22.07.2019

Vom Auskunftspflichtigen vorzulegende Belege müssen jedenfalls in Entscheidungsgründen konkretisiert werden

Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

BGH v. 3.7.2019 - XII ZB 166/19
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend. Das AG hat den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher genannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das AG den Antragsteller verpflichtet:

"... die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (...)

c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen
d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen

(...)."


Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Erfolg vor dem BGH.

Die Gründe:
Der Wert der Beschwer übersteigt möglicherweise die gem. § 61 Abs. 1 FamFG angeordneten 600 €, womit die Beschwerde vor dem OLG zulässig gewesen wäre.

Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung ist ermessensfehlerhaft. Es hat nicht berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig ist und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursachen, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 führen würden.

Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Sie sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Insbesondere im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Auf welche Zeiträume sich die Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor nicht.

Abzustellen für die mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Nachdem insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen.

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