18.08.2026

Bundeskartellamt beanstandet Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL)

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Prof. Dr. Johannes Wertenbruch

Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) – Ende der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschränkten Vereinsprägung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96

 

I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB – Definition der Legalisierungsvoraussetzungen

Die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) hat mit Schreiben vom 12.8.2026 das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL Deutschen Fußball Liga e.V. („Bundesliga e.V.“ ab der Saison 2026/2027 aufgrund einer Umfirmierung) gem. §§ 61 Abs. 2, 32c Abs. 2 GWB ohne förmliche Verfügung eingestellt. Die DFL hatte mit Schreiben an das BKartA vom 18.7.2018 beantragt, gem. § 32c GWB festzustellen, dass in Bezug auf die 50+1-Regel sowie deren Anwendung und Auslegung kein Anlass für ein kartellbehördliches Tätigwerden besteht. Nach § 8 Nr. 3 Satz 1 der Satzung des Bundesliga e.V. kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Bundesliga e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein („Mutterverein“) muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 2 dieser Satzung rechtlich unabhängig i.S.d. § 8 Nr. 2 sein. Diese Unabhängigkeit des Vereins setzt nach § 8 Nr. 2 Satz 1 voraus, dass auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann.

Der „Mutterverein“ ist gem. § 8 Nr. 3 Satz 3 der Satzung des Bundesliga e.V. an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Darauf beruht der Begriff „50+1-Regel“. Bei Wahl der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für den Ligabetrieb muss gem. § 8 Nr. 3 Satz 4 der „Mutterverein“ oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs, also des geschäftsführenden Gesellschafters haben. Unter dem rechtlichen Dach einer GmbH & Co. KGaA ist der Profifußball in der Bundesliga derzeit bei den Klubs FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC Köln und SC Paderborn organisiert; in der 2. Bundesliga bei acht Klubs, darunter auch die Traditionsvereine DSC Arminia Bielefeld, Hannover 96, Hertha BSC und 1. FC Kaiserslautern.

Das BKartA geht zwar davon aus, dass die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und auch eine sonstige missbräuchliche Verhaltensweise darstellen kann sowie in europarechtlich gewährte Grundfreiheiten eingreift. Gleichwohl wird „50+1“ vom BKartA unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich als ausnahmefähig angesehen. Insoweit konstatiert das BKartA allerdings, dass gegenwärtig die Voraussetzungen einer Gemeinwohlzielverfolgung als Rechtfertigungsgrund wegen einer inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis nicht gegeben sind (BKartA S. 4, 21 ff.). Von der Überleitung in ein auf Untersagung der 50+1-Regel und ihrer Anwendung gem. § 32 GWB gerichtetes förmliches Verfahren sieht das BKartA gleichwohl ab, weil bei der weit überwiegenden Anzahl der Ligaklubs als Bundesliga-Lizenznehmer die erforderliche Mitgliederpartizipation gewährleistet sei und der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) die Möglichkeit habe, durch Änderungen der Satzung des Bundesliga e.V. und der aktuellen Anwendungspraxis bezüglich der 50+1-Regel die vorhandenen Konsistenzdefizite hinreichend zu beseitigen, um die Ausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot zu begründen sowie eine Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten und -rechte zu erreichen (BKartA S. 32 ff.).

II. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des europäischen Kartellrechts

1. Generelle Anwendung des europäischen Kartellrechts auf die Statuten der Sportverbände – Ablehnung einer Bereichsausnahme auf Grundlage des 165 AEUV

Unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) geht das BKartA zu Recht von einer generellen Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts auf die 50+1-Regel aus. Der auf dem Vertrag von Lissabon beruhende Art. 165 AEUV begründet keine vollständige oder teilweise Ausnahme des Sportverbandsrechts von der Anwendung des europäischen Rechts (BKartA S. 5). Der EuGH hat die generelle Geltung des europäischen Kartellrechts für die Regelwerke von Sportverbänden jüngst auf Vorlage des Kartellsenats des BGH (Beschl. v. 13.6.2023 – KZR 71/21, WuW 2023, 441) im Urteil in der Rechtssache Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 21 ff.) und auf Vorlage des LG Mainz im Urteil in der Rechtssache RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 68 ff.) bestätigt.

