wistra Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht

wistra

ISSN 0721-6890

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Beschreibung

wistra informiert mit praxisbezogenen Beiträgen und wissenschaftlich fundierten Aufsätzen über alle rechtlichen Probleme des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts einschließlich seiner internationalen Bezüge und über das einschlägige Verfahrensrecht.

  • Wissenschaftlich fundierte Beiträge für Theorie und Praxis 

  • Alle wichtigen Gerichtsentscheidungen im Volltext 

  • Urteilsanmerkungen 

  • Aktuelle Gesetzesvorhaben und parlamentarische Aktivitäten 

  • Online-Archiv ab 2003

Mehr Informationen unter www.wistra-online.com

Aktuelles Heft

Heft 2/2025

Beiträge

Horter, Tillmann, Ausschluss der Einziehung wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs des Täters auf den Tatertrag?, wistra 2025, 45-51

Anders als die Frage nach dem Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen des durch die Tat Verletzten und der Tatertragseinziehung (vgl. § 73e Abs. 1 StGB, § 459g Abs. 4 StPO) hat der Gesetzgeber das Problem, welche Konsequenzen zivilrechtliche Ansprüche des durch die Tat Bereicherten – insbesondere des Täters – auf den erlangten Vermögensvorteil für die Einziehung haben, nicht bedacht. Auch in der Literatur ist diese Frage bislang wohl nicht diskutiert worden. Entgegen der Intuition, nach der die Einziehung wegen ihrer bereicherungsrechtlichen Grundstruktur eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraussetzt, vertritt der Verfasser die Position, dass das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Tat Bereicherten auf den erlangten Vermögensvorteil die Einziehung nicht ausschließt. Etwaigen Härten, die mit der Einziehung dessen einhergehen, worauf der Bereicherte einen zivilrechtlichen Anspruch hat, lässt sich auf andere Weise als durch einen Einziehungsausschluss Rechnung tragen.

Weidemann, Jürgen, Nochmals: Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten, wistra 2025, 52-55

Der Beitrag erörtert den Beschluss, mit dem der EuGH die bereits in wistra 2024, 409 ff. besprochene Vorlage des BFH zur Frage der Verbrauchsteuerentstehung bei Durchfuhr von Waren durch mehrere Mitgliedstaaten bescheidet. Der EuGH meint, die Antwort auf die Vorlagefragen lasse sich klar aus der Rechtsprechung ableiten, bzw. die Beantwortung lasse keinen Raum für vernünftige Zweifel. Der Beitrag sieht es anders. Der EuGH hat die Zweifel, denen die BFH-Vorlage nachgeht, selbst gesät, indem er in einer früheren Entscheidung die Steuererhebungsbefugnis der Durchfuhrstaaten nur für den Fall verneint hat, dass die Ware im Bestimmungsland entdeckt wird. Klärungsbedürftig war und ist weiterhin die logisch vorrangige Frage der erneuten Steuerentstehung nach Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr im Eingangsstaat. Da der EuGH aber immerhin in dem besprochenen Beschluss klargestellt hat, dass es auf Entdeckung im Bestimmungsland nicht ankommt, muss die Klage gegen den Verbrauchsteuerbescheid Erfolg haben, während es strafrechtlich bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH bleibt, wonach der Verbringer Verbrauchsteuer verkürzt, wenn er sie bei Beförderung der Ware von außerhalb der Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland nicht unverzüglich erklärt.

Schatz, Matthias, Die Russland-Sanktionen, das Außenwirtschaftsgesetz und der Bestimmtheitsgrundsatz, wistra 2025, 55-59

Seit Inkrafttreten der Russland-Sanktionen der EU ist es strafbar, mehr Euro-Banknoten nach Russland einzuführen, als für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen “erforderlich“ ist. Einen Anhaltspunkt dafür, wie viele Euro genau (pro Tag) für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen in Russland “erforderlich“ sind, liefern die Strafvorschriften jedoch nicht; sie lassen die erlaubte Menge einführbarer Euro-Banknoten nach Russland explizit im Unbestimmten, obwohl im Strafrecht der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz in besonderem Maße gilt. Der Verfasser geht daher von einer Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Strafvorschriften aus, da diese gegen das Bestimmtheitsgebot und somit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Glock, Stefan / Funcke, Katharina, Das Ende des “Verletzten“ – Zeitliche Grenzen der Verletzteneigenschaft i.S.v. § 406e StPO, wistra 2025, 59-62

Nicht-Beschuldigte können entweder als “Verletzte“ oder als Dritte Akteneinsicht beantragen. Aufgrund der unterschiedlich strengen Voraussetzungen ist diese Abgrenzung von besonderer Wichtigkeit. Während aber der Verletztenbegriff i.S.v. § 406e StPO inzwischen dem Grunde nach geklärt ist, werden die zeitlichen Grenzen der Verletzteneigenschaft oftmals von der Diskussion ausgeklammert. Der Beitrag legt dar, wieso eine etwaige Verletzteneigenschaft nicht nur bei einem Freispruch des Beschuldigten, sondern auch mit der Einstellung des Verfahrens endet.

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Schork/Rechtsanwältin Mona Pretz, Stuttgart, Insolvenzstrafrecht, wistra 2025, 63-65

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH v. 4.10.2024 - C-214/24 (Siebte Kammer), Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten, wistra 2025, 65

Bundesgerichtshof

BGH v. 11.9.2024 - 1 StR 304/24, Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer, wistra 2025, 65-66

BGH v. 5.6.2024 - 2 StR 157/24, Konkurrenzen bei Untreue und Betrug, wistra 2025, 66-67

BGH v. 11.9.2024 - 2 StR 340/23, Konkurrenzverhältnis bei Betrug, wistra 2025, 67-68

BGH v. 13.8.2024 - 5 StR 424/23, Einziehung nach Teileinstellung, wistra 2025, 68-70

BGH v. 18.9.2024 - 1 StR 197/24, Abschöpfung des Tatlohns bei Cum/Ex-Geschäften, wistra 2025, 70-74

BGH v. 4.6.2024 - 2 StR 51/23, Betrug durch gefälschtes Behördenanschreiben, wistra 2025, 74-78

BGH v. 30.1.2024 - 4 StR 191/23, Keine Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers, wistra 2025, 78-81

BGH v. 3.7.2024 - 2 StR 453/23, Vermögensnachteil bei Schmiergeldzahlung, wistra 2025, 81-82

Oberlandesgerichte

OLG Celle v. 2.10.2024 - 3 ORs 18/24, Parteiverrat, wistra 2025, 83-86

Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth v. 18.10.2024 - 12 NBs 503 Js 2133/21, Einwilligung bei Schuldnerbegünstigung, wistra 2025, 86-88

Rechtsprechungsvorschau

BGH: Mittäterschaft des Verwalters der Empfängerkonten bei Love Scamming, wistra 2025, R3

BGH: Verfolgungsverjährung bei Submissionsabsprache, wistra 2025, R3

BGH: Subsidiarität der Einziehung von Taterträgen, wistra 2025, R3

BGH: Gerichtlicher Hinweis bei Einziehung, wistra 2025, R3

BGH: Begründung der Adhäsionsentscheidung, wistra 2025, R3

OLG Braunschweig: Untreue des Geschäftsführers einer Vorgesellschaft, wistra 2025, R3

Hans. OLG Hamburg: Keine Geldwäsche bei Cannabiserwerb unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, wistra 2025, R3-R4

LG Nürnberg-Fürth: Voraussetzungen des Einverständnisses mit formloser Einziehung, wistra 2025, R4

Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

BGH

AnomChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar, wistra 2025, R4

BFH

Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig, wistra 2025, R4

Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, wistra 2025, R4-R5

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen, wistra 2025, R5

Aktuelle Nachrichten

Wegner, Carsten, Wirtschaftskriminalität in Berlin, wistra 2025, R5-R7

Tagungsberichte

Krüger, Jan Ole / Otto, Sophie-Marie, Junges Wirtschaftsstrafrecht 6.0 – die Klimakrise und das Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2025, R7-R9

Bericht aus der Gesetzgebung

Busch, Markus, Rückblick auf die 20. Legislaturperiode, wistra 2025, R9-R12

Autoren

Redaktion: Prof. Dr. Roland Schmitz; Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy

Herausgeber: Dr. Franziska von Freeden; Prof. Dr. Markus Jäger; Prof. Dr. Matthias Jahn; Dr. Matthias Korte; Dr. Manfred Möhrenschlager; Dr. Martina Müller-Ehlen; Prof. Dr. Markus Rübenstahl, Rechtsanwalt; Prof. Dr. Franz Salditt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht; Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy; Prof. Dr. Roland Schmitz; Prof. Dr. Carsten Wegner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht; Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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