Geänderte Beschwerdewerte für Kostenbeschwerden seit 1.1.2026
Aus dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318 folgen geänderte Beschwerdewerte für Kostenbeschwerden auch für Familienverfahren.
Mit Wirkung zum 1.1.2026 wurde der Beschwerdewert für die nach §§ 58 ff. FamFG zu erhebenden Beschwerden auf 1.000 € angehoben. Die Übergangsregelung ist in § 493 Abs. 6 FamFG eingestellt. Danach gilt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der geringere Wert weiterhin, wenn
- die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 erlassen worden ist, oder
- in Familienstreitsachen oder im Scheidungsverbund die mündliche Verhandlung, auf welche die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31.12.2025 geschlossen wurde; bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren kommt es auf den Zeitpunkt an, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
Angehoben wurden zum 1.1.2026 darüber hinaus auch die Beschwerdewerte für die Kostenbeschwerden und auch für die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO. Davon sind im Bereich der Familiensachen betroffen die Beschwerden wegen:
- der auf Antrag des Anwalts erfolgten Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG),
- der Festsetzung der VKH-Vergütung (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG),
- des Gerichtskostenansatzes (§ 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG),
- der Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG),
- der Kostenfestsetzung (§ 103 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO),
- der gerichtlichen Festsetzung einer Zahlung nach dem JVEG (§ 4 Abs. 3 JVEG).
Die Übergangsregelungen finden sich in § 61 RVG, § 65 FamGKG und § 25 JVEG. Danach gilt Folgendes:
- Anwaltsvergütungen (einschließlich VKH-Vergütung):
Es gilt der geringere alte Beschwerdewert, wenn der unbedingte Auftrag vor dem 1.1.2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet wurde. Ist der Anwalt in einem Rechtsmittelverfahren tätig, gilt der alte Beschwerdewert dort nur, wenn das Rechtsmittel (in der Hauptsache) vor dem 1.1.2026 eingelegt wurde.
- Gerichtskosten und Verfahrenswert:
Der alte Beschwerdewert gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.1.2026 anhängig bzw. eingeleitet wurde. Für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens (nach FamFG, ZPO) kommt es darauf an, dass es nach dem 31.12.2025 eingelegt wurde. Bei den Jahresgebühren ist auf die Fälligkeit abzustellen.
- Zahlungen nach dem JVEG:
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. der Heranziehung, sie muss jeweils vor dem 1.1.2026 erfolgt sein, damit der alte Beschwerdewert Anwendung findet.
Für alle Regelungen gilt folglich, dass es nicht darauf ankommt, wann die Beschwerde nach dem jeweiligen Kostengesetz eingelegt wurde!
Da auch der Berufungswert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf 1.000 € angehoben wurde, hat sich auch der Beschwerdewert für die Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen nach § 91a, § 99, § 269, 494a ZPO geändert. Es gelten die Übergangsregelungen des § 47 EGZPO.
Hinweis der Redaktion: H. Schneider, Kostenrechtliche Änderungen in Familiensachen aufgrund des KostBRÄG 2025, FamRB 2025, 250.