Utah-Online-Ehe trotz Anerkennung in Bulgarien in Deutschland unwirksam
VG Düsseldorf v. 3.6.2025 - 27 K 5400/23
Der Sachverhalt:
Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25.9.2024 - XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG entscheidet.
Die Gründe:
Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht.
Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.
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Justiz NRW PM vom 3.6.2025
Damit schloss sich die Kammer einer Entscheidung des BGH aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 25.9.2024 - XII ZB 244/22) an, wonach die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG entscheidet.
Die Gründe:
Auch aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der EU-Mitgliedstaat Bulgarien die Eheschließung nach bulgarischem Recht anerkannt hatte, ergibt sich für die Rechtslage in Deutschland nichts anderes. Insbesondere besteht deswegen keine Pflicht zur Anerkennung der Ehe nach EU-Recht.
Zwar kann eine Pflicht zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaates bestehen, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben anderenfalls innerhalb der EU nicht weiter fortsetzen kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Es steht dem Kläger vielmehr frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in der Bundesrepublik unter Einhaltung der deutschen Ehevorschriften zu heiraten.
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