FR - FinanzRundschau Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht

FR - FinanzRundschau

Die FinanzRundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.

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Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht

  • Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
  • Aktuelle Themen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul FR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2567-4765

Jahresbezugspreis 2026: 642 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 49,50 € (inkl. MwSt.), Ausland: 82 €

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24 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul FR und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Spezialist für Ertragsteuern.
Die FinanzRundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.

Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.

Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln,
fr@otto-schmidt.de.

Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.


Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der FinanzRundschau seit 1991

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

  • ifst-Schriften, Archiv seit €2011

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Rechtsprechungs-Analyse zu u.a. folgenden Kategorien

  • Arbeitnehmer

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  • Betriebsausgaben

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  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • EU-Recht

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  • Gewerbesteuer

  • Grenzüberschreitende Besteuerung

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  • Sonstige Einkünfte

  • Umwandlungen

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  • Verluste, EU-Umzug

  • Vorweggenomme Erbfolge

  • Werbungskosten

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Verwaltungsentscheidungen im Volltext, u.a. zu folgenden Bereichen

  • Arbeitnehmer

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  • Gewerbesteuer

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  • Umwandlungssteuerrecht

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2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 19/2026

Aufsätze

Wacker, Roland, Aktuelles aus der BFH-Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht der Mitunternehmerschaften – Report 2025, FR 2026, 873-884

In der Falllinie der Vorjahresbeiträge zielt auch dieser Report nicht auf einen auch nur annährend vollständigen Überblick über die im Berichtszeitraum ergangenen BFH-Urteile zur Ertragsbesteuerung der Mitunternehmerschaften. Das Anliegen besteht vielmehr darin, die Entscheidungen zu besprechen, die nach Einschätzung des Autors in besonderer Weise die systematische Grundkonzeption des für Personengesellschaften sowie für die diesen vergleichbaren Gemeinschaften geltenden Prinzips der transparenten Besteuerung konturieren. Auch wenn sich unter diesem Blickwinkel für den Berichtszeitraum lediglich zwei Judikate qualifiziert haben, geben sie Anlass für die folgenden Zeilen, zum einen angesichts ihrer besonderen praktischen Bedeutung, zum anderen mit Blick darauf, dass weder den vom BFH gefundenen Ergebnissen noch deren Begründung zugestimmt werden kann. Hieran vermag auch der Einklang mit der Sicht der Finanzverwaltung nichts zu ändern.

Bodden, Guido, Einkünfteerzielung im Umfeld strafbaren Verhaltens, FR 2026, 884-895

Das Steuerrecht hat viele Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere zum Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und allgemeinen zivilrechtlichen Fragen. In Bezug zum Strafrecht stehen steuerstrafrechtliche Themen im ständigen Blickpunkt. Etwas vernachlässigt erscheint der Blick auf die einkommensteuerliche Behandlung im Umfeld strafrechtlich relevanten Verhaltens. Der vorliegende Beitrag versucht, diesen bislang nur vereinzelt ausgeleuchteten Bereich zu erhellen und systematisch zusammenzufassen. Behandelt wird die einkommensteuerliche Behandlung der Einkünfteerzielung durch strafbares Verhalten (dazu A.), die Einkünfteerzielung während der Strafhaft (dazu B.), die einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungen nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (dazu C.) und die Einkünfteerzielung durch Aufklärung von Straftaten (dazu D.).

Wilhelm, Janika, Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei Einbringungsvorgängen nach § 20 UmwStG, FR 2026, 895-907

Im Einklang mit dem vom BFH zugrunde gelegten normzweckorientierten Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung sowie der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise bei der Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten verzichtet die Finanzverwaltung im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG auf die Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur eigentlichen Umstrukturierung unentgeltlich oder entgeltlich ausgegliedert werden (vgl. BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291; BMF v. 5.5.2021, BStBl. I 2021, 696). Eine entsprechende Abkehr von der Gesamtplanbetrachtung in Einbringungsfällen schien damit naheliegend. Diese Erwartung hat der UmwStE 2025 jedoch nicht bestätigt. Vielmehr hält die Finanzverwaltung bei Einbringungsvorgängen weiterhin an der Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung fest (vgl. BMF v. 2.1.2025, BStBl. I 2025, 92, Rz. 20.07) und stellt damit die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs infrage. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, die dogmatischen Grundlagen und die Bedeutung der von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Gesamtplanrechtsprechung zu untersuchen und diese in Einbringungsfällen kritisch zu würdigen.

Ceterum censeo

Süß statt sauer, FR 2026, 907-908

Rechtsprechung

Betriebsausgaben

BFH v. 11.6.2026 - IV R 36/23, Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst, FR 2026, 908-914

Gewerbesteuer

BFH v. 15.1.2026 - III R 28/24, Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen, FR 2026, 914-918

Verfahren/Personengesellschaften

BFH v. 11.3.2026 - I R 13/25 (I R 4/13), Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer “Personengesellschaft & atypisch Still“, FR 2026, 918-920

Autoren und Redaktion

Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.

Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer 

RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de

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