15.11.2018

Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis eines Außengesellschafters begründet Schadensersatzanspruch

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und ggf. beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaften eingetreten ist.

BGH 11.9.2018, II ZR 161/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger, der Beklagte, sowie A.K. und P.K. unterzeichneten ein auf den 1.7.1993 ausgestelltes Dokument. Darin heißt es, dass alle gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. erwerben. Des Weiteren tritt der Kläger als alleiniger Käufer auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet. Der Kläger behauptet, dass Schriftstück habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vier Beteiligten bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen.

Der Kläger verlangte vom Beklagten 30.075,98 €. Dabei handele es sich um den nach Auflösung der Innengesellschaft auf den Beklagten entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den Grundstücksunterhalt und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Erlöses zusammensetze. Der Kläger machte gegen den Beklagten statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, da P.K. trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und A.K. nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Die Gründe:

Der Kläger, der Beklagte, A.K. und P.K. haben am 1.7.1993 eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, denn die Parteien und die weiteren Unterzeichner haben sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, dem Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringenden Veräußerung, zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen.

Zudem steht dem Kläger auf Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der Innengesellschaft gegen den Beklagten zu. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs nach Auflösung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts keiner von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn - wie hier - kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Der Gesellschafter kann dann einen vereinfachten Auseinandersetzungsanspruch unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen. Der Direktanspruch des Klägers ist aufgrund dessen, dass der weitere Mitgesellschafter P.K. trotz umfangreicher Recherche nicht mehr erreichbar ist, auch nicht nach dem Anteil des Beklagten an der Gesellschaft auf ein Viertel gem. § 722 Abs. 2 BGB begrenzt.

Der Anspruch des Klägers ist nicht mit der Begründung zu versagen, er sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen. Aus dem Umstand, dass der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der Außengesellschafter sei im Innenverhältnis allein geschäftsführungsbefugt, da die Innengesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien. Im Innenverhältnis steht den Mitgesellschaftern ein Zustimmungsrecht nach § 709 Abs. 1 BGB zu. Die Mitgesellschafter haben aber dem Abschluss des Kaufvertrags über die beiden Grundstücke zugestimmt. Die Entstehung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten war daher vom Willen der Gesellschafter gedeckt.

Auch die weiteren Aufwendungen können nicht auf Grund der Erwägung unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen sei. In diesem Fall käme vielmehr ein gegen die Forderung des Klägers verrechenbarer Schadensersatzanspruch in Betracht. Ob und inwieweit eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Außengesellschafters besteht, ist eine Frage, die die Tatrichter unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu prüfen haben. Eine Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis führt allerdings nicht dazu, dass die Kosten bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers unberücksichtigt bleiben müssen. Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet. Der Außengesellschafter kann demgegenüber darlegen und ggf. beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an dem im Außenverhältnis von ihm im eigenen Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

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