Steuer und Wirtschaft - StuW Zeitschrift für die gesamten Steuerwissenschaften

Steuer und Wirtschaft - StuW

Mit Beiträgen zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre sowie zu schwierigen Spezialfragen der einzelnen Steuerarten. Enthält kritische Rechtsprechungsaufsätze, die in der Fachwelt große Beachtung finden.

Online erhältlich auch in diesem Modul:
Online-Modul StuW online plus  
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft

  • Beiträge zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
  • Kritische Rechtsprechungsaufsätze, Buchrezensionen sowie Gesetzgebungs- und Tagungsberichte
  • Inklusive Online-Modul StuW online plus
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
  • Double blind Review Verfahren bei Aufsätzen der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

ISSN 0341-2954

Jahresbezugspreis 2023: 464 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 19,60 € (inkl. MwSt.), Ausland: 24,60 €

1 Ausgabe + 3 Monate Testzugang zum Online-Modul StuW online plus und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Steuer und Wirtschaft veröffentlicht Beiträge sowohl zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als auch zu schwierigen Spezialfragen der einzelnen Steuerarten. Die Aspekte des Verfassungsrechts werden regelmäßig mit berücksichtigt. Steuer und Wirtschaft bietet auch rechtshistorischen und rechtssoziologischen Arbeiten Raum. Die Zeitschrift enthält kritische Rechtsprechungsaufsätze, die in der Fachwelt große Beachtung finden, Buchrezensionen sowie Gesetzgebungs- und Tagungsberichte. In den Rubriken "Europäisches Steuerrecht / ausländisches Steuerrecht" und „Aus der internationalen Diskussion“ wird über die Entwicklung des Steuerrechts und von Schrifttumsbeiträgen in den wichtigsten Staaten berichtet. Wissenschaft und Praxis haben die StuW als kritisches Informationsorgan von hohem Rang schätzen gelernt.

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, optional auch für juristische Beiträge
Steuer und Wirtschaft ist die einzige deutschsprachige Zeitschrift, die im VHB-Jourqual-3-Teilranking „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ die Note B erreicht. In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre führt Steuer und Wirtschaft bei einem Fachaufsatz aus diesem Bereich neben der redaktionellen Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen oder zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren durch. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an johanna.hey@uni-koeln.de.

Leseprobe: 100 Jahre Steuer und Wirtschaft

Inklusive Online-Datenbank
Beziehern der StuW steht im Rahmen ihre Abonnements das Online-Modul "StuW online plus", mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Steuer und Wirtschaft seit 2000
  • Fachinstitut der Steuerberater Köln (Hrsg.), Steuerberater-Jahrbuch, Buchreihe
    • Jahrgang 2014/2015
    • Jahrgang 2015/2016
    • Jahrgang 2016/2017
    • Jahrgang 2017/2018
    • Jahrgang 2018/2019
    • Jahrgang 2019/2020
  • Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. - DStJG, Buchreihe
    • Mellinghoff (Hrsg.), Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht, Bd. 38
    • Sieker (Hrsg.), Steuerrecht und Wirtschaftspolitik, Bd. 39
    • Drüen (Hrsg.), Besteuerung von Arbeitnehmern, Bd. 40
    • Lang (Hrsg.), Europäisches Steuerrecht, Bd. 41
    • Hey (Hrsg.), Digitalisierung im Steuerrecht, Bd. 42
    • Hennrichs (Hrsg.), Umstrukturierung und Steuerrecht, Bd. 43
    • Drüen (Hrsg.), Immobilien im Steuerrecht, Bd. 44 
  • Tipke, Die Steuerrechtsordnung (Gesamtausgabe in 3 Bänden)
  • Zugriff auf amtliche Steuerformulare, amtliche Handbücher des BMF und Arbeitshilfen 
  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App
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Erscheinungsweise:
4 x jährlich (15.2./15.5./15.8./15.11.)