2. Rechtfertigung einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des EuGH – Grundsätze

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind die 50+1-Bestimmungen kartellrechtswidrig, wenn sie eine „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken“. Die 50+1-Regel „bezweckt“ aber nach zutreffender Bewertung des BKartA keine Wettbewerbsbeschränkung; eine solche Beschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV wird vielmehr nur „bewirkt“, so dass eine Rechtfertigung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich möglich ist (BKartA S. 5 ff.; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Wouters (EuGH v. 9.2.2002 – C-309/99, Slg. 2002 I 1577 Rz. 97) geht der EuGH davon aus, dass nicht jedes Statut eines Sportverbandes, das zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beteiligten führt, ohne Weiteres unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Erforderlich sei vielmehr insbesondere eine Würdigung der Zielsetzung der Verbandsregelung. Zudem stellt der EuGH hier darauf ab, ob die mit der Rechtsetzung des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache Meca-Medina (EuGH v. 18.7.2006 – C-519/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz. 42 ff.) entwickelt der EuGH den in der Wouters-Entscheidung aufgestellten Grundsatz weiter.  Ein Verstoß von Doping-Regeln des IOC und der FINA für Sportler gegen das europäische Kartellverbot wird vom EuGH im Ergebnis deshalb verneint, weil der allgemeine Zweck dieses Reglements die Doping-Bekämpfung mit dem Ziel einer fairen Durchführung der Sportwettkämpfe sei. Dieser legitime Zweck stellt nach Auffassung des EuGH in Bezug auf das europäische Kartellverbot einen validen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. Meca-Medina-Test im Rahmen der Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Der EuGH lässt aufgrund einer Einschränkung und Präzisierung der Entscheidungen in den Rechtssachen Wouters und Meca-Medina  nunmehr Ausnahmen vom europäischen Kartellverbot nur in dem Fall zu, in dem die inkriminierte sportverbandsrechtliche Regel die eintretenden Wettbewerbsbeschränkungen nur „bewirkt“, also nicht „bezweckt“ (EuGH v. 21.12.2023, ECLI:EU:C:2023:1011 – European Super League, C-333/21 juris Rz. 183-186; vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Diese Differenzierung wurde vom EuGH jetzt in den Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff.) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff.) bestätigt. Im Fall RRC Sports ging es im Rahmen einer Klage von Spielervermittlern gegen die FIFA um die Frage, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb derer die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und -trainern ausgeübt wird, mit Art. 56, 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO vereinbar ist (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 63). Die Entscheidung in der Rechtssache Rogon betrifft den Rechtsstreit zwischen Spielervermittlern und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) bezüglich der Vereinbarkeit des DFB-Reglements für die Spielervermittlung (RfSV) mit Art. 101 Abs. 1 AEUV (EuGH  v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 1 ff.).

Die 50+1-Regel beschränkt die Beteiligung an den Wettbewerben der Bundesliga und 2. Bundesliga auf Unternehmen, die entweder in der Rechtsform des Vereins oder in einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, an der ein Verein „mehrheitlich beteiligt“ ist (BKartA S. 6). Ausgeschlossen vom Erwerb einer Lizenz für die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind dadurch insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften sowie solche Kapitalgesellschaften, an denen keine Mehrheitsbeteiligung eines Vereins besteht (BKartA S. 7). Die 50+1-Regel verhindert, dass Ligaklubs einem Kapitalgeber bestimmenden Einfluss auf den eigenen Geschäftsbetrieb einräumen und als Gegenleistung mehr Finanzmittel akquirieren können, als dies unter der Ägide des 50+1-Regimes möglich ist (BKartA S. 13). Dieses Reglement „bewirkt“ daher spürbare Wettbewerbsbeschränkungen auf sämtlichen Märkten, auf denen die Ligaklubs tätig sind, und zwar deshalb, weil die Entscheidungsfreiheit bezüglich einer sehr bedeutsamen Form der Einwerbung von Finanzmitteln erheblich begrenzt wird (BKartA S. 13). „50+1“ stellt aber kein Statut dar, das bereits aus sich heraus einen derartigen Grad an Wettbewerbsschädlichkeit aufweist, der die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hätte (BKartA S. 10 f.). Die