Strafrecht, Besonderer Teil
Lehrbuch
- Klare, leicht verständliche Darstellung
- Mittels bewährtem didaktischen Konzept prägt sich die Materie gut ein
- Bietet wertvolle Impulse zur eigenständigen Reflektion
Beschreibung
Klassiker in der Kategorie „großes Lehrbuch": Klare, leicht verständliche Darstellung mit den examensrelevanten Fragestellungen im Mittelpunkt. Mittels bewährtem didaktischen Konzept prägt sich die Materie gut ein, zugleich werden wertvolle Impulse zur eigenständigen Reflektion gegeben. Stand Juni 2021, auf strafrechtsrelevante Fragen zur Corona-Pandemie wird eingegangen. Weitere Neuerungen sind u.a.:
- Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche
- Gesetze zur Bekämpfung der Korruption (§ 299 StGB n.F sowie §§ 299a, 299b StGB)
- neuer Qualifikationstatbestand des § 244 IV StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl)
- 49. und 50. StÄG (Reform des Sexualstrafrechts)
- Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
- die neue Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- § 217 StGB (Einführung und Nichtigkeitserklärung)
Zielgruppe: Studenten und Referendare, aber auch für Wissenschaftler oder Praktiker zur Vertiefung.
Autoren
Von (Verfasser) Prof. Dr. Gunther Arzt; Prof. Dr. Ulrich Weber; Prof. Dr. Bernd Heinrich; Prof. Dr. Dr. Eric HilgendorfRezensionen
"... Es ist immer wieder erfreulich, wie viel Vergnügen die Lektüre von Lehrbüchern machen kann, auch wenn man längst in der Praxis angekommen und eigentlich nur noch mit Kommentaren befasst ist. Aber erst mit diesem praktischen Wissensstand lernt man viele der kritischen Ausführungen, die sich in diesem Werk finden, richtig zu schätzen und kann manche Auslassung mit einem Schmunzeln quittieren. Gerade wegen der begleitenden Einschätzungen der Autoren eignet sich das Buch aber auch sehr gut zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen des zweiten Staatsexamens, für den Prüfling und für den Prüfenden: um einen Blick hinter die Norm zu werfen.
Für Studenten ist das Lehrbuch natürlich ebenfalls zielführend und hilfreich, wenngleich die Lektüre an mancher Stelle schon sehr konzentriert erfolgen muss, um den Wissensschatz der Autoren voll erfassen und nutzen zu können. Es ist kein Skript, sondern ein anspruchsvolles Werk. Wer sich darauf einlässt und die Lektüre mit Zeit und Konzentration angeht, wird auch entsprechend belohnt werden."
(Richter am AG Dr. Benjamin Krenberger,https://dierezensenten.blogspot.com/2022/04/rezension-strafrecht-besonderer-teil.html)
„... Was aber auch in den wieder gründlich überarbeiteten Neuauflagen sogleich ins Auge springt, ist der didaktische Ansatz: Niemand sollte sich von den „großen Lehrbüchern" abschrecken lassen, denn hier wird der Leser an die Hand genommen und Schritt für Schritt in die examensrelevanten und mitunter auch darüber hinausgehenden Gebiete des strafrechtlichen Wissens geführt.
Die Aktualisierung beinhaltet im Allgemeinen Teil z.B. die Vorsatzproblematik beim sogenannten „Berliner Autoraserfall", die Diskussion zur Nothilfe für Tiere, die Erweiterungen beim erfolgsqualifizierten Delikt, die Begründung der Ingerenz-Garantenstellung, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die objektive Vorhersehbarkeit bei Mitverschulden beim Fahrlässigkeitsdelikt sowie die objektive Zurechnung bei Waffenverkäufen im sogenannten. Darknet. Im Besonderen Teil sind die Behandlung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Gesetze zur Bekämpfung der Korruption (§ 299 StGB n.F sowie §§ 299a, 299b StGB), des neuen Qualifikationstatbestands des § 244 IV StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl), der 49. und 50. StÄG (Reform des Sexualstrafrechts), des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, der neue Datenhehlerei (§ 202d StGB) sowie des § 217 StGB (Einführung und Nichtigkeitserklärung) hervorzuheben. Und last, but noch least: Auch auf strafrechtsrelevante Fragen zur Corona-Pandemie wird in beiden Bänden eingegangen.
So kommt, wer sich durch diese beiden klar strukturierten Bände gearbeitet hat, gleichsam auf die Höhe der gegenwärtigen Strafrechtslehre. Connaisseure wissen es zu schätzen."
(Rainer Stumpf in https://justament.de/archives/12440, zu Strafrecht AT, 13. Aufl., und Strafrecht BT, 4. Aufl.)
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