GesundheitsRecht - GesR Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.
Online erhältlich in diesem Modul:
Beratermodul Medizinrecht
juris Medizinrecht
- Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- GesR online (powered by juris)
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Beschreibung
Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.
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Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 9 / 2023
Aufsätze
Gocke, Stefanie / Ufer, Thomas, Leistungen zur Prähabilitation – medizinisch sinnvoll, juristisch bislang schwer einzuordnen, GesR 2023, 545-553
Der Begriff Prähabilitation (kurz auch “Präha“) – eine Wortneuschöpfung aus “präoperativ“ und “Rehabilitation“ (“Prähabilitation“ soll OP-Risiken mindern, 1.10.2021, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126891/Praehabilitation-soll-OP-Risiken-mindern, zuletzt abgerufen am 10.8.2023) – steht für die körperliche Stärkung und Vorbereitung von Patienten auf einen bevorstehenden – zwangsläufig aufgrund des für die Präha notwendigen zeitlichen Vorlaufes – elektiven Eingriff. Durch vorbereitendes Training, Ernährungsumstellungen, Atemübungen o.Ä. sollen die körperlichen Folgen der Behandlung, insbesondere bei Operationen, abgemildert und die Regenerationszeit verkürzt werden. Statt die gesamte “Rehabilitation“ auf den Zeitraum nach der Behandlung zu verlagern, setzt die Prähabilitation auf die Stärkung der Patienten und Besserung deren körperlichen Grundvoraussetzungen vor dem Eingriff. Hierdurch sollen Patienten in die Lage einer schnelleren Erholung und Regeneration nach der Behandlung versetzt werden.
Durch solche Maßnahmen – wie den präoperativen Aufbau von Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer – werden die Heilungs- und Erholungsdauer der Patienten nach der Operation, und somit auch der Bedarf an rehabilitativen Maßnahmen, verkürzt. Beispiele hierbei können etwa die Tabakentwöhnung vor einem Eingriff sein oder auch die vorbereitende Physiotherapie oder ein sog. Patient-Blood-Management (“Prähabilitation“ soll OP-Risiken mindern, 1.10.2021, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126891/Praehabilitation-soll-OP-Risiken-mindern, zuletzt abgerufen am 10.8.2023).
Prütting, Jens, Der Verlust des Honoraranspruchs des privat liquidierenden Arztes aufgrund vertrags- und rechtswidrigen Verhaltens – Eine Gegenüberstellung zum System der GKV, GesR 2023, 554-563
Vertrags- und rechtswidriges Verhalten des Leistungserbringers respektive Behandelnden kann eine Vielzahl juristischer Konsequenzen nach sich ziehen. An dieser Stelle wird vertieft der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen solche Rechtsverstöße auf den Honoraranspruch des Dienstleisters bei privat- und nichtversicherten Patienten (Selbstzahlern) haben können, um im Anschluss die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüberzustellen. Es zeigt sich, dass das GKV-System einiges vom privatrechtlichen Haftungsregime lernen könnte, um zu ausgewogeneren Lösungen zu gelangen.
Rehborn, Martin, Das Haftungsregime des Vertragsarztrechts – Erwägungen de lege ferenda, GesR 2023, 563-570
Rechtspraxis und Rechtsprechung haben die Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit in den vergangenen Jahrzehnten stetig erhöht. Bei Nichteinhaltung droht eine Haftung, sei es in Form des Regresses, sei es in Form nicht gewährten oder zurückgeforderten Honorars. Daraus resultiert bei Vertragsärzten wie niederlassungsinteressierten Ärzten zunehmend ein Störgefühl. Die folgende Abhandlung stellt deshalb wesentliche Aspekte des vertragsärztlichen Haftungsregimes im Lichte der Rechtsprechung dar und untersucht, inwieweit die zum Teil sehr weitgehende Haftung rechtspolitisch angezeigt ist. Abschließend wird Änderungsbedarf de lege ferenda aufgezeigt.
