ZG - Zeitschrift für Gesetzgebung Vierteljahresschrift für staatliche und kommunale Rechtsetzung
Das Forum für Fragen der Rechtsetzung, ihrer Planung und des Gesetzesvollzugs Inklusive Online-Archiv der ZG seit 2016.
Online erhältlich in diesen Modulen:
ZG - Zeitschrift für Gesetzgebung online
Beschreibung
Die ZG ist Forum für Fragen der staatlichen und kommunalen Rechtsetzung, ihrer Planung und des Gesetzesvollzugs. Sie behandelt Themen, welche sich den rechtsetzenden Organen in Bund, Ländern, den Gemeinden und der EU stellen und richtet sich vor allem an die Praktiker im staatlichen und kommunalen Bereich.
Informationen zur aktuellen Ausgabe und Online-Archiv mit kostenlosem Zugriff für Abonnenten auf die Inhalte aller ZG-Ausgaben seit 2016 auf: www.zg-online.de
Erscheinungsweise:
4 x jährlich
Aktuelles Heft
Heft 3/2024
Aufsätze
Ertelt, Benedict, Qual der Wahl? Rechtliche Anforderungen an die Besetzung des Vorsitzes in Bundestagsausschüssen, ZG 2024, 181-202
Am 20.3.2024 verhandelte das BVerfG mündlich zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtwahl bzw. Abwahl von Ausschussvorsitzenden der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Der vorliegende Beitrag arbeitet den verfassungs- und geschäftsordnungsrechtlichen Rahmen für die Besetzung des Ausschussvorsitzes heraus, mit dem Ergebnis, dass weder der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) noch der Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung noch der Grundsatz effektiver Opposition eine Besetzung des Vorsitzes mit Abgeordneten der Oppositionsfraktionen zwingend gebieten, sondern vielmehr eine Vorsitzbestimmung in freier Wahl zulassen. Ob die damit möglicherweise verbundene Abkehr von der altbewährten Parlamentstradition, Ausschussvorsitze konsensual und nach Fraktionsstärke zu besetzen, politisch opportun und zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Bundestags tatsächlich erforderlich ist, muss der Bundestag selbst im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie beurteilen und entscheiden.
Waldhoff, Christian, Private Gesetzentwürfe, ZG 2024, 203-228
Gesetzentwürfe werden in Deutschland in der großen Zahl der Fälle von der Ministerialbürokratie erstellt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesregierung enthält dafür formale Regeln. Gelegentlich werden jedoch auch Private zu Entwurfsverfassern – sei es, weil sie von amtlichen Stellen beauftragt werden, sei es aus eigener Initiative. Einen Rechtsrahmen gibt es dazu nur ganz ausnahmsweise. Private können in diesem Zusammenhang Hochschullehrer (“Professorenentwürfe“), Bürgerinitiativen oder politische Parteien sein. Der Beitrag untersucht, welche Formen privater Gesetzentwürfe in historischer wie aktueller Perspektive existieren, in welchen Situationen sie entstehen und welche Funktionen sie haben.
Hartmann, Felix, Deutsches Arbeitskampfrecht unter völkerrechtlichem Einfluss, ZG 2024, 229-248
In den aktuellen Diskussionen zum nationalen Arbeitskampfrecht wird vielfach ein arbeitsvölkerrechtlicher Veränderungsdruck postuliert. Der Beitrag wirft vor diesem Hintergrund ein Schlaglicht auf zwei aktuelle Verfahren in Straßburg und Den Haag. Analysiert wird neben der bereits ergangenen EGMR-Entscheidung zum deutschen Beamtenstreikverbot auch das laufende IGH-Verfahren zur Reichweite der ILO-Konvention Nr. 87. Dabei zeigen sich gegenläufige Entwicklungstendenzen. Während sich der EGMR jüngst offen für Differenzierungen und Kontextualisierungen bei der Beurteilung nationaler Rechtssysteme gezeigt hat, könnte das IGH-Verfahren der äußerst expansiven Spruchpraxis der ILO-Kontrollgremien zu einer bislang ungekannten Bedeutung verhelfen.
Krings, Günter / Rudolph, Julius, Resiliente Verfassungsgerichtsbarkeit, ZG 2024, 249-264
Angesichts der historischen und aktuellen Entwicklungen in anderen Staaten ist zu begrüßen, dass in unserem Land jüngst eine Einigung zwischen der Regierungsmehrheit und der größten Oppositionsfraktion über den vorausschauenden Schutz des BVerfG vor einer manipulativen Einflussnahme – etwa durch autoritär-illiberale Parteien – erzielt wurde. Sie sieht vor, insbesondere wesentliche Strukturmerkmale des Gerichts über das BVerfGG hinausgehend im Verfassungstext festzuschreiben. Dass hingegen das gesetzliche Zweidrittel-Quorum für die Wahl seiner Richter diesem qualifizierten Änderungsregime nicht unterworfen wird, ist insbesondere mit Blick auf die Gefahr einer (dann sogar verfassungsrechtlich zementierten) Sperrminorität zu begrüßen. Der Verfassungsgeber sollte nicht aus Sorge vor einer denkbaren großen Verfassungskrise das Eintreten kleinerer Verfassungskrisen wahrscheinlicher machen. Der folgende Beitrag ordnet die zwischen den Koalitionsfraktionen und der Unionsfraktion erreichte Einigung auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe “Wehrhafter Rechtsstaat“ ein.
Rechtsprechung
Meyer, Hubert, Kommunale Spitzenverbände als “andere Beteiligte“ im Organstreitverfahren?, ZG 2024, 265-287
Die kommunalen Spitzenverbände sind durchweg mittels im Einzelnen unterschiedlich ausgestalteter Anhörungsrechte in den Gesetzgebungsprozess eingebunden. Zum Teil ist ihr Anhörungsrecht wie in Niedersachsen ausdrücklich in der Landesverfassung verankert. Am 2.5.2024 hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NdsStGH) in zwei vom Niedersächsischen Landkreistag (NLT) initiierten Verfahren eine Auslegung des Art. 57 VI der Niedersächsischen Verfassung (NV) vorgenommen, die über das Bundesland hinaus von Bedeutung ist. Diese Norm lautet:
“Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.“
Der Niedersächsische Landkreistag hatte in einem von ihm selbst betriebenen sog. Organstreitverfahren eine Verletzung dieser Vorschrift gerügt, weil der Niedersächsische Landtag kurz vor Ende der 18. Wahlperiode zu einer überraschend vorgesehenen Ergänzung des § 182 NKomVG um einen neuen Abs. 5 eine Anhörungsfrist von drei Werktagen gesetzt hatte.
Literatur
Bliesener, Christian, Blockchain und Recht., ZG 2024, 288-290
Autoren
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke (Schriftleiter)