20.03.2023

Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Erblindung nach Frühgeburt

Entlässt eine Klinik ein frühgeborenen Kind (25. Schwangerschaftswoche) drei Monate nach der Geburt mit der Empfehlung, eine augenärztliche Kontrolle nach drei weiteren Monaten durchzuführen, und stellt sich etwa fünf Wochen später heraus, dass sich eine Netzhautablösung mit der Folge einer Erblindung auf dem einen und einer hochgeradigen Sehbehinderung auf dem anderen Auge entwickelt hat, so hat das Kind gegenüber der Klinik einen Anspruch auf Schmerzensgeld (hier 130.000 €) sowie auf Schadensersatz für materielle Schäden.

OLG Oldenburg v. 1.3.2023 - 5 U 45/22
Der Sachverhalt:
Das klagende Kind war in der 25. Schwangerschaftswoche geboren worden. Es bestand - wie bei allen Frühgeborenen - ein besonderes Risiko für eine Netzhautablösung. Bis zur Entlassung aus der beklagten Klinik drei Monate nach der Geburt wurde der Kläger regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei der Entlassung wurde eine Kontrolle nach drei weiteren Monaten empfohlen.

Bereits nach etwa fünf Wochen stellte sich heraus, dass sich eine Netzhautablösung entwickelt hatte. Das rechte Auge ist vollständig erblindet. Auf dem linken Auge hat der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung. Der Kläger macht geltend, es sei ein Fehler gewesen, eine Kontrolluntersuchung erst drei Monate nach der Krankenhausentlassung zu empfehlen.

Das LG wies die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichtete Klage ab; es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem späten Kontrolltermin und der Netzhautablösung. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 130.000 € sowie Schadensersatzansprüche für materielle Schäden zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Bei der Empfehlung der Beklagten, den Kläger erst in drei Monaten wieder einem Augenarzt vorzustellen, handelt es sich um eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte die gebotene deutlich frühere ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung geführt (z.B. Laserbehandlung). Die Beklagte haftet für den entstandenen Schaden.

Ein Schmerzensgeld i.H.v. 130.000 € scheint angemessen. Damit geht der Senat deutlich über den Antrag des Klägers hinaus. Dieser hatte den Prozess auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe geführt und nur ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 € verlangt. Der Kläger wird sein Leben lang auf Hilfen angewiesen sein. Außerdem schuldet die Beklagte Schadensersatz für die materiellen Schäden, die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Arzthaftungsrecht: Aktuelle Rechtsprechung zu Diagnoseirrtum, Unterlassener Befunderhebung und Dokumentationsversäumnissen
Rüdiger Martis / Martina Winkhart-Martis, MDR 2022, 1388

Aufsatz:
Arzthaftungsrecht: Aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung des Patienten
Rüdiger Martis / Winkhart-Martis, MDR 2022, 1260

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OLG Oldenburg PM Nr. 14 vom 20.3.2023
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