28.08.2023

Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung des Anwalts während Vergleichsverhandlungen?

Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten vor dem Abschluss eines Vergleichs die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft erklären, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Dem Mandanten muss es somit möglich sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausführungen und den Rat seines Anwalts auch versteht.

LG Lübeck v. 10.8.2023 - 9 O 93/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht beauftragt. Sie verdiente als Angestellte in einem Hotel netto rund 1.362 €. Die Kündigung erfolgte, da der Arbeitgeber den Vorwurf erhoben hatte, dass die Klägerin das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit angekündigt habe; was er durch Zeugen beweisen könne. In der mündlichen Verhandlung, bei der kein Dolmetscher anwesend war, schlug das Arbeitsgericht einen Vergleich vor, mit welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Der Vergleich beinhaltete ebenfalls eine Widerrufsmöglichkeit. In der Zeit danach bezog die Klägerin zunächst bis Ende Mai 2021 Arbeitslosengeld.

Später behauptete die Klägerin, sie spreche kaum Deutsch und habe den Ausführungen in der Verhandlung nicht folgen können. Auch habe sie die Ausführungen des Beklagten nicht richtig verstehen können. Ebenfalls spreche ihr Lebensgefährte nicht gut deutsch. Daher hätte der Beklagte die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu der Güteverhandlung beantragen müssen. Die Klägerin habe dem Vergleich nur zugestimmt, da der Beklagte behauptet hätte, es sei die beste Lösung. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht sicher gewonnen hätte, da der Vorwurf nicht zutraf. Sie habe dort weiterarbeiten wollen. Daher hätte sie dem Vergleich nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass sie den Vergleich ablehnen kann und eine Aussicht auf ein Obsiegen im Prozess hatte.

Das LG hat die Klage auf Schadensersatz i.H.v. 4.301 € abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 675 BGB zu. Es lag nämlich keine Pflichtverletzung des Beklagten vor.

Im Falle eines Vergleichsschlusses ist ein Rechtsanwalt zu einer möglichst umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet. Er hat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig zu prüfen und den Mandanten über die Prozessrisiken umfassend zu informieren. Er hat seinen Mandanten insbesondere vor dem Abschluss eines Vergleichs die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu beraten, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Dem Mandanten muss es somit möglich sein, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausführungen und den Rat seines Anwalts auch versteht.

Infolgedessen war hier zunächst keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass der Beklagte der Klägerin zu dem Vergleichsschluss geraten hat. Zum einen hatte das Arbeitsgericht selbst den Vergleich vorgeschlagen und sah - so auch das hiesige Regressgericht - ebenfalls die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber aufgrund der angekündigten Zeugen beweisen kann, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag. Dies stellte zum einen eine unsichere Prozesslage dar, weswegen zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall davon ausgegangen werden konnte, dass die Klägerin den Rechtsstreit sicher gewinnen konnte.

Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung sozialrechtliche Nachteile entstehen konnten. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin, dass sie weiter dort arbeiten wollte, bestand grundsätzlich das Risiko, dass der Arbeitgeber das Vorliegen des Kündigungsgrundes beweisen konnte und der Klägerin zusätzlich Nachteile entstehen konnten, sodass dem Beklagten der Rat zu dem Vergleich nicht vorgeworfen werden konnte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, da ein Rechtsanwalt stets den sichersten Weg zu wählen hat.

Es war auch keine Pflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen, dass er die Zuziehung eines Dolmetschers zu der Güteverhandlung nicht beantragt hatte. Zwar könnte eine Pflichtverletzung darin gesehen werden, wenn die Klägerseite wie behauptet die Ausführungen des Gerichts und des Beklagten nicht verstanden hatte und somit keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen konnte. Voraussetzung wäre dafür jedoch auch, dass der Beklagte auch erkennen musste, dass die Klägerin die Ausführungen der Verhandlung und auch den Inhalt der Besprechungen nicht ausreichend verstanden hatte und ihm dies auch zuzurechnen war. Es war schlicht nicht ersichtlich, wie der Beklagte hätte erkennen können, dass die Klägerin - dies mag unterstellt werden - die Ausführungen und Erklärungen nicht hinreichend verstanden hatte und noch weiteren Erläuterungsbedarf bestand.

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