ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

ArbRB - Arbeits-Rechtsberater

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

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  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2026: 398 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 30,80 € (inkl. MwSt.), Ausland: 47,70 €
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12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht mit folgenden Inhalten zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001

  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 

  • Preis, Der Arbeitsvertrag 

  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch

  • Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht

  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail

  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 10/2026

Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Kein Ausschluss von Mindestlohnempfängern von Inflationsausgleichsprämie, ArbRB 2026, 293

BAG: Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit, ArbRB 2026, 293

EU-Kommission beschließt Paket für faire Arbeitskräftemobilität, ArbRB 2026, 293

LG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz von Urteilsbesprechungen, ArbRB 2026, 293

BAG-Terminvorschau November 2026, ArbRB 2026, 294

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 10.9.2026 - 8 AZR 153/25 / Schewiola, Sascha, Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren – Haftungsumfang, ArbRB 2026, 294-295

BAG v. 7.5.2026 - 2 AZR 130/25 / Lunk, Stefan, Kündigungsbefugnis gegenüber GmbH-Geschäftsführer, ArbRB 2026, 295-296

LAG Baden-Württemberg v. 18.8.2026 - 2 Sa 14/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Equal Pay – Widerlegung der Paarvergleichsvermutung durch Gruppenmedian und Dienstalter, ArbRB 2026, 296-297

LAG Baden-Württemberg v. 12.8.2026 - 4 Sa 58/25 / Einfeldt, Eva, Entgeltgleichheitsklage – Kein Auskunftsanspruch auf individuelle Vergleichsentgelte, ArbRB 2026, 297-298

LAG Düsseldorf v. 9.2.2026 - 4 SLa 145/25 / Schilder, Kristina, Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung i.S.d. AGG durch Nachweis eines objektiven Bewerbungsverfahrens, ArbRB 2026, 298-299

LAG Baden-Württemberg v. 3.6.2026 - 21 Sa 63/25 / Hülbach, Henning, Verdachtskündigung wegen heimlichen Mitschnitts eines Personalgesprächs, ArbRB 2026, 299-300

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 13.5.2026 - 7 AZR 16/25 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Darlegungslast bei hypothetischer Sonderkarriere eines Betriebsratsmitglieds, ArbRB 2026, 300-301

LAG Schleswig-Holstein v. 1.7.2026 - 3 TaBV 2/26 / Windeln, Norbert, Fahrtkostenerstattung des vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts, ArbRB 2026, 301-302

Sonstiges Recht

BVerwG v. 11.6.2026 - 2 C 5.25 / Groeger, Axel, Gelten Reisezeiten eines Betriebsprüfers als Arbeitszeit?, ArbRB 2026, 302

BAG v. 12.5.2026 - 3 AZR 127/25 / Wortmann, Florian, Anpassungsregelung in Versorgungszusage: Keine Berücksichtigung von Tarifsteigerungen am Anpassungsstichtag, ArbRB 2026, 303

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Oberthür, Nathalie, Die teilweise Arbeitsunfähigkeit, ArbRB 2026, 304-306

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vom 29.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) soll im Interesse künftiger Beitragsstabilität die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen. Dem dient auch die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit, die bei länger erkrankten Arbeitnehmern die teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erleichtern und gleichzeitig die Belastung der Kassen durch die Leistung von Krankengeld reduzieren soll. Es handelt sich nicht um eine arbeits-, sondern um eine rein sozialversicherungsrechtliche Regelung (§ 44c SGB V n.F.). Dennoch wird sie Auswirkungen auf den betrieblichen Umgang mit länger erkrankten Arbeitnehmern haben. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der neuen Teilarbeitsunfähigkeit dar.

Beck, Charlotte / Hartmann, Sophia, Keine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss, ArbRB 2026, 306-309

In Unternehmen mit Betriebsräten beruhen regelmäßig wesentliche Teile der Arbeitsbedingungen auf Betriebsvereinbarungen. Damit eine Betriebsvereinbarung wirksam zustande kommt, bedarf es eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses; die bloße Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsratsvorsitzenden reicht nicht aus. Ob ein entsprechender Beschluss vorliegt, können Arbeitsgerichte im Wege der Amtsermittlung gem. § 293 ZPO zu prüfen haben. Dies hat das BAG in einem Urteil v. 27.1.2026 – 1 AZR 147/24 – entschieden. Die Entscheidung reiht sich in die zuletzt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ein, wonach ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden mit Vertretungsmacht ohne einen entsprechenden Beschluss ausscheidet. Der folgende Beitrag fasst die neuen Maßgaben der Rechtsprechung zusammen und zeigt die Folgen für die Praxis auf.

Schipp, Johannes, Der Tarifsozialplan – Eine Wiedergeburt, ArbRB 2026, 310-313

Betriebliche Sozialpläne sind von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig. Fehlt es daran, kann es sinnvoll sein, sich andere Finanzierungswege zu erschließen. Das kann mit einem Sozialtarifvertrag gelingen. Dabei sind allerdings Besonderheiten zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden sollen.

Kleinebrink, Wolfgang, Die förmliche und die öffentliche Zustellung von Kündigungen, ArbRB 2026, 313-317

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist erst dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Den Zugang muss der Arbeitgeber beweisen. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Die Chancen für das Gelingen eines solchen Beweises hängen davon ab, auf welche Weise die Kündigung übermittelt wird. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden die Methoden der förmlichen und der öffentlichen Zustellung dargestellt, da sie einen nachweisbaren Zugang gewährleisten.

Korinth, Michael H., Der personenbedingte Eignungsmangel als Gegenstand einer Verdachtskündigung, ArbRB 2026, 317-320

Der Fall des Hessischen LAG betrifft eine Kundenbetreuerin der Deutschen Bahn, gegen die wegen der geplanten Entführung des seinerzeitigen Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach im Umfeld der Terrorvereinigung “Vereinte Patrioten“ ermittelt worden war. Ein Staatsschutzsenat des OLG Koblenz hatte sie (noch nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Möglichkeiten und Grenzen der Kündigung von Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, deren außerdienstliches Verhalten aber Zweifel an der persönlichen Eignung weckt. Eine zentrale Frage ist: Kann eine Verdachtskündigung auch auf den Verdacht eines personenbedingten Kündigungsgrundes gestützt werden?

Krülls, Sebastian / Lautenschläger, Luise, Vorgehen gegen Arbeitgeberbewertungen in Online-Portalen, ArbRB 2026, 320-324

Arbeitgeberbewertungen in Online-Portalen prägen die Wahrnehmung potentieller Bewerber und können die Personalgewinnung erheblich beeinflussen. Gegen rechtswidrige Bewertungen stehen Arbeitgebern abgestufte rechtliche Handlungsmöglichkeiten offen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und soll betroffenen Arbeitgebern als Handlungsleitfaden dienen.

Autoren und Redaktion

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.

RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),

Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,

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