Unternehmer muss Treppenlift auf individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers ausrichten
OLG Karlsruhe v. 18.3.2025, 19 U 153/23
Der Sachverhalt:
Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Beklagten einen Treppenlift bestellt, der von ihm auch eingebaut wurde. Wie sich später herausstellte, war die Sitzhöhe des Treppenlifts für die Klägerin ungeeignet. Sie forderte daraufhin den Beklagten zum Rückbau au. Zudem war sie der Ansicht, dass dem Beklagten kein diesbezüglicher Vergütungsanspruch zustehe. Nachdem jener mit der Widerklage die entsprechende Werklohnforderung geltend gemacht hatte, erklärte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren in der Hauptsache für erledigt, während der Beklagte insgesamt auf eine Abweisung der Klage angetragen hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin war weiterhin der Auffassung, dass ihr eine vertragliche Rückbaugarantie zustehe. Eine solche sei unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts begrifflich so zu verstehen wie eine Rückkaufgarantie im Kaufrecht, welche bedeute, dass der Käufer bei Unzufriedenheit mit dem Produkt hierfür ein Rückgaberecht habe. Gerade bei hochwertigen Gütern seien derartige Rückkaufgarantien nicht unüblich, z.B. beim Kauf von Kraftfahrzeugen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung des LG abgeändert, der Klage weitestgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückbau des hier streitgegenständlichen Treppenlifts zu. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergab sich allerdings entgegen der Einschätzung der Berufung nicht aus einer "Rückbaugarantie", sondern folgte aus einer den Beklagten treffenden vertraglichen Haftung. Denn bedingt durch einen dem Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler haftet dem bei der Klägerin eingebauten Treppenlift zumindest ein erheblicher Mangel an, der einer Nachbesserung nicht zugänglich ist. Jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 325, 631 BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten ein sich auf den Treppenlift beziehender Beseitigungsanspruch zu.
Es versteht sich von selbst, dass die Installation eines Treppenlifts, wenn sie nicht in einem Altenpflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, sondern in einem privaten Anwesen erfolgt, nicht für einen Kreis verschiedener Nutzer bestimmt ist, sondern typischerweise dazu dient, einer konkreten, alters- und/oder krankheitsbedingt unter Bewegungseinschränkungen leidenden Person die fußläufige Nutzung einer oder mehrerer Treppen zu ersparen. Infolgedessen hat ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.
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Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Beklagten einen Treppenlift bestellt, der von ihm auch eingebaut wurde. Wie sich später herausstellte, war die Sitzhöhe des Treppenlifts für die Klägerin ungeeignet. Sie forderte daraufhin den Beklagten zum Rückbau au. Zudem war sie der Ansicht, dass dem Beklagten kein diesbezüglicher Vergütungsanspruch zustehe. Nachdem jener mit der Widerklage die entsprechende Werklohnforderung geltend gemacht hatte, erklärte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren in der Hauptsache für erledigt, während der Beklagte insgesamt auf eine Abweisung der Klage angetragen hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin war weiterhin der Auffassung, dass ihr eine vertragliche Rückbaugarantie zustehe. Eine solche sei unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts begrifflich so zu verstehen wie eine Rückkaufgarantie im Kaufrecht, welche bedeute, dass der Käufer bei Unzufriedenheit mit dem Produkt hierfür ein Rückgaberecht habe. Gerade bei hochwertigen Gütern seien derartige Rückkaufgarantien nicht unüblich, z.B. beim Kauf von Kraftfahrzeugen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung des LG abgeändert, der Klage weitestgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückbau des hier streitgegenständlichen Treppenlifts zu. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergab sich allerdings entgegen der Einschätzung der Berufung nicht aus einer "Rückbaugarantie", sondern folgte aus einer den Beklagten treffenden vertraglichen Haftung. Denn bedingt durch einen dem Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehler haftet dem bei der Klägerin eingebauten Treppenlift zumindest ein erheblicher Mangel an, der einer Nachbesserung nicht zugänglich ist. Jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 325, 631 BGB steht der Klägerin gegen den Beklagten ein sich auf den Treppenlift beziehender Beseitigungsanspruch zu.
Es versteht sich von selbst, dass die Installation eines Treppenlifts, wenn sie nicht in einem Altenpflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, sondern in einem privaten Anwesen erfolgt, nicht für einen Kreis verschiedener Nutzer bestimmt ist, sondern typischerweise dazu dient, einer konkreten, alters- und/oder krankheitsbedingt unter Bewegungseinschränkungen leidenden Person die fußläufige Nutzung einer oder mehrerer Treppen zu ersparen. Infolgedessen hat ein Unternehmer, der Treppenlifte fertigt, nicht nur die baulichen und räumlichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen, in welchem der Einbau erfolgen soll, sondern er muss insbesondere auch individuelle Daten des vorgesehenen Nutzers erheben, um überhaupt eine technische Lösung entwickeln zu können, die gerade auf dessen körperliche Voraussetzungen zugeschnitten ist.
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