ITRB - IT-Rechtsberater Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

ITRB - IT-Rechtsberater

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

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Beratermodul IT-Recht
Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz

ITRB bei juris:
juris IT-Recht

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2026: 420 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 30,80 € (inkl. MwSt.), Ausland: 47,70 €
Vorzugspreis für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV 357 € (inkl. MwSt.).
Wenn Sie vorzugspreisberechtigt sind, teilen Sie uns dies bitte im Kommentarfeld beim Abschluss Ihrer Bestellung mit. Wenn möglich geben Sie dort bitte Ihre Mitglieds-ID an.  

12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul ITRB - IT-Recht und Datenschutz und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001

  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 5/2026

Aktuelle Kurzinformationen

Scheuch, Brian, EuGH: Sonderkündigungsrecht bei Anpassungen von Mobilfunkverträgen an Rechtsprechung, ITRB 2026, 105

Sommer, Tobias / Niclas, Vilma, BGH: Anwaltszwang im Datenschutz, ITRB 2026, 105

Niclas, Vilma / Sommer, Tobias, AG München: Kein Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos, ITRB 2026, 105-106

Scheuch, Brian, VG Berlin: Auskunftspflicht der AfD über Werbeauftritte in Social Media, ITRB 2026, 106

Rechtsprechung

EuGH v. 19.3.2026 - C-526/24 / Rössel, Markus, Schadensersatz bei exzessivem ersten Auskunftsantrag von DSGVO-Hoppern, ITRB 2026, 106-108

BGH v. 31.3.2026 - VI ZR 157/24 / Rössel, Markus, Kein Beseitigungsanspruch bzgl. unrichtiger fremder Folgeberichterstattung, ITRB 2026, 108-111

BGH v. 20.1.2026 - 3 StR 495/25 / Vogt, Aegidius, Rechtswidrige rückwirkende Datenerhebung bei Quellen-TKÜ, ITRB 2026, 111-112

OLG Jena v. 2.3.2026 - 3 U 31/25 / Kartheuser, Ingemar / Frei, Tarmio, Rechtswidriger Einsatz von Meta Business Tools, ITRB 2026, 112-113

OLG Hamm v. 26.11.2025 - 11 U 168/24 / Dovas, Maria-Urania, Kein immaterieller Schadensersatz bei fehlendem Datenmissbrauchsrisiko, ITRB 2026, 113-114

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Bierekoven, Christiane, Die geplanten Änderungen der DSGVO und der KI-VO durch den Digital Omnibus im Kontext von Training und Betrieb von KI-Systemen und -Modellen, ITRB 2026, 114-120

Mit dem Digital-Omnibus-Vorschlag bestehend aus Digital-Omnibus-Verordnung und Digital Omnibus für KI sollen bestehende Digitalrechtsakte konkretisiert, verbessert und die Rechtsanwendung erleichtert werden. Einbezogen sind die Bestimmungen der DSGVO und der KI-VO, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten bei Entwicklung und Betrieb von KI-Modellen und KI-Systemen regeln. Der vorliegende Beitrag erläutert die geplanten Änderungen und bewertet, ob sie in der Praxis eine Erleichterung darstellen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Backu, Frieder / Bayer, Irene, Steuerupdate 2026, ITRB 2026, 121-129

Der Beitrag knüpft an Steuerupdates der Vorjahre an und gibt einen Überblick über ausgewählte steuerliche Entwicklungen mit Relevanz für das IT-Recht. Im Zusammenhang mit Kryptowerten stellen sich zahlreiche steuerliche Fragen, die auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden können. Auch zur Problematik der Abfärbewirkung sowie zur Umsatzsteuer (u.a. reichweitenabhängige Zusatzvergütung des Urhebers und Kompensationszahlungen bei IT-Migration) sind praktisch relevante Gerichtsentscheidungen ergangen.

Schippel, Robert, Sicherheitsaktualisierungen nach der Cyberresilienz-Verordnung, ITRB 2026, 129-134

Mit der Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act – CRA) wird ein unionsweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen über deren gesamten Lebenszyklus hinweg implementiert.
Zentrales Merkmal der Verordnung ist die Implementierung von produktbezogenen Sicherheitsanforderungen (Cybersecurity by Design) kombiniert mit zusätzlichen, weiterlaufenden Pflichten zur Schwachstellenbehandlung von Cybersicherheitslücken. Sicherheitsaktualisierungen sind dahingehend das vorrangige Mittel der Wahl, um neu auftretende bzw. erst nachträglich erkannte Cybersicherheitsrisiken zu behandeln und ein grundlegendes Cybersicherheitsniveau von Produkten mit digitalen Elementen über die gesamte Produktlebensdauer hinweg aufrechtzuerhalten.

Söbbing, Thomas, Die “Kokosnuss“-Klage gegen OpenAI, ITRB 2026, 134-135

Mit Penguin Random House klagt aktuell der erste große Buchverlag gegen einen KI-Anbieter in Deutschland. Der Verlag wirft ChatGPT vor, urheberrechtswidrig Texte und Bilder der Buchreihe “Der kleine Drache Kokosnuss“ wiedergegeben zu haben.
Der Kurzbeitrag behandelt ein anhängiges Verfahren und versteht sich daher nicht als Urteilsanmerkung, sondern als dogmatische Einordnung des bislang öffentlich bekannten Sach- und Streitstands mit vorsichtiger Entscheidungsprognose.

Söbbing, Thomas, Training von KI-Systemen: Grenzen und Haftungsfälle, ITRB 2026, S006

Die Entscheidung des LG München I i.S. GEMA ./. OpenAI führt deutlich vor Augen, dass die dogmatische Trennlinie zwischen privilegiertem Text und Data Mining nach § 44b Abs. 2 UrhG und einer zustimmungsbedürftigen Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG alles andere als trivial ist. Gerade die Unsicherheit über Reichweite und Grenzen dieser Schrankenbestimmung birgt erhebliches Haftungspotential – sowohl für GenAI-Anbieter wie OpenAI, deren Trainingsprozesse urheberrechtlich als Vervielfältigungen qualifiziert werden können, als auch für Nutzer generativer KI, die sich in einer vermeintlichen “Safe Zone“ wähnen, tatsächlich aber urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein können. Der Beitrag will die Kernpunkte der Entscheidung herausarbeiten, mit ausgewählten internationalen Entscheidungen vergleichen und die praktische Folgen darlegen.

Autoren und Redaktion

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider

RAin Stefanie Fuchs-Galilea, LL.M. (verantw. Redakteurin), Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlages, Tel. 02 21/9 37 38-1 89 (Redaktions-Sekr.) bzw. -9 97 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 02 21/9 37 38-9 03 (Redaktions-Sekr.) bzw. -9 43 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: itrb@otto-schmidt.de

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