GesundheitsRecht - GesR Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

GesundheitsRecht - GesR

Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.

Online erhältlich in diesem Modul:
Beratermodul Medizinrecht
juris Medizinrecht

  • Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • GesR online (powered by juris)
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1610-1197

Jahresbezugspreis 2023: 475 € (inkl. MwSt.) Versandkosten (jährlich): Inland: 29 € (inkl. MwSt), Ausland: 38 €

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Beschreibung

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.

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Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 9 / 2023

Aufsätze

Gocke, Stefanie / Ufer, Thomas, Leistungen zur Prähabilitation – medizinisch sinnvoll, juristisch bislang schwer einzuordnen, GesR 2023, 545-553

Der Begriff Prähabilitation (kurz auch “Präha“) – eine Wortneuschöpfung aus “präoperativ“ und “Rehabilitation“ (“Prähabilitation“ soll OP-Risiken mindern, 1.10.2021, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126891/Praehabilitation-soll-OP-Risiken-mindern, zuletzt abgerufen am 10.8.2023) – steht für die körperliche Stärkung und Vorbereitung von Patienten auf einen bevorstehenden – zwangsläufig aufgrund des für die Präha notwendigen zeitlichen Vorlaufes – elektiven Eingriff. Durch vorbereitendes Training, Ernährungsumstellungen, Atemübungen o.Ä. sollen die körperlichen Folgen der Behandlung, insbesondere bei Operationen, abgemildert und die Regenerationszeit verkürzt werden. Statt die gesamte “Rehabilitation“ auf den Zeitraum nach der Behandlung zu verlagern, setzt die Prähabilitation auf die Stärkung der Patienten und Besserung deren körperlichen Grundvoraussetzungen vor dem Eingriff. Hierdurch sollen Patienten in die Lage einer schnelleren Erholung und Regeneration nach der Behandlung versetzt werden.
Durch solche Maßnahmen – wie den präoperativen Aufbau von Kraft, Beweglichkeit und Ausdauer – werden die Heilungs- und Erholungsdauer der Patienten nach der Operation, und somit auch der Bedarf an rehabilitativen Maßnahmen, verkürzt. Beispiele hierbei können etwa die Tabakentwöhnung vor einem Eingriff sein oder auch die vorbereitende Physiotherapie oder ein sog. Patient-Blood-Management (“Prähabilitation“ soll OP-Risiken mindern, 1.10.2021, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126891/Praehabilitation-soll-OP-Risiken-mindern, zuletzt abgerufen am 10.8.2023).

Prütting, Jens, Der Verlust des Honoraranspruchs des privat liquidierenden Arztes aufgrund vertrags- und rechtswidrigen Verhaltens – Eine Gegenüberstellung zum System der GKV, GesR 2023, 554-563

Vertrags- und rechtswidriges Verhalten des Leistungserbringers respektive Behandelnden kann eine Vielzahl juristischer Konsequenzen nach sich ziehen. An dieser Stelle wird vertieft der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen solche Rechtsverstöße auf den Honoraranspruch des Dienstleisters bei privat- und nichtversicherten Patienten (Selbstzahlern) haben können, um im Anschluss die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüberzustellen. Es zeigt sich, dass das GKV-System einiges vom privatrechtlichen Haftungsregime lernen könnte, um zu ausgewogeneren Lösungen zu gelangen.

Rehborn, Martin, Das Haftungsregime des Vertragsarztrechts – Erwägungen de lege ferenda, GesR 2023, 563-570

Rechtspraxis und Rechtsprechung haben die Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit in den vergangenen Jahrzehnten stetig erhöht. Bei Nichteinhaltung droht eine Haftung, sei es in Form des Regresses, sei es in Form nicht gewährten oder zurückgeforderten Honorars. Daraus resultiert bei Vertragsärzten wie niederlassungsinteressierten Ärzten zunehmend ein Störgefühl. Die folgende Abhandlung stellt deshalb wesentliche Aspekte des vertragsärztlichen Haftungsregimes im Lichte der Rechtsprechung dar und untersucht, inwieweit die zum Teil sehr weitgehende Haftung rechtspolitisch angezeigt ist. Abschließend wird Änderungsbedarf de lege ferenda aufgezeigt.

