimmungsanspruch nicht passivlegitimiert.

Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.

Zwar wird in dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WEG die GdWE als Zustimmungsberechtigte nicht (ausdrücklich) erwähnt. Auf der anderen Seite schließt es der Wortlaut aber auch nicht aus, die GdWE als "Dritte" im Sinne der Vorschrift anzusehen. Entscheidend für die Passivlegitimation der GdWE spricht, dass der Gesetzgeber die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und das Verhältnis des Verwalters zu der GdWE zum 1.12.2020 grundlegend neu ausgestaltet hat.

Die Kostenentscheidung folgte aus § 97 Abs. 1 ZPO. Demnach bestimmte sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den Anträgen der Klägerin als Rechtsmittelführerin (§ 47 Abs. 1 GKG) und belief sich auf 48.000 € und nicht wie vom AG angenommen auf 24.000 €. Das WEMoG hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 1 WEG in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt.

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Kommentierung | WEG
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Suilmann in Jennißen (Hrsg.), Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2022

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