Versicherungsrecht (VersR)

Versicherungsrecht (VersR)

Die Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) ist die führende deutschsprachige Fachzeitschrift auf den Gebieten des Versicherungsrechts und des Haftungs- und Schadensrechts mit großer nationaler und internationaler Anerkennung. Seit 70 Jahren ist VersR verlässliche Informationsquelle für Richter, Rechtsanwälte, Praktiker aus Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern, Verbänden und Behörden, Versicherungsvermittler und Sachverständige. Als unabhängige juristische Fachzeitschrift ist sie zugleich anerkannte Plattform für den wissenschaftlichen Diskurs und den Fachaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis.

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ISSN 0342-2429

Jahresbezugspreis 2026: 544 € (inkl. MwSt.)
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Einzelheft: 31,50 € 

24 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zu VersR online (powered by juris). Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Die VersR erscheint im Verlag Versicherungswirtschaft und hält ihre Leser mit zwei Ausgaben im Monat stets aktuell informiert. Die rd. 500 im Jahr abgedruckten Entscheidungen dokumentieren die relevante Rechtsprechung nachhaltig und vollständig. In fundierten Urteilsanmerkungen werden besonders wichtige Entscheidungen kommentiert und in den rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtkontext eingeordnet. Pro Jahr veröffentlicht die Zeitschrift über 70 vertiefende Aufsätze von renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis.

Die Fachbeiträge vermitteln ausführliche Informationen zu grundlegenden und aktuellen Themen auf hohem Niveau. Alle wichtigen neuen Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, und Unternehmenspraxis werden umfassend behandelt und aufbereitet. Die Autoren der Zeitschrift nehmen hierdurch starken und wegweisenden Einfluss auf die versicherungs- und haftungsrechtliche Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Fundierte Information und fachlicher Diskurs zwischen Wissenschaft und Praxis sind Markenzeichen des Rechtsstandorts Deutschland. Dies gilt in besonderem Maß für den staatlich umfassend regulierten Versicherungsbereich mit seinen Rechtsprodukten, den über 460 Mio. Versicherungsverträgen, und für die tägliche Anwalts- und Gerichtspraxis in dem alle Lebensbereiche erfassenden Haftungs- und Schadensrecht. Die hochkarätig besetzte Schriftleitung aus Wissenschaft und Praxis ist Garant für die dauerhafte Qualität und die erfolgreiche Weiterentwicklung der Zeitschrift.

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Erscheinungsweise:
2 × monatlich am 1. und am 15.

Aktuelles Heft

Heft 19/2026

Aufsätze

Neuhaus, Kai-Jochen, Zwischen Wissen, Halbwissen und Nichtwissen: Vorvertragliche Anzeigepflichten und Angaben “ins Blaue hinein“ in der Personenversicherung, VersR 2026, 1209-1222

Beim Abschluss von Personenversicherungen spielen Gesundheitsfragen in Antragsformularen eine besondere Rolle. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass für eine arglistige Falschbeantwortung bereits bedingter Vorsatz genügt, der auch dann vorliegen kann, wenn Angaben ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage “ins Blaue hinein“ gemacht werden. Der Beitrag untersucht die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme entsprechender Anzeigepflichtverletzungen und stellt die Rechtsprechung mit praktisch relevanten Fallgruppen dar.

Süß, Thorsten, Zur Schadenminderungsobliegenheit in der privaten Unfallversicherung, VersR 2026, 1223-1227

Ziff. 7.1 der vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) herausgegebenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) legt es dem VN auf, nach einem Unfall unter bestimmten Voraussetzungen einen Arzt aufzusuchen, dessen Anordnungen zu befolgen und den Versicherer (VR) zu unterrichten. Für den VR ist es durchaus nicht uninteressant, eine derartige Klausel in den Vertrag einzubeziehen, denn eine gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit kennt das Versicherungsvertragsrecht für die Unfallversicherung nicht. Fehlt eine solche Klausel, ist der VN – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – nicht gehalten, seinen Schaden zu mindern. Umso bedeutsamer ist es, die Wirksamkeit der Klausel genauer zu beleuchten.

Hoffmann, Markus / Claussen, Victor, Das Recht auf Vergessenwerden für onkologische Erkrankungen in der Restschuldversicherung, VersR 2026, 1228-1240

Ab dem 20.11.2026 gilt beim Abschluss einer Restschuldversicherung für Personen, die eine Krebserkrankung überstanden haben, das sog. Recht auf Vergessenwerden. Danach muss der Versicherer 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung die Vorerkrankung seines Vertragspartners “vergessen“ und darf sie nicht bei der Prämienkalkulation oder den Vertragskonditionen berücksichtigen. Dies gibt Anlass, die zugrundeliegende EU-Richtlinie sowie deren Umsetzung in das nationale Versicherungsrecht näher zu betrachten und offene Rechtsfragen zu beleuchten. Der Beitrag geht daher auf die Auslegung der neu eingeführten Normen ein und ordnet das Recht auf Vergessenwerden mit Blick auf das für das Privatversicherungsrecht fundamentale Äquivalenzprinzip der Prämienkalkulation ein. Dabei werden Parallelen und Unterschiede zu vergleichbaren Einschränkungen des AGG und GenDG aufgezeigt. Abschließend werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erörtert, die auf einer möglichen Benachteiligung anderer Erkrankter ohne Krebserkrankung beruhen.

