06.06.2025

Waschstraße: Schaden wegen serienmäßig fehlender Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels

Für den Umstand, dass ein Fahrzeug (wie alle BMW X 3 aus der Baureihe) über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels verfügt, trifft den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine weitergehende Hinweispflicht. Es ist vielmehr Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.

BGH v. 22.5.2025 - VII ZR 157/24
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Autowaschanlage, eine sog. Waschstraße. Vor deren Einfahrt befindet sich ein Hinweisschild "Einfahrbedingungen & Hausrecht", das auszugsweise wie folgt lautet:

"Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:
  • Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten (...)
  • Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein,
  • Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein (...)"


Der Kläger hatte die Waschstraße am 22.9.2022 mit seinem BMW X 3 aufgesucht. Das Auto ist - wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe - mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer üblichen vollautomatisierten Waschstraße ausgestattet. Nach dem Waschvorgang zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Reparaturkosten i.H.v. 1.502 € netto als Schadensersatz. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Das AG hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das LG die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil im Revisionsverfahren bestätigt.

Gründe:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, auch nicht gem. §§ 631, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht im Rahmen des Werkvertrags.

Dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat, trägt grundsätzlich der Gläubiger, hier der Kläger bzw. der Kunde der Waschanlage, die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch bei der Verletzung einer Schutzpflicht, so dass es - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht genügt, wenn der Gläubiger lediglich nachweist, dass ihm im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags ein Schaden entstanden ist. Nur wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners, hier des Anlagenbetreibers, liegen, muss abweichend von den vorstehenden Grundsätzen der Schuldner dar-legen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Ein solcher Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.

Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Die Anlage funktionierte "regelkonform". Auch die Verletzung einer Hinweispflicht schied hier aus, weil die Beklagte mit dem Hinweis "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein" über die mit der Nutzung der Anlage einhergehende Gefahr der Öffnung des Tankdeckels in der Anlage in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise informiert hatte. Für den Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers (wie alle BMW X 3 aus der Baureihe) über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels verfügt, trifft den Anlagenbetreiber grundsätzlich keine weitergehende Hinweispflicht. Es ist vielmehr Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.

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Aufsatz
Christoph Fellner
Die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage
MDR 2025, 75

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