Rechtsprechung kompakt
OLG Zweibrücken v. 28.7.2022 - 2 UF 37/22 / Gebhard, Friederike, Corona-Schutzimpfung als Teil des Kindeswohls im Familienrecht, GesR 2023, 571-572
EuGH v. 4.5.2023 - C-300/21 / Weichert, Thilo, Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverstoß, GesR 2023, 572-573
Rechtsprechung
OLG Frankfurt/M. v. 7.7.2023 - 25 U 306/21, Auskunftspflicht gem. § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB nicht höchstpersönlich, GesR 2023, 573-575
OLG Hamburg v. 17.3.2023 - 1 U 78/22, Psychiatrie: Arzneimittel vs. Psychoedukation, GesR 2023, 575-580
OLG Köln v. 10.8.2023 - 15 U 184/22, Vertraulichkeit des Schriftwechsels eines Behandelnden mit seinem Haftpflichtversicherer?, GesR 2023, 580-585
OLG Oldenburg v. 1.3.2023 - 5 U 45/22, Augenärztliche Pflichten bei Frühgeburt, GesR 2023, 585-589
OLG Frankfurt/M. v. 20.4.2023 - 11 UH 15/23, Streitigkeiten aus Heilbehandlung gem. § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG, GesR 2023, 589-591
LG Nürnberg-Fürth v. 10.8.2023 - 12 KLs 572 Js 178731/17, Abrechnungsbetrug einer Hebamme: Schadenhöhe, GesR 2023, 591-593
BSG v. 13.12.2022 - B 1 KR 33/21 R, Krankenhausvergütung bei “Potentialleistung“ (Implantation von Coils), GesR 2023, 593-598
BSG v. 26.4.2022 - B 1 KR 14/21 R, Stationäre “Anschlussbehandlung“ – ein oder zwei Behandlungsfälle?, GesR 2023, 598-601
BSG v. 19.6.2023 - B 6 SF 1/23 R, Rechtsweg bei Streitigkeiten um Abrechnung von Corona-Bürgertests, GesR 2023, 601-609
Rezensionen
Prütting, Jens, Ratzel/Frister (Hrsg.), Festschrift für Prof. Dr. Karl-Heinz Möller, GesR 2023, 609-611
Taupitz, Jochen, Franziska Pabst, Die Regelung der vertraulichen Geburt, GesR 2023, 611-612
Wambach, Lovis, Pauge/Offenloch/Gödicke, Arzthaftungsrecht: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung, GesR 2023, 612
Aktuelles
BMG
Bessere Forschung im Gesundheitswesen – BMG legt Referentenentwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) vor, GesR 2023, R68
Bundesärztekammer
Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Datennutzung praktikabel gestalten, GesR 2023, R68-R69
vfa
Mehr Tempo bei der Digitalisierung, GesR 2023, R69
ABDA
ABDA lässt Patienten zu Wort kommen, GesR 2023, R69
DKG
DKG zum Psychiatrie-Barometer 2023: Inflation treibt Psychiatrien in wirtschaftliche Schieflage, GesR 2023, R70
KBV
Ärzte und Psychotherapeuten verabschieden Forderungskatalog – Politik muss jetzt handeln!, GesR 2023, R70-R71
GKV-Spitzenverband
Aus Patientensicht reichen 1.247 Kliniken, GesR 2023, R71
Autoren
Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn und RA Dr. Rudolf Ratzel, RA Dr. Rudolf Ratzel; Herausgeber-Redaktion: Dr. Jens Ahlhaus
Adresse:
rehborn.rechtsanwälte
Brüderweg 9
44135 Dortmund
Tel.: 0231/22243-112
Fax: 0231/22243-184
Redaktion
Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise geben einen Überblick zur Konzeption und zum Aufbau der Beiträge in den verschiedenen Rubriken der GesR sowie den GesR-üblichen Formalien, wie z.B. Abkürzungen und Zitierweisen.
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GesR - Formatvorlage Rechtsprechung kompakt
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Die Herausgeberredaktion freut sich außerdem über die Zusendung aktueller Rechtsprechung aus allen Bereichen des Gesundheitsrechts.