13.01.2025

Scheibe geht nach Absprung von Spielgerät zu Bruch: Klage gegen das Kind bleibt ohne Erfolg

Mit der Frage, ob ein 13-jähriges Kind für einen Glasschaden an einem Schaufenster verantwortlich ist, hat sich das LG Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil befasst.  Das Kind hatte in der Fußgängerzone von Frankenthal ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied der Frankenthaler Richter und hat die Klage der Ladenbesitzer abgewiesen.

LG Frankenthal (Pfalz) v. 29.11.2024 - 9 O 27/24
Der Sachverhalt:
Der Junge gab an, dass er auf dem Schulweg an dem Spielgerät vorbeigekommen sei. Er habe sich auf das Karussell gestellt, das ein Freund gedreht habe, zunächst langsam, dann immer schneller. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt habe, sei er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei bereits zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.

Das LG wies die Klage auf Schadensersatz ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen OLG möglich.

Die Gründe:
Der 13-Jährige war sich der grundsätzlichen Stolpergefahr zwar durchaus bewusst und war auch hinreichend einsichtsfähig. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Gleichwohl konnte das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden des Kindes nicht festgestellt werden. Denn der Junge hat die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt. Es ist gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Das Kind ist weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen.

Nicht verkannt wurde, dass die Ladenbesitzer nun auf ihrem Glasschaden sitzen bleiben. Dies resultiert jedoch daraus, dass unsere Rechtsordnung von einigen hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen dem Prinzip der Verschuldenshaftung folgt.

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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 19.12.2024