Aktuelles Heft

Heft 1 / 2023

Editorial

Hey, Johanna / Spengel, Christoph, Editorial, StuW 2023, 1-2

Festbeiträge

Paul Kirchhof zum 80. Geburtstag

Kube, Hanno / Mellinghoff, Rudolf / Reimer, Ekkehart, Paul Kirchhof zum 80. Geburtstag, StuW 2023, 3-4

Mellinghoff, Rudolf, Datensammlungen, Informationsaustausch und Publizität im Steuerrecht, StuW 2023, 5-17

Das herkömmliche Besteuerungsverfahren ist durch Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geprägt, in denen er über die Besteuerungsgrundlagen umfassend Auskunft geben musste. Die Kontroll- und Verifikationsmöglichkeiten der Finanzverwaltung sind in den vergangenen Jahren erheblich erweitert worden. Die Pflicht Dritter der Finanzverwaltung umfassenden Zugriff auf ihre Datenbestände zu geben, der umfangreiche automatische Informationsaustausch und die weitreichenden Transparenz- und Publizitätserfordernisse führen dazu, dass die Finanzverwaltung auf Datensammlungen in bisher unbekanntem Ausmaß zugreifen kann. Auch wenn es verschiedene datenschützende Regelungen gibt, fehlt ein einheitliches, verständliches und nachvollziehbares Konzept zum Schutz der Steuerdaten und eine Transparenz der Finanzverwaltung über den Umgang mit diesen Daten.

Kube, Hanno, Vertrauensgrundlagen im Steuerrecht – Der Fall rückwirkender Nichtanwendungsgesetze, StuW 2023, 18-29

Rückwirkende Nichtanwendungsgesetze sind Parlamentsgesetze, die dazu dienen, eine vormalige Rechtsanwendungspraxis, die durch eine höchstrichterliche Entscheidung für rechtswidrig erklärt wurde, auf neuer normativer Grundlage rechtssicher und ohne zeitliche Unterbrechung, also kontinuitätswahrend, fortzuführen. Anders als in anderen Fällen gesetzlicher Rückwirkung wird die Rechtslage hier also nicht zeitlich zurückgreifend umgestaltet. Vielmehr soll die hergebrachte Rechtspraxis fortgeführt werden. Die beträchtliche Zahl an Nichtanwendungsgesetzen im Steuerrecht drängt auf eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Frage nach Grund und Grenzen ihrer Verfassungsmäßigkeit. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei nachzuzeichnen und kritisch zu würdigen. Die Untersuchung mündet in der grundsätzlichen Frage, welchen Anteil Legislative, Exekutive und Judikative an der Schaffung schutzwürdigen Rechtsvertrauens aus Sicht des Bürgers haben. Gewidmet ist der Beitrag Paul Kirchhof, der die Verlässlichkeit der Rechtsordnung, also ihre Vertrauenswürdigkeit, als wesentliche Freiheitsvoraussetzung betont.

Seer, Roman, Mitunternehmerschaft im Einkommensteuerrecht – Bestandsaufnahme und Zukunft, StuW 2023, 30-42

Seit mehr als 100 Jahren folgt das deutsche Einkommensteuerrecht für die Besteuerung der Einkünfte von Personengesellschaften einem mitunternehmerischen Konzept. Es rechnet die von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte unabhängig von der Auszahlung des Gewinns den Gesellschaftern zu. Nach wie vor wird die transparente Einkommensbesteuerung mit der Gleichstellung von Personengesellschaftern und Einzelunternehmern begründet, dessen Konsequenz die Bildung des sog. Sonderbetriebsvermögens gewesen ist. Im Gegensatz dazu hat sich das Personengesellschaftsrecht von der gesamthänderischen Unternehmensträgerschaft der Gesellschafter zugunsten einer voll rechtsfähigen Personengesellschaft verabschiedet und dieses im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 durch Abschaffung der bisherigen §§ 718 f. BGB mit Wirkung zum 1.1.2024 deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist das ursprüngliche dogmatische Fundament für die Behandlung der Personengesellschafter als “Mitunternehmer“ der Gesellschaft entfallen. Die derzeitige Mitunternehmerschaftsbesteuerung leidet unter erheblichen Friktionen, die im nachfolgenden Beitrag aufgezeigt werden. Die fundamentale Unterscheidung zwischen der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften und der getrennten Besteuerung personalistisch strukturierter Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter lässt sich weder mit den gesellschaftsrechtlichen noch mit den rechtstatsächlichen Gegebenheiten mehr rechtfertigen. Es bedarf daher einer grundlegenden Neuausrichtung.

Drüen, Klaus-Dieter, Konzeptpflichten für Steuergesetzgebung und Steuervollzug?, StuW 2023, 43-54

Steuergesetze sind kein systematisch elaboriertes Gesamtwerk, sondern vielmehr situative, im politischen Kompromiss errungene Antworten der Parlamentsmehrheit auf Finanzierungsanliegen und Lenkungsansinnen. Das geltende Steuerrecht erscheint darum insgesamt eher konzeptfern oder gar als konzeptfrei. Paul Kirchhof ist demgegenüber mit Nachdruck für eine “Besteuerung nach Konzepten“ eingetreten. Dieser Beitrag geht den Eigenarten und der (verfassungs-)rechtlichen Relevanz legislativer Konzepte nach und beleuchtet ihre Vorzüge sowie die Notwendigkeit von Konzepten für den gleichheitsgerechten Steuervollzug.

Hey, Johanna, Vom strukturellen Vollzugsdefizit zum norminhärenten Befolgungs- und Vollziehbarkeitsmangel, StuW 2023, 55-69

Das gleichheitssatzkonforme Steuergesetz genügt dem Gleichheitssatz erst dann, wenn es auch gleichmäßig vollzogen wird. Im Zinsurteil (1991) und Tipke-Urteil (2004) hat das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtsfigur des strukturellen Vollzugsdefizits dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit gegen den Satz “keine Gleichheit im Unrecht“ zum Durchbruch verholfen. In beiden Fällen ging es um die gegenläufige Erhebungsregel des § 30a AO. Hieraus ist der Schluss gezogen werden, strukturell seien nur Vollzugdefizite infolge eines Normwiderspruchs. Gleiches muss jedoch auch für solche Normen gelten, die weder vom Steuerpflichtigen befolgt, noch von der Finanzverwaltung vollzogen werden können. Es verstößt gegen das Willkürverbot, die Steuer zu erheben, sollte die Finanzverwaltung in derartigen Fällen eher zufällig Kenntnis vom steuerbegründenden Sachverhalt erhalten.

Debatte

Die Einführung einer Übergewinnsteuer

Langenmayr, Dominika, Übergewinnsteuern: Das falsche Instrument in der Krise, aber als langfristige Weiterentwicklung der Gewinnbesteuerung sinnvoll, StuW 2023, 70-72

Valta, Matthias, Unions- und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für eine Übergewinnsteuer am Beispiel des Energiekrisenbeitragsgesetzes, StuW 2023, 72-81

Abhandlungen

Schwemmer, Sophia, Der Rechtstypenvergleich im Internationalen Steuerrecht, StuW 2023, 82-95

Seit der “Venezuela-Entscheidung“ des Reichsfinanzhofs aus dem Jahr 1930 werden Gesellschaften ausländischen Rechts mittels eines Rechtstypenvergleichs in das deutsche System der rechtsformabhängigen Unternehmensbesteuerung eingeordnet und so steuerlich derjenigen inländischen Rechtsform gleichgestellt, mit der sie auf gesellschaftsrechtlicher Ebene die größten Gemeinsamkeiten aufweisen. Der Beitrag untersucht diese Methode vor dem Hintergrund des heutigen Regelungsumfeldes, das durch eine Emanzipation der Unternehmensbesteuerung von gesellschaftsrechtlichen Prägungen geprägt ist. Zudem hat die Bekämpfung hybrider Strukturen, wie sie der Rechtstypenvergleich provoziert, an Bedeutung gewonnen. Daher werden auch mögliche Alternativen zum Rechtstypenvergleich analysiert.

Autoren

Gegründet 1922 von H. Reinach (Hrsg. bis 1934). Hrsg. seit 1934 C. Boettcher, bis 1936 mit W. Ehrhard, ab 1958 mit D. Leibrecht (1963 bis 1970 Alleinhrsg.). Hrsg. von 1971 bis 1973 K. H. Friauf, K.-H. Hansmeyer, G. Mann, G. Rose, G. Schmölders, K. Tipke. Hrsg. von 1974 bis 1988 K. Tipke. Hrsg. von 1989 bis 2014 J. Lang.
Geschäftsführende Herausgeber: Prof. Dr. Johanna Hey (seit 2015) und Prof. Dr. Christoph Spengel (seit 2019) in Verbindung mit Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel, Prof. Dr. Joachim Englisch, Prof. Dr. Dr. h.c. Clemens Fuest, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Hanno Kube, Prof. Dr. Ralf Maiterth, Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön, Prof. Dr. Roman Seer.