Rechtsprechung

Versicherungsvertragsrecht

OLG Stuttgart v. 5.3.2026 - 7 U 22/25, Beweiswirkung eines ohne gesetzliche Verpflichtung erstellten Beratungsprotokolls, VersR 2026, 1241-1245

OLG Dresden v. 5.5.2026 - 4 U 826/25, Geltendmachung des Widerspruchsrechts eines VN wegen fehlender Angabe der Antragsbindungsfrist, VersR 2026, 1245

OLG Frankfurt v. 10.9.2025 - 12 U 87/24, Beweislast für die Voraussetzungen eines späteren Wegfalls der – vormals anerkannten – Leistungspflicht, VersR 2026, 1245-1247

OLG Celle v. 27.7.2026 - 11 U 11/26, Leistungsausschluss wegen Vermischung mit Grund- und Sickerwasser, VersR 2026, 1247-1248

OLG Frankfurt v. 25.8.2025 - 3 U 49/25, Nach Operation muss stets mit verzögertem Heilungsverlauf oder Komplikationen gerechnet werden, VersR 2026, 1248-1250

Haftungsrecht

BGH v. 11.6.2026 - III ZR 179/25, Reisepass als verlässliche Grundlage für Einreise in ausländische Staaten, VersR 2026, 1250-1254

EuGH v. 19.3.2026 - C-526/24, Bereits ein erster Auskunftsantrag kann als “exzessiver Antrag“ i.S.v. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO und damit als Rechtsmissbrauch angesehen werden, VersR 2026, 1254-1259

BGH v. 12.5.2026 - VI ZR 346/24, Rechtswidrigkeit einer bewusst unvollständigen Berichterstattung über einen Kommunalpolitiker und Unternehmer, VersR 2026, 1260-1264

OLG Celle v. 25.6.2026 - 5 U 29/26, Bemessung des Schmerzensgeldes nach sexuellem Missbrauch an minderjährigen Kindern ohne vergleichbare Entscheidungen, VersR 2026, 1264-1272

BGH v. 2.6.2026 - VI ZR 260/24, Verjährung des Regressanspruchs einer Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem Arbeitsunfall, VersR 2026, 1272-1275

OLG Hamm v. 9.9.2025 - 7 U 25/25, Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschied auf Verkehrsflächen, VersR 2026, 1275-1277

Straßenverkehr

KG v. 3.11.2025 - 25 U 95/25, Ausschluss der Halter- und Fahrzeugführerhaftung aus §§ 7, 18 StVG für E-Roller i.S.v. § 1 eKFV, VersR 2026, 1277-1278

Auslandsrecht (Österreich)

OGH v. 15.4.2026 - 7 Ob 32/26w, Deckung von Unterlassungsansprüchen gegen wahrheitswidrige WhatsApp-Nachrichten im Schadensersatz-Rechtsschutz, VersR 2026, 1278-1280

Aktuell

BGH: “Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung, VersR 2026, R3

Aus dem Inhalt der nächsten Ausgaben, VersR 2026, R3

Autoren und Redaktion

Einreichung von Manuskripten für die Zeitschrift VersR

Bitte übersenden Sie Ihr Manuskript als Word-Datei (nicht als PDF-Datei) per E-Mail an die Redaktion (redaktion-versr@vvw.de). Bitte geben Sie bei der Einreichung Ihre vollständigen Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer an.

Autorenrichtlinien

Herausgeber und Hauptschriftleiter:
Prof. Dr. Manfred Wandt, Frankfurt/M.

Weitere Mitglieder der Schriftleitung:
Prof. Dr. Oliver Brand, LL.M., Mannheim (Allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Krankenversicherung); Dr. Jürgen Bürkle, Stuttgart (Versicherungsaufsichts- und Versicherungsunternehmensrecht); VRiOLG a.D. Lothar Jaeger, Köln (Berufshaftungs- und Amtshaftungsrecht); RA Prof. Dr. Theo Langheid, Salzburg (Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, alle Versicherungszweige außer Haftpflicht- und Personenversicherung); Prof.Dr. Dirk Looschelders, Düsseldorf (Haftpflichtversicherung, Haftungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Internationales Privat- und Prozessrecht); Prof. Dr. Mark Makowsky, Mannheim (Unfallversicherung und Straßenverkehrsrecht); Prof. Dr. Peter Reiff, Trier (Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Vertriebsrecht, Prozessrecht).

Herausgeberbeirat:
Prof. Dr. Walter Bayer, Jena; RA Dr. Gunne Bähr, LL.M., Köln; Prof. Dr. Meinrad Dreher, LL.M., Mainz; RA Dr. Joachim Grote, Köln; VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm; RiBGH Marion Harsdorf-Gebhardt, Karlsruhe; RA Dr. Bodo Hasse, LL.M., München; Prof. Dr. Helmut Heiss, LL.M., Zürich; VRiBGH Dr. Ulrich Herrmann, Karlsruhe; Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVR a.D., Ombudsfrau für Versicherungen, Berlin; Prof. Dr. Robert Koch, LL.M., Hamburg; Prof. Dr. Leander D. Loacker, Zürich; Prof. Dr. Jan Lüttringhaus, LL.M., Hannover; RiBGH Sascha Piontek, Karlsruhe; Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster; Prof. Dr. Roland Rixecker, Saarbrücken; Prof. Dr. Lena Rudkowski, Gießen; Prof. Dr. Martin Schauer, Wien; Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier, BVR a.D., vertr. Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin; Prof. Dr. Andreas Spickhoff, München; RiBGH Vera von Pentz, Karlsruhe; Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M., Berlin.

Angaben zur Produktsicherheit

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