06.07.2021

Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus

Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht. Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.

BGH v. 12.3.2021 - V ZR 31/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf der Grundstücksgrenze befindet sich eine Giebelwand. Sie ist Teil eines Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten; auf dem Grundstück des Klägers befindet sich kein Anbau. 2017 ließen die Beklagten das Nebengebäude neu eindecken. Der seitliche Abschluss der Dacheindeckung (sog. Ortgang) ragt über die Giebelwand in den Luftraum des Grundstücks des Klägers hinein. Der zuvor bereits vorhandene Abschluss der Dacheindeckung befand sich ebenfalls im dortigen Luftraum, war aber anders gestaltet. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung des Dachüberstandes und die Herausgabe der überbauten Fläche.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen  Verhandlung und Entscheidungan das LG zurück.

Die Gründe:
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne die Beseitigung des Ortgangs gem. § 1004 Abs. 2 BGB nicht verlangen, weil er nach § 7b Abs. 1 NRG BW zu dessen Duldung verpflichtet sei. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, wenn nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf und die Bauteile die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.

Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer sog. Grenzwand voraus. Das sind Mauern, die bis an die Grenze gebaut werden, aber noch vollständig auf dem Nachbargrundstück stehen. Dass in § 7b NRG BW nur die Grenzwand geregelt wird, folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Zwar verwendet die Vorschrift diesen Begriff nicht. Ihr Absatz 1 Satz 1 setzt - wie auch Absatz 2 - aber voraus, dass nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar "an" die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf, und verwendet damit die begriffliche Umschreibung für eine Grenzwand. Der Landesgesetzgeber wollte die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW nicht auf die im BGB geregelte Nachbarwand erstrecken.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Wand nicht um eine Grenzwand, sondern um eine Nachbarwand. Die Wand ist nämlich auf der Grundstücksgrenze errichtet und zum wechselseitigen Anbau bestimmt.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich eine Pflicht des Klägers, den Überstand des Ortgangs (zunächst) zu dulden, aus der Zweckbestimmung der Wand als Nachbarwand ergibt. Eine Nachbarwand ist dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden. Diese Zweckbestimmung folgt regelmäßig aus einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Nachbarn; infolgedessen bleiben die Überbauvorschriften der §§ 912 ff. BGB außer Anwendung, insbesondere kann weder eine Überbaurente verlangt noch das Recht auf Grundabnahme aus § 915 BGB geltend gemacht werden.

Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange es an einem Anbau fehlt; dazu zählt etwa ein Dachüberstand.

Lässt sich eine Duldungspflicht nicht aus der Zustimmung zur Errichtung der Nachbarwand ableiten, etwa weil es bautechnisch nicht erforderlich war, den neuen Ortgang weiter als zuvor über die Grenze ragen zu lassen, ist zu prüfen, ob der Kläger nach § 912 BGB verpflichtet ist, den Überstand zu dulden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beklagten ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durften, zu der mit der Errichtung des neuen Ortgangs verbundenen Grenzüberschreitung befugt zu sein.

Besteht auch danach keine Duldungspflicht, kann der Kläger grundsätzlich verlangen, dass der neue Ortgang nicht weiter als der bisherige in den Luftraum seines Grundstücks hineinragt.
BGH online
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