14.10.2013

Vollstreckungsgericht prüft Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht

Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gem. § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist ggf. vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.

BGH 12.9.2013, VII ZB 51/12
Der Sachverhalt:
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung (Hauptbetrag 404 €) sowie wegen Kosten. Er beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den u.a. die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen.

Die Schuldnerin und der Drittschuldner leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Drittschuldner ist berufstätig, während die Schuldnerin arbeitslos ist und den gemeinsamen Haushalt führt. Der Gläubiger ist der Ansicht, gem. § 850h Abs. 2 ZPO gelte im Verhältnis zwischen ihm und dem Drittschuldner eine angemessene Vergütung für die Haushaltsführung seitens der Schuldnerin als geschuldet; diese Vergütung unterliege dem Pfändungszugriff.

Das AG - Vollstreckungsgericht - wies den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurück. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss blieb vor dem LG erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hob der BGH die Beschlüsse von AG und LG auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
§ 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei. Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht. Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist.

Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne besonderen Ausspruch auch den fingierten Vergütungsanspruch gem. § 850h Abs. 2 ZPO; der Gläubiger muss nicht einen angeblichen Vergütungsanspruch i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO eigens pfänden. Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden; dementsprechend muss der Gläubiger dazu auch nichts vortragen. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gem. § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist ggf. vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten das LG die sofortige Beschwerde des Gläubigers nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen und das AG - Vollstreckungsgericht - den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Der Gläubiger hat Ansprüche gepfändet, die gegenwärtig oder zukünftig bestehen können. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldnerin Leistungen erbringt oder erbringen wird, die üblicherweise vergütet werden. Ob Leistungen, die ein Schuldner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, nach den Umständen des Einzelfalls einen fingierten Vergütungsanspruch i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.

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