Streitwert in einem Verfahren gegen WEG-Beschlüsse
OLG München v. 19.11.2024, 32 W 1742/24 WEG e
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben vor dem AG Beschlüsse angefochten, die auf der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefasst worden waren. Das AG erklärte daraufhin die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam, soweit damit den Klägern die Nutzung von Dachflächen untersagt und der Rückbau gefordert worden war. Zugleich setzte es den Streitwert auf 19.980 € fest. Der Streitwert bezüglich der Unterlassung sei mit 3.000 € festzusetzen. Der Streitwert der Anfechtung des Aufforderungsbeschlusses sei mit dem durch die Gemeinschaft von den Klägern verlangten Betrag auf 16.980 € festzusetzen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das LG zurückgewiesen. Es hat zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.660 € festgesetzt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.660 € abgeändert. Der Streitwert sei nach den §§ 47, 49 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der Wohnungseigentümer könne nicht mit dem Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers gleichgesetzt werden, der beschlossenen Aufforderung nicht Folge zu leisten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliege ein Aufforderungsbeschluss nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit. Die Frage, ob der Anspruch der Gemeinschaft besteht, werde durch das Anfechtungsverfahren nicht präjudiziert. Dies rechtfertige das Interesse der Wohnungseigentümer mit einem Drittel des Interesses zu bemessen, das der Wohnungseigentümer hat, der Aufforderung nicht Folge zu leisten.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.980 € und für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.980 € heraufzusetzen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LG hat die Kosten zutreffend bemessen.
Wenn die Beschlussfassung auch dazu dient, ein gerichtliches Verfahren zu betreiben, und der Beschluss zugleich vorsieht, dass mit der Durchsetzung der Ansprüche ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist zur Bemessung des Gebührenstreitwertes im Falle einer Anfechtung des Aufforderungs- bzw. Vorbereitungsbeschlusses auf die in dem in Aussicht genommenen Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Rechtsverfolgungskosten abzustellen. Diese Kosten bilden das Interesse aller Wohnungseigentümer an der gerichtlichen Entscheidung ab (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 49 GKG 2004; LG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2024 - 2-13 S 53/23).
Bei der Bestimmung der möglicherweise zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten ist ein generalisierender Maßstab anzusetzen. Auszugehen ist von den Kosten eines Rechtsstreits erster Instanz gegen die jeweiligen Eigentümer, getrennt nach Einheiten, mit Rechtsanwaltskosten i.H. einer 2,5-fachen Gebühr für beide Seiten. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars mit dem durch die Beklagte zu beauftragenden Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die notwendigerweise generalisierende Betrachtungsweise genauso unerheblich wie etwaige zusätzlich Kosten für Mehrvertretungsgebühren, für einen Vergleich oder für eine Berufung.
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Bayern.Recht
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben vor dem AG Beschlüsse angefochten, die auf der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefasst worden waren. Das AG erklärte daraufhin die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam, soweit damit den Klägern die Nutzung von Dachflächen untersagt und der Rückbau gefordert worden war. Zugleich setzte es den Streitwert auf 19.980 € fest. Der Streitwert bezüglich der Unterlassung sei mit 3.000 € festzusetzen. Der Streitwert der Anfechtung des Aufforderungsbeschlusses sei mit dem durch die Gemeinschaft von den Klägern verlangten Betrag auf 16.980 € festzusetzen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das LG zurückgewiesen. Es hat zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.660 € festgesetzt und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.660 € abgeändert. Der Streitwert sei nach den §§ 47, 49 GKG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Das Interesse der Wohnungseigentümer könne nicht mit dem Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers gleichgesetzt werden, der beschlossenen Aufforderung nicht Folge zu leisten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage unterliege ein Aufforderungsbeschluss nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit. Die Frage, ob der Anspruch der Gemeinschaft besteht, werde durch das Anfechtungsverfahren nicht präjudiziert. Dies rechtfertige das Interesse der Wohnungseigentümer mit einem Drittel des Interesses zu bemessen, das der Wohnungseigentümer hat, der Aufforderung nicht Folge zu leisten.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.980 € und für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.980 € heraufzusetzen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LG hat die Kosten zutreffend bemessen.
Wenn die Beschlussfassung auch dazu dient, ein gerichtliches Verfahren zu betreiben, und der Beschluss zugleich vorsieht, dass mit der Durchsetzung der Ansprüche ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist zur Bemessung des Gebührenstreitwertes im Falle einer Anfechtung des Aufforderungs- bzw. Vorbereitungsbeschlusses auf die in dem in Aussicht genommenen Rechtsstreit voraussichtlich anfallenden Rechtsverfolgungskosten abzustellen. Diese Kosten bilden das Interesse aller Wohnungseigentümer an der gerichtlichen Entscheidung ab (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 49 GKG 2004; LG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2024 - 2-13 S 53/23).
Bei der Bestimmung der möglicherweise zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten ist ein generalisierender Maßstab anzusetzen. Auszugehen ist von den Kosten eines Rechtsstreits erster Instanz gegen die jeweiligen Eigentümer, getrennt nach Einheiten, mit Rechtsanwaltskosten i.H. einer 2,5-fachen Gebühr für beide Seiten. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars mit dem durch die Beklagte zu beauftragenden Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die notwendigerweise generalisierende Betrachtungsweise genauso unerheblich wie etwaige zusätzlich Kosten für Mehrvertretungsgebühren, für einen Vergleich oder für eine Berufung.
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