Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Arbeits-Rechtsberater - ArbRB

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2024: 348 € (inkl. MwSt.)
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Vorzugspreis ArGE DAV Mitglieder: 296 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001
  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 
  • Preis, Der Arbeitsvertrag 
  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
  • Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 
  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 3 / 2024

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Zur Anrechnung von Erziehungszeiten bei Berechnung von Erwerbsminderungsrente, ArbRB 2024, 63

BAG: Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch und Kostenübernahme, ArbRB 2024, 63

BFH: Gewinn aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn, ArbRB 2024, 63

OLG Hamburg: Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen auf Kununu, ArbRB 2024, 63

BAG-Jahresbilanz: Deutsches Arbeitsrecht wird immer europäischer, ArbRB 2024, 63-64

BAG-Terminvorschau April 2024, ArbRB 2024, 64

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 1.2.2024 - 2 AS 22/23 (A) / Schewiola, Sascha, Massenentlassungen: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren – Insgesamt oder nur teilweise kein Individualschutz?, ArbRB 2024, 64-65

BAG v. 5.12.2023 - 9 AZR 364/22 / Hülbach, Henning, Auswirkungen von Krankheit auf den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit “Null“, ArbRB 2024, 65-66

BAG v. 18.10.2023 - 5 AZR 22/23 / Marquardt, Cornelia, Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, ArbRB 2024, 66-67

BAG v. 23.11.2023 - 8 AZR 164/22 / Range-Ditz, Daniela, Ersatz-Vorstellungstermin für schwerbehinderte Bewerbern bei Verhinderung, ArbRB 2024, 67-68

BAG v. 5.10.2023 - 6 AZR 210/22 / Groeger, Axel, Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien fallen nicht unter § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG, ArbRB 2024, 68-69

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 - 5 Sa 35/23 / Lunk, Stefan, Formalien beim Arbeitszeugnis, ArbRB 2024, 69-70

LAG Berlin-Brandenburg v. 28.11.2023 - 26 Ta 1198/23 / Schäder, Gerhard, Arbeitszeugnis muss auf Briefkopf – Distanzierungsverbot, ArbRB 2024, 70-71

ArbG Hamm v. 16.2.2024 - 2 Ca 1229/23 / Reufels, Martin / Soltysiak, Laura, Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, ArbRB 2024, 71-72

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 19.9.2023 - 1 AZR 281/22 / Esser, Patrick, Betriebsübergang – Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, ArbRB 2024, 72-73

LAG München v. 7.12.2023 - 2 TaBV 31/23 / Windeln, Norbert, Betriebsratssitzung mittels Videokonferenz – Zurverfügungstellung der erforderlichen Technik, ArbRB 2024, 73-74

ArbG Hamburg v. 16.1.2024 - 24 BVGa 1/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Kein Mitbestimmungsrecht bei Guidelines für den Einsatz von ChatGPT am Arbeitsplatz, ArbRB 2024, 74-75

Sonstiges Recht

BAG v. 21.11.2023 - 3 AZR 14/23 / Wortmann, Florian, Betriebliche Altersversorgung – Zusage einer Invaliditätsrente erst ab rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ArbRB 2024, 75-76

BAG v. 25.10.2023 - 7 ABR 25/22 / Braun, Axel, Rechtsbeschwerde – Unzulässige Antragsänderung trotz unveränderten Antrags, ArbRB 2024, 76

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Schipp, Johannes, Aufgepasst bei der Invalidenrente, ArbRB 2024, 77-80

Das BAG hat die Rechtsprechung zur Invalidenrente neu justiert. Das nötigt dem Arbeitnehmer unter Umständen eine frühzeitige Entscheidung darüber ab, ob er sein Arbeitsverhältnis irreversibel beendet, um die betriebliche Invaliditätsleistung zu erhalten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen kann, ob und wie lange er eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält. Der Beitrag stellt die neue Rechtsprechungslinie und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber, aber auch die Risiken für die von Invalidität betroffenen Beschäftigten dar.

Markowski, Jürgen, Die Beschlussfassung von Betriebsratsgremien, ArbRB 2024, 80-83

Der Betriebsrat als Gremium handelt mittels und aufgrund der Beschlüsse, die die Betriebsratsmitglieder fassen. Auch der Betriebsratsvorsitzende setzt außerhalb der laufenden Geschäfte lediglich die Beschlüsse des Betriebsrats um. Sowohl bei der Ausübung der Beteiligungsrechte als auch beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen und bei kostenauslösenden Maßnahmen des Betriebsrats steht folglich die Wirksamkeit der Beschlussfassung im Fokus. Es gilt der Grundsatz: Ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss kein rechtswirksames Handeln. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der wirksamen Beschlussfassung.

Schulze Zumkley, Kathrin, Neue Entwicklungen beim Annahmeverzugslohn, ArbRB 2024, 83-87

In ArbRB 2023, 377 ff. hat Dr. Oliver Fröhlich die aktuellen Entwicklungen rund um den Annahmeverzugslohnanspruch nach § 615 BGB und die Rechtsprechung zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs (§ 11 Nr. 2 KSchG) dargestellt. Das Thema bleibt virulent. So hat das BAG am 24.1.2024 entschieden, dass Böswilligkeit auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer zwar anderweitigen Verdienst erzielt, dieser aber zu niedrig ist. Besonders praxisrelevant sind zudem zwei Entscheidungen des LAG Köln zur Darlegungslast des Arbeitnehmers und zum Ausschluss böswilligen Unterlassens bei relativ zeitnaher Anschlussbeschäftigung. Diese neuen Rechtsprechungslinien sollen nachfolgend dargestellt werden.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Anton-Dyck, Jeannine / Böhm, Annett, Dienstwagen ohne Privatnutzungserlaubnis, ArbRB 2024, 87-90

Wird ein Dienstwagen ausschließlich als Arbeitsmittel ohne das Recht zur privaten (Mit-)Benutzung überlassen, stellt sich bei unerlaubter Privatnutzung die Frage nach den rechtlichen Folgen. Der Beitrag zeigt auf, wie ein Privatnutzungsverbot ausgestaltet sein sollte, wie es überwacht werden kann und mit welchen Konsequenzen bei unerlaubter Privatnutzung eines Dienstwagens zu rechnen ist.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Tiedemann, Jens, Das Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens, ArbRB 2024, 90-94

Es ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, dass die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch darüber befinden können, ob sie dieses fortführen oder ruhend stellen möchten. Bei der Anordnung des Ruhens eines Verfahrens sind jedoch verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: einerseits das Ruhen des Verfahrens auf Antrag beider Parteien gem. § 251 ZPO und andererseits die gerichtliche Ruhensanordnung wegen Nichterscheinens der Parteien zum Gütetermin gem. § 54 Abs. 5 ArbGG. Die beiden gesetzlichen Ruhenstatbestände haben trotz ihrer Ähnlichkeit unterschiedliche Voraussetzungen und verschiedene Rechtsfolgen, die auch kürzlich das BAG beschäftigt haben (BAG v. 21.6.2023 – 7 AZR 234/22, MDR 2024, 179). Der Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass, die Unterschiede zwischen § 251 ZPO und § 54 Abs. 5 ArbGG aufzuzeigen und Hinweise zur Vermeidung von Fehlern zu geben.

Autoren

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.