UR - UmsatzsteuerRundschau Zeitschrift für die gesamte Umsatzsteuerpraxis

UR - UmsatzsteuerRundschau

Mit der UR sind Sie lückenlos informiert. In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren fundiert und kritisch aktuelle umsatzsteuerrechtliche Themen. Vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge wirken auf die Rechtsentwicklung ein.

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  • Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul UR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 0341-8669

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Beschreibung

In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren aktuelle umsatzsteuerrechtliche Probleme fundiert und kritisch, vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge und Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis wirken auf die Rechtsentwicklung ein. Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen werden – redaktionell aufbereitet – im Volltext dokumentiert. Der inhaltliche Zugang zu Urteilsgründen wird durch Anmerkungen erleichtert.

Das finden Sie alle 2 Wochen in der Umsatzsteuer-Rundschau:

  • Wissenschaftlich fundierte und praxisnahe Aufsätze namhafter Autoren sowie kritische meinungsbildende Diskussionen aktueller Gesetzgebungsvorhaben

  • Einmal monatlich Umsatzsteuerfälle aus der Praxis mit konkreten Gestaltungstipps

  • Dokumentation von Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen – redaktionell aufbereitet – im Volltext

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der UR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul UR mit folgenden Inhalten zur Verfügung.

  • Archiv der Umsatzsteuer-Rundschau seit 1980

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 14/2026

Aufsätze

Stelzer, Timm, Rechtsprechungsänderung des BFH zum fehlerhaften Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern, UR 2026, 521-524

Der BFH vollzieht die Vorabentscheidung des EuGH in der Rs. Xyrality nach und geht bei der Abwicklung von In-App-Käufen über einen Appstore von einem Kommissionsgeschäft aus. Zugleich setzt er die EuGH-Urteile Finanzamt Österreich I und Finanzamt Österreich II (auch: P-GmbH I/II) um, ändert seine Rechtsprechung hin zu einer Einschränkung des § 14c UStG bei fehlerhaftem Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern und gibt dem FG Hamburg für den zweiten Rechtsgang wertvolle Hinweise zur Ermittlung der betreffenden Rechnungen an die Hand.

Praxisforum Umsatzsteuer

Eymann, Stefan, Vorsteuerabzug aus Anzahlungen bei später nicht ausgeführter Leistung, UR 2026, 524-531

Der BFH präzisiert mit Urteil v. 4.12.2025 – V R 38/23, UR 2026, 376 die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen bei später nicht ausgeführter Leistung. Eine Vorauszahlungsrechnung muss danach nicht zwingend das Wort “Vorkasse“ enthalten. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Rechnung oder aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird. Zugleich rückt der BFH den Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt. Der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger bei Zahlung davon ausgeht, auf eine künftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. Die Entscheidung ist deshalb nicht nur für PV- oder Betrugsfälle relevant, sondern hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für alle Fallgestaltungen, in denen Unternehmer vor Leistungsausführung zahlen. Für die Praxis folgt daraus: Nicht das Wort “Vorkasse“ entscheidet, sondern die nachweisbare Einordnung der Zahlung als echte Vorauszahlung auf eine hinreichend bestimmte, noch auszuführende Leistung.

Rechtsprechung

Unternehmer, Unternehmen

EuG v. 10.6.2026 - T-444/25, Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Leistungen – Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe, die von einem Mitglied dieser Gruppe, das nicht alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, erbracht werden, UR 2026, 531-538

Ort der sonstigen Leistung

BFH v. 26.3.2026 - V R 46/25 (XI R 10/20), Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014), UR 2026, 538-541

Steuerbefreiungen

EuG v. 17.6.2026 - T-184/25, Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber – Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien – Umsätze, einschließlich der Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen – Veräußerung von Krediten – Dem Erwerber vom Veräußerer in Rechnung gestellte Verwaltungsdienstleistungen, UR 2026, 541-547

Umsatzsteuerhinterziehung

BGH v. 3.3.2026 - 1 StR 428/25, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung als unterschiedliche prozessuale Taten – Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes, UR 2026, 547-548

Revision

BFH v. 26.11.2025 - V B 72/24, Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das FG, UR 2026, 548-549

Verwaltungsentscheidungen

Steuerbefreiungen

OFD Frankfurt v. 11.12.2025 - S 7179 A - 00076 - 0357 - St 1 - St 16, Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – Zuständigkeiten), UR 2026, 550-551

FinMin. Sachsen-Anhalt v. 2.3.2026 - 42 - S 7179 - 3, Zuständige Landesbehörde zur Erteilung der Bescheinigung, UR 2026, 552

Steuerberechnung

BMF v. 1.7.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/079, Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026, UR 2026, 552

Autoren und Redaktion

Herausgegeben in Verbindung mit dem UmsatzsteuerForum e.V.
Fachbeirat:  RA/StB Prof. Dr. Hans Nieskens · Prof. Dr. Markus Achatz · Prof. Dr. Joachim Englisch · PräsLfSt Dipl.-Fw. Stephan Filtzinger · Richter am FG Dr. Martin Kemper · RA/FAStR/WP/StB Dirk Rose · RAin Regine Schluckebier · StB Dipl.-Fw. M.B.L. Jürgen Scholz · RiBFH Andreas Treiber · MinDirig. a.D. Werner Widmann

Redaktion: Ass.-iur. Michael Kunze, LL.M. (verantwortlich)

Redaktionssekretariat: Renate Klöckner, Tel. 0221-93738-152, Fax: 0221-93738-902, ur@otto-schmidt.de

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