Unterbliebene Besichtigung ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs
AG Hamburg v. 20.12.2024 - 49 C 154/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger war der Vermieter des Beklagten, der für die angemietete Wohnung eine monatliche Netto-Kalt-Miete i.H.v. 1.300 € zahlte. Der Kläger hatte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung gab er an, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt von Schweden nach Hamburg zu verlegen. Dabei wurde in der Kündigung darauf hingewiesen, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.5.2024 hinaus sei für ihn keinesfalls möglich. Die Tochter hat die Wohnung nie besichtigt.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung. Das Verfahren vor dem AG endete mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Der Kläger musste sämtliche Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 15.600 € übernehmen.
Die Gründe:
Bei streitiger Entscheidung ohne Herausgabe der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung gekündigten Wohnung wäre der Kläger voraussichtlich in der Räumungsklage unterlegen gewesen.
Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. Der Kläger hatte in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. Insoweit ergab sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar war, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umgesetzt werden konnte. Es fehlte in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung.
Zudem hatte die Tochter des Klägers die Wohnung auch bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Herausgabe derselben weiterhin nicht bezogen. Dies stand im deutlichen Widerspruch zum vorgerichtlichen Schriftverkehr, in dem der Kläger behauptet hatte, dass eine Fortsetzung über den 31.5.2024 hinaus für ihn keinesfalls möglich sei. Im Übrigen ergab sich aus der Akte in keiner Weise, dass die Tochter des Klägers sich die Wohnung angeschaut hatte, was auch bei einem Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen wäre, wenn ein ernsthafter Selbstnutzungswunsch bestanden hätte. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Die perfekte Datenbank zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht: Mit diesem spezifischen Beratermodul holen Sie das Beste für Ihre Mandanten heraus. Mit zahlreichen Formularen und Mustertexten. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Landesrecht Hamburg
Der Kläger war der Vermieter des Beklagten, der für die angemietete Wohnung eine monatliche Netto-Kalt-Miete i.H.v. 1.300 € zahlte. Der Kläger hatte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Zur Begründung gab er an, dass seine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt von Schweden nach Hamburg zu verlegen. Dabei wurde in der Kündigung darauf hingewiesen, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.5.2024 hinaus sei für ihn keinesfalls möglich. Die Tochter hat die Wohnung nie besichtigt.
Der Beklagte wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung. Das Verfahren vor dem AG endete mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Der Kläger musste sämtliche Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 15.600 € übernehmen.
Die Gründe:
Bei streitiger Entscheidung ohne Herausgabe der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung gekündigten Wohnung wäre der Kläger voraussichtlich in der Räumungsklage unterlegen gewesen.
Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelte es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. Der Kläger hatte in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. Insoweit ergab sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar war, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umgesetzt werden konnte. Es fehlte in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung.
Zudem hatte die Tochter des Klägers die Wohnung auch bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Herausgabe derselben weiterhin nicht bezogen. Dies stand im deutlichen Widerspruch zum vorgerichtlichen Schriftverkehr, in dem der Kläger behauptet hatte, dass eine Fortsetzung über den 31.5.2024 hinaus für ihn keinesfalls möglich sei. Im Übrigen ergab sich aus der Akte in keiner Weise, dass die Tochter des Klägers sich die Wohnung angeschaut hatte, was auch bei einem Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen wäre, wenn ein ernsthafter Selbstnutzungswunsch bestanden hätte. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
Die perfekte Datenbank zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht: Mit diesem spezifischen Beratermodul holen Sie das Beste für Ihre Mandanten heraus. Mit zahlreichen Formularen und Mustertexten. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!