26.11.2024

Photovoltaik-Anlage 2022 errichtet aber erst 2023 fertiggestellt - Keine Umsatzsteuer!

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt demnach als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann somit zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde.

AG München v. 5.6.2024, 158 C 24118/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Beklagte am 15.7.2022 mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus beauftragt. Die Rechnung über 15.900 € netto, zzgl. 3.021 € Umsatzsteuer bezahlte der Kläger am 20.9.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.2.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung festgestellt hatte. Am 17.3.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 8.5.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 1.1.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger war - anders als die Beklagte - der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt worden war und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht gezahlt hatte. Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 3.021 €. Die Beklagte weigerte sich.

Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Installation der Photovoltaikanlage unterlag im vorliegenden Fall dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UstG.

Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Insofern darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht künstlich aufgesplittet werden. Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage bestellt. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kam es ihm nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage waren somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt demnach als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall.

Hier fiel die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 8.5.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.

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AG München - Pressemitteilung v. 25.11.2024
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