Rechtsprechung kompakt

OLG Zweibrücken v. 28.7.2022 - 2 UF 37/22 / Gebhard, Friederike, Corona-Schutzimpfung als Teil des Kindeswohls im Familienrecht, GesR 2023, 571-572

EuGH v. 4.5.2023 - C-300/21 / Weichert, Thilo, Schadenersatzanspruch bei Datenschutzverstoß, GesR 2023, 572-573

Rechtsprechung

OLG Frankfurt/M. v. 7.7.2023 - 25 U 306/21, Auskunftspflicht gem. § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB nicht höchstpersönlich, GesR 2023, 573-575

OLG Hamburg v. 17.3.2023 - 1 U 78/22, Psychiatrie: Arzneimittel vs. Psychoedukation, GesR 2023, 575-580

OLG Köln v. 10.8.2023 - 15 U 184/22, Vertraulichkeit des Schriftwechsels eines Behandelnden mit seinem Haftpflichtversicherer?, GesR 2023, 580-585

OLG Oldenburg v. 1.3.2023 - 5 U 45/22, Augenärztliche Pflichten bei Frühgeburt, GesR 2023, 585-589

OLG Frankfurt/M. v. 20.4.2023 - 11 UH 15/23, Streitigkeiten aus Heilbehandlung gem. § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG, GesR 2023, 589-591

LG Nürnberg-Fürth v. 10.8.2023 - 12 KLs 572 Js 178731/17, Abrechnungsbetrug einer Hebamme: Schadenhöhe, GesR 2023, 591-593

BSG v. 13.12.2022 - B 1 KR 33/21 R, Krankenhausvergütung bei “Potentialleistung“ (Implantation von Coils), GesR 2023, 593-598

BSG v. 26.4.2022 - B 1 KR 14/21 R, Stationäre “Anschlussbehandlung“ – ein oder zwei Behandlungsfälle?, GesR 2023, 598-601

BSG v. 19.6.2023 - B 6 SF 1/23 R, Rechtsweg bei Streitigkeiten um Abrechnung von Corona-Bürgertests, GesR 2023, 601-609

Rezensionen

Prütting, Jens, Ratzel/Frister (Hrsg.), Festschrift für Prof. Dr. Karl-Heinz Möller, GesR 2023, 609-611

Taupitz, Jochen, Franziska Pabst, Die Regelung der vertraulichen Geburt, GesR 2023, 611-612

Wambach, Lovis, Pauge/Offenloch/Gödicke, Arzthaftungsrecht: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung, GesR 2023, 612

Aktuelles

BMG

Bessere Forschung im Gesundheitswesen – BMG legt Referentenentwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) vor, GesR 2023, R68

Bundesärztekammer

Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Datennutzung praktikabel gestalten, GesR 2023, R68-R69

vfa

Mehr Tempo bei der Digitalisierung, GesR 2023, R69

ABDA

ABDA lässt Patienten zu Wort kommen, GesR 2023, R69

DKG

DKG zum Psychiatrie-Barometer 2023: Inflation treibt Psychiatrien in wirtschaftliche Schieflage, GesR 2023, R70

KBV

Ärzte und Psychotherapeuten verabschieden Forderungskatalog – Politik muss jetzt handeln!, GesR 2023, R70-R71

GKV-Spitzenverband

Aus Patientensicht reichen 1.247 Kliniken, GesR 2023, R71

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn und RA Dr. Rudolf Ratzel, RA Dr. Rudolf Ratzel; Herausgeber-Redaktion: Dr. Jens Ahlhaus

Adresse:
rehborn.rechtsanwälte
Brüderweg 9
44135 Dortmund

Tel.: 0231/22243-112
Fax: 0231/22243-184

Redaktion

Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise geben einen Überblick zur Konzeption und zum Aufbau der Beiträge in den verschiedenen Rubriken der GesR sowie den GesR-üblichen Formalien, wie z.B. Abkürzungen und Zitierweisen.  

GesR - Bearbeitungshinweise für Autorinnen und Autoren

Für Beiträge zur Rubrik "Rechtsprechung kompakt" stellen wir eine Formatvorlage zur Verfügung.

GesR - Formatvorlage Rechtsprechung kompakt

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Die Herausgeberredaktion freut sich außerdem über die Zusendung aktueller Rechtsprechung aus allen Bereichen des Gesundheitsrechts.