UR - UmsatzsteuerRundschau Zeitschrift für die gesamte Umsatzsteuerpraxis

Mit der UR sind Sie lückenlos informiert. In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren fundiert und kritisch aktuelle umsatzsteuerrechtliche Themen. Vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge wirken auf die Rechtsentwicklung ein.
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juris Otto Schmidt Umsatzsteuerrecht
- Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
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Beschreibung
In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren aktuelle umsatzsteuerrechtliche Probleme fundiert und kritisch, vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge und Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis wirken auf die Rechtsentwicklung ein. Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen werden – redaktionell aufbereitet – im Volltext dokumentiert. Der inhaltliche Zugang zu Urteilsgründen wird durch Anmerkungen erleichtert.
Das finden Sie alle 2 Wochen in der Umsatzsteuer-Rundschau:
Wissenschaftlich fundierte und praxisnahe Aufsätze namhafter Autoren sowie kritische meinungsbildende Diskussionen aktueller Gesetzgebungsvorhaben
Einmal monatlich Umsatzsteuerfälle aus der Praxis mit konkreten Gestaltungstipps
Dokumentation von Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen – redaktionell aufbereitet – im Volltext
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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.
Aktuelles Heft
Heft 17/2025
Aufsätze
Merkel, Christian, Rechtsanwendung im Mehrwertsteuerrecht, UR 2025, 641-647
Die Auslegung und Anwendung des Mehrwertsteuerrechts steht regelmäßig im Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und unionsrechtlicher Vorgabe. Gerade im Mehrwertsteuerrecht, das durch eine weitreichende Harmonisierung auf Grundlage der MwStSystRL geprägt ist, hat die Frage nach dem methodisch richtigen Umgang mit nationalen Umsetzungsakten zentrale Bedeutung. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Methodik der Rechtsanwendung im Mehrwertsteuerrecht mit besonderem Augenmerk auf der richtlinienkonformen Auslegung als Teil der unionsrechtskonformen Rechtsanwendung. Dabei werden nicht nur die klassischen Auslegungsmethoden in ihrem Zusammenspiel dargestellt, sondern auch die unionsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung durch Verwaltung und Rechtsprechung dargestellt. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwieweit die Zielsetzungen der Richtlinie unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Auslegungsmaßstäbe wie dem Neutralitätsprinzip, dem Konzept des Durchschnittsverbrauchers sowie dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einzuordnen und methodisch umzusetzen sind. Der Beitrag liefert einen systematischen Überblick, benennt dogmatische Grenzen und zeigt auf, wie weit eine richtlinienkonforme Auslegung im nationalen Recht gehen darf und gehen muss.
Diskussionsbeiträge
Kemper, Martin, Die Umsatzbesteuerung der Prostitution und die Anforderungen an den “Gesamtumsatz“ eines Bordellbetriebs und die Folgen der Rechtsprechung des BFH und BGH, UR 2025, 647-650
Eine Entscheidung des BGH (1 StR 475/21) aus dem Jahr 2022 in einem Steuerstrafverfahren gegen die Betreiber eines Rotlichtbetriebes ließ die Frage aufkommen, ob die dieser Entscheidung vorhergehende – in umsatzsteuerrechtlicher Sichtweise wohl etablierte – Rechtsprechung des BFH aufrechterhalten bleiben konnte. Auf eine vom FG München (5 K 1966/19) zugelassene Revision hin hatte der BFH nun die Möglichkeit, sich zu einer möglichen Divergenz zur Rechtsprechung des BGH zu äußern. Dies ist aber nur zu einem Teil erfolgt, denn nach einem abweisenden Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz (XI S 19/23) hatte der dortige Kläger seine Revision zurückgenommen; damit war das Revisionsverfahren ohne eine Hauptsacheentscheidung beendet. Bereits dem genannten AdV-Beschluss war aber zu entnehmen, dass der BFH allgemein keine Abweichung in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sieht (vgl. dazu auch BFH, Beschl. v. 29.7.2025 – XI B 73/24, UR 2025, 657). Zu weiteren Einzelheiten möchte ich hier auf meinen dahingehenden Beitrag in der UR 2025, 411 verweisen. In einem nachfolgenden Beschluss vom 30.4.2025 hat der BFH (XI B 33/24) dann seine bisherige Rechtsprechung auch in Bezug auf ein sog. “Laufhaus“ bestätigt und aus meiner Sicht noch einige interessante weitere Erwägungen vorgebracht. Im Folgenden soll darauf ein Blick geworfen werden und auch auf eine weitere – aus fiskalischer Sicht besorgniserregende – Rechtsfolge der m.E. weiter bestehenden Abweichung zwischen der Rechtsprechung des BFH und des BGH hingewiesen werden.
Rechtsprechung
Unternehmer, Unternehmen
BFH v. 30.4.2025 - XI B 33/24, Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell (“Laufhaus“), UR 2025, 651-657
BFH v. 29.7.2025 - XI B 73/24, Zurechnung der Umsätze in einem Bordell, UR 2025, 657-661
Bemessungsgrundlage
EuGH v. 3.7.2025 - C-808/23, Neubewertung – Muttergesellschaft, die im Rahmen der aktiven Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften Dienstleistungen für diese erbringt – Bestimmung des Normalwerts, UR 2025, 661-664
Differenzbesteuerung
BFH v. 19.2.2025 - XI R 23/24, EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung, UR 2025, 664-674
Bußgeldvorschriften
EuGH v. 3.7.2025 - C-733/23, Kumulierung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen für ein und dieselbe Zuwiderhandlung – Finanzielle Sanktion und Versiegelung eines Geschäftsraums – Vorläufige Vollstreckung der Versiegelung, UR 2025, 674-679
Verwaltungsentscheidungen
Steuerberechnung
BMF v. 1.8.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/100, Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2025, UR 2025, 680
Besteuerungsverfahren
BMF v. 22.7.2025 - III C 5 - S 7420-a/00005/001/070, Umsatzsteuer: Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A, UR 2025, 680
Autoren und Redaktion
Herausgegeben in Verbindung mit dem UmsatzsteuerForum e.V.
Fachbeirat: RA/StB Prof. Dr. Hans Nieskens · Prof. Dr. Markus Achatz · Prof. Dr. Joachim Englisch · PräsLfSt Dipl.-Fw. Stephan Filtzinger · Richter am FG Dr. Martin Kemper · RA/FAStR/WP/StB Dirk Rose · RAin Regine Schluckebier · StB Dipl.-Fw. M.B.L. Jürgen Scholz · RiBFH Andreas Treiber · MinDirig. a.D. Werner Widmann
Redaktion: Ass.-iur. Michael Kunze, LL.M. (verantwortlich)
Redaktionssekretariat: Renate Klöckner, Tel. 0221-93738-152, Fax: 0221-93738-902, ur@otto-schmidt.de
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