05.06.2025

Wer zahlt für die beschädigte Eingangstür nach einem Polizeieinsatz?

Die Beschädigung einer Wohnungstür durch die Polizisten ist den Mietern oder Wohnungsnutzern zuzurechnen, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass diese den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Wohnungseingangstür durch ihr Verhalten ausgelöst haben. Dies erfordert regelmäßig eine wertende Betrachtung. Die Grenze ist dabei dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, welche die Wertung erlaubt, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

LG Köln v. 8.4.2025 - 32 O 77/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat als Bauträgerin ein großes Bauprojekt in Köln errichtet und eine Vielzahl der Wohnungen an Erwerber verkauft bzw. den Besitz übertragen. Die Erwerberin einer der Wohnungen hat ihre Wohnung an den Beklagten zu 1) vermietet, der dort mit seinem Ehemann, dem Beklagten zu 3), wohnt. Im Juni 2021 war es zu einem Polizeieinsatz vor und in der Wohnung gekommen. Der Beklagte zu 1) hatte gegen 15:34 Uhr die Polizei aufgrund des Verhaltens seines Ehemannes, des Beklagten zu 3), in der gemeinsamen Wohnung aufgefordert zu kommen.

Die Polizeibeamten versuchten nach ihrem Eintreffen vor Ort mehrfach durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Mitbewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Sie gaben sich dabei als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen die Polizeibeamten die Tür auf, wodurch diese beschädigt wurde.

Die Klägerin stützte ihren Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1) beim Telefonat mit der Polizei angegeben habe, der Beklagte zu 3) würde "die Wohnung auseinandernehmen". Bei Eintreffen der Polizei hätten erste Ermittlungen ergeben, dass ein gravierender Fall von häuslicher Gewalt vorgelegen hätte. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten in der Wohnung randaliert. Schon beim Eintreten ins Erdgeschoss seien die Streitigkeiten zu hören gewesen. Offensichtlich hätten zumindest zwei Personen sich in der Wohnung angeschrien, wobei eine Person deutlich aggressiver gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten unmittelbar vor dem Aufbrechen der Tür auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Beim Polizeieinsatz sei die Tür, insbesondere die Türzarge beschädigt worden. Die Reparatur würde 17.284 € kosten.

Der Beklagte zu 2) wandte gegen seine Haftung ein, dass er weder in der Wohnung lebe noch beim Vorfall zugegen gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und zu 3) bestritten ihre Haftung, insbesondere, dass der Beklagte zu 1) der Polizei gesagt habe, der Beklagte zu 3) würde die Wohnung "auseinandernehmen." Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Eine Schlichtung des Streits durch die Polizei sei nicht erforderlich gewesen. Die Polizeibeamten hätten plötzlich und überraschend versucht die Türe aufzubrechen.

Das LG gab der Klage auf Zahlung der Reparaturkosten teilweise statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2.135,60 €. Diese hatten das Eigentum der Klägerin jedenfalls fahrlässig widerrechtlich verletzt (sog. Haftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB).

Zwar hatten die Beklagten zu 1) und zu 3) die Tür selbst nicht beschädigt, doch war ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen. Denn bei dem Dazwischentreten Dritter - hier der Polizei - ist grundsätzlich zu beachten, ob die schadensstiftende Handlung (hier die Türöffnung durch die Polizei) durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist. Dies erfordert regelmäßig eine wertende Betrachtung. Die Grenze ist dabei dort zu sehen, wo ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, welche die Wertung erlaubt, dass die erste Handlung für die zweite Handlung von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Letzteres war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die polizeilichen Maßnahmen hatten sich ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen, mithin den Beklagten zu 1) und 3) gerichtet. Diese waren somit als Störer anzusehen, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und damit zu verantworten hatten. Die von den Beamten gewählten Maßnahmen waren auch nicht rechtswidrig, was die Zurechnung hätte unterbrechen können. Die Maßnahmen waren vielmehr zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen.

Nach dem Ergebnis der erhobenen Beweise stand fest, dass die Beklagten zu 1) und 3) den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Tür durch ihr Verhalten ausgelöst hatten. Der Beklagte zu 1) hatte die Polizei aufgrund eines Streites mit dem Beklagten zu 3) angerufen und den Polizeieinsatz dem Grunde nach ausgelöst. Die Polizeibeamten hatten übereinstimmend geschildert, dass bei ihrem Eintreffen vor Ort, Lärm einer Auseinandersetzung zu hören gewesen war. Dies korrespondierte mit den sogar von den Beklagten selbst vorgelegten Videoaufzeichnungen. Das Gleiche galt für die vorherige Androhung der Gewaltanwendung.

Die weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab hingegen lediglich einen Schaden i.H.v. 2.135,60 €, so dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nur in dieser Höhe zugesprochen wurde. Letztlich war die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) abzuweisen. Dieser war zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes kein Mieter mehr gewesen und befand sich zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes auch nicht in der Wohnung.

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