Umkehr der Betreuungsanteile durch gerichtliche Umgangsregelung
Das OLG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es– losgelöst von einem paritätischen Wechselmodell – durch eine gerichtliche Umgangsregelung zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile kommen kann, die im Ergebnis zu einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führt und sie bejaht (OLG München v. 6.6.2025 – 16 UF 108/25e). Der BGH hat dies in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BGH v. 17.12.2025 – XII ZB 279/25).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt lehnte das Kind zunächst Umgangskontakte wegen angeblicher Gewalt des Vaters ab. Die gerichtlich angeordnete Umgangsbegleitung beschrieb hingegen eine positive Beziehungsqualität der Kontakte, wobei auch das Kind betonte, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Während die Mutter weiter von einer Verweigerungshaltung des Kindes berichtete, verliefen die Umgangskontakte unter Mitwirkung der Umgangspflegerin ohne Einschränkungen, so dass erstinstanzlich ein ausgeweiteter Umgang des Vaters geregelt wurde.
Die seitens der Mutter eingelegte Beschwerde wies der Senat zurück und ordnete Besuchskontakte der Mutter in zweiwöchigem Rhythmus an, ergänzend wurde ein Telefonkontakt vorgesehen. In der Begründung führte der Senat u.a. aus, dass die getroffene Regelung eine Umgangsregelung darstelle, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nun beim Vater liege. Auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten stelle eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge dar. Einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe es nur dann, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt sei.
Hinweis der Redaktion:
Lesen Sie zur Entscheidung des OLG München auch die Besprechung der Autorin in FamRB 2025, 443 sowie die Anmerkung von Kischkel, FamRZ 2025, 1277.
Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH nun zurückgewiesen. In seiner Begründung verweist er darauf, dass sich bei bestehender gemeinsamer Sorge eine umkehrende Umgangsregelung ebenso im gerichtlichen Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB halte, wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung.
Die Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells sei eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, in die zwar durch Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ggf. des Umgangsbestimmungsrechts eingegriffen werde, jedoch ohne elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Sie sei daher in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht angelegt. Die gerichtliche Festlegung des Umgangsumfangs stelle sich als bloß quantitative Frage dar, die keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht habe. Auch die Anordnung eines Wechselmodells könne zur Änderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes führen, da es nun gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut werde.
Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Fortsetzung der neueren Rechtsprechung, die durchgängig die streng zu trennenden Verfahrensgegenstände von Umgangsrecht und Sorgerecht betont hat. Demnach enthält eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Eltern und die Umgangsregelung umfasst (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge, so dass sie insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten einschränkt, ohne im Übrigen jedoch in das Statusrecht als solches einzugreifen.
Besonders hervorzuheben ist auch, dass der BGH zugleich seine Tendenz zu einer für die Praxis bedeutsamen Folgefrage andeutet: Es "spreche einiges dafür", dass dies auch gelte, wenn der künftig überwiegend betreuende Elternteil nicht (mit-)sorgeberechtigt sei, selbst wenn hierzu in dem konkreten Verfahren keine Entscheidung zu treffen war.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH noch intensivere Beratungen zu verfahrensrechtlichen Risiken in Umgangsangelegenheiten unter dem Aspekt der reformatio in peius.
Zudem ist der Gesetzgeber nun noch stärker gefragt, im Rahmen der vorgesehenen Neuordnung des Kindschaftsrechts die Grundlagen für eine materiell- und verfahrensrechtliche Widerspruchsfreiheit von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen zu schaffen, d.h. insbesondere einer einheitlichen Anfechtbarkeit von sorge- und umgangsrechtlichen Regelungen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen. (Vgl. hierzu auch die Empfehlungen des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags).
Hinweis der Redaktion:
Eine ausführlichen Besprechung der Autorin zur BGH-Entscheidung wird in FamRB 3/2026 veröffentlicht.