ISR - Internationale SteuerRundschau Zeitschrift für das gesamte Internationale und Europäische Steuerrecht

ISR - Internationale SteuerRundschau

Die ISR erörtert alltägliche und komplexe grenzüberschreitende Steuerfragen. Aufsätze mit konkreten Handlungs- und Gestaltungsempfehlungen, aktuelle Rechtsentwicklungen sowie Analysen der neuesten Rechtsprechung mit hilfreichen Hinweisen unterstützen Sie in der Praxis.

  • Top informiert über die Steuergestaltungs- und die Rechtsdurchsetzungs-Beratung
  • Ertragsteuerliche Themen aus dem Deutschen Internationalen Steuerrecht
  • Erläuterungen über Rechtsentwicklungen in anderen Staaten
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul ISR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2194-539X

Jahresbezugspreis 2025: 578 € (inkl. MwSt.)
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  • Archiv der ISR seit 2012

  • Volltexte zu Gesetzen, Gerichtsentscheidungen

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Beschreibung

Die Internationale SteuerRundschau bietet Ihnen als Zeitschrift für Internationales Steuerrecht monatlich alles, was Sie über die aktuelle Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in der Steuergestaltungs- und für die Rechtsdurchsetzungs-Beratung wissen müssen.

Die ISR unterstützt Steuerberater und Rechtsberater ebenso wie Praktiker im Unternehmen bei alltäglichen und komplexen grenzüberschreitenden Steuerfragen.

Dabei liegt der Fokus auf ertragsteuerlichen Themen aus dem Deutschen Internationalen Steuerrecht, Rechtsentwicklungen in anderen Staaten werden auch in regelmäßigen Abständen erläutert.

Alle Beiträge sind systematisch folgenden Rubriken zugeordnet:

  • Außensteuerrecht

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)/OECD

  • Europäisches Steuerrecht

  • Internationale Steuerplanung/Verrechnungspreise (Transfer Pricing)

Kooperation mit dem „Institut für Internationales Steuerrecht/Institute for Internationale Taxation e.V. (Ifitax)“
Das IFITAX verfolgt das Ziel, das Gespräch zwischen den auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts tätigen Personen zu fördern und die Zusammenarbeit mit allen im Bereich des Internationalen Steuerrechts tätigen Personen und Institutionen zu pflegen. Die Ziele des Instituts werden u.a. verwirklicht durch die Unterrichtung über die Themenbereiche des Internationalen Steuerrechts im Rahmen gezielter Informationsveranstaltungen und sonstiger Informationsträger sowie die Organisation von Konferenzen sowie von Workshops und Seminaren.

Durch die Kooperation mit dem IFITAX erweitert sich das Spektrum der ISR um weitere wertvolle gegenseitige Anregungen und Beiträge.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der ISR steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ISR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Internationalen SteuerRundschau seit 2012

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 10.

Aktuelles Heft

Heft 8/2025

Europäisches Steuerrecht

Aufsätze

Rasch, Stephan / Leherpeur, Marion, Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten – Neues BMF Schreiben vom 6.3.2025, ISR 2025, 273-278

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 eine überarbeitete und ergänzte Fassung des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung sog. Kryptowerte veröffentlicht. Das aktualisierte Schreiben enthält neben terminologischen und technologischen Präzisierungen insbesondere bedeutsame materiell-rechtliche Klarstellungen sowie erweiterte Anforderungen an die steuerliche Dokumentations-, Mitwirkungs- und Erklärungspflicht. Die nun veröffentlichte Neufassung übernimmt in weiten Teilen die im letzten Entwurf enthaltenen Regelungen und konkretisiert erstmals aus Sicht der Finanzverwaltung die von Steuerpflichtigen zu beachtenden Pflichten hinsichtlich Erklärung und Nachweisführung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowerten. Das Schreiben enthält in einzelnen Punkten neue Auslegungen, die in der Praxis weitere Anwendungsfragen aufwerfen dürften.

Rechtsprechung kompakt

BFH v. 25.2.2025 - VIII R 32/21 / Kraft, Gerhard / Rötting, Stefanie, Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind, ISR 2025, 278-282

EuGH v. 3.4.2025 - Urteil C-228/24 / Schlücke, Katharina, Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Befreiung von der Körperschaftsteuer für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft an eine gebietsansässige Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden, ISR 2025, 282-285

EuGH v. 15.5.2025 - C-782/23 / Vobbe, Rainald / Moos, Sebastian, Waren, die auf der Grundlage eines vorläufigen Kaufpreises eingeführt werden – Endpreis, der von verschiedenen Faktoren abhängt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht bekannt waren, ISR 2025, 285-288

BFH v. 6.2.2025 - IV R 29/22 / Rüsch, Gary, Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft, ISR 2025, 288-289

Außensteuerrecht

FG Köln v. 13.6.2024 - 13 K 2752/20 / van der Ham, Susann / Retzer, Daniel, Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung und der Zuordnung einer Geschäftschance bei Erweiterung des Funktions- und Risikoprofils einer ausländischen Vertriebsgesellschaft zu einem Eigenproduzenten, ISR 2025, 290-293

DBA/OECD

Aufsätze

Herkenroth, Klaus E., Nachlese zu FG Baden-Württemberg v. 7.6.2016 – 6 K 1213/14 und BFH v. 3.9.2020 – I R 80/16, ISR 2025, 294-299

Der BFH hatte es in seiner Entscheidung v. 3.9.2020 – I R 80/16 wesentlich mit der Frage zu tun, ob es Art. 24 Abs. 1 DBA-USA gebietet, einem US-amerikanischen Staatsangehörigen das Veranlagungswahlrecht nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG zu gewähren, obwohl dieses nach § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG nur für beschränkt steuerpflichtige Personen mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit gilt. Der BFH lehnt dies ab und ändert hierbei zum zweiten Mal seine Rechtsprechung zu einem abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot. Nach Ansicht des Verfassers kann die Begründung des BFH nicht überzeugen. Gosch, ehemals Vorsitzender Richter des entscheidenden I. Senats des BFH hatte bereits 2007 angemahnt, unionsrechtlich basierte “Günstigerstellungen vertragen sich nicht mit Art. 24 OECD-MA.“ Lüdicke hat zehn Jahre später den “Blueprint“ einer Begründung hierfür geliefert. Sie wurden beide nicht erhört. Das ist umso mehr zu bedauern, als der BFH nicht einmal bemerkt zu haben scheint, dass seine erneute Rechtsprechungsänderung möglicherweise sogar hinter seine ursprüngliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1971, die er 1989 mit Recht korrigiert hat, zurückgefallen sein könnte. Teil 1 des Beitrages ist erschienen in ISR 7/2025, S. 266.

Rechtsprechung kompakt

BFH v. 18.12.2024 - I R 39/21 / Bärsch, Sven-Eric / Hillers, Jan-Hendrik / Keuper, Daniel, Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte, ISR 2025, 299-302

BFH v. 18.12.2024 - I R 47/21 / Bärsch, Sven-Eric / Hillers, Jan-Hendrik / Keuper, Daniel, Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in den Räumen einer Taxifunkzentrale, ISR 2025, 302-306

BFH v. 12.12.2024 - VI R 25/22 / von Hugo, Merlyn, Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht, ISR 2025, 306-308

Autoren und Redaktion

Herausgegeben von StB Prof. Dr. Xaver Ditz, StB Christian Ehlermann, RA/FAStR Prof. Dr. Stephan Eilers, LL.M., MR Dr. Thomas Eisgruber, StB Prof. Dr. Stefan Köhler, Generalanwältin Prof. Dr. Dr. Juliane Kokott, LL.M., MDir a.D. Dr. Rolf Möhlenbrock, RA/FAStR Prof. Dr. Stephan Rasch, Prof. Dr. Ekkehart Reimer, Prof. Dr. Alexander Rust, LL.M., RiBFH Dr. Michael Schwenke.

RA Ruth Sterzinger (verantwortlich), Anschrift des Verlags, isr@otto-schmidt.de, Tel. 0221/93738-152 (Redaktionssekretariat), Fax 02 21/9 37 38-9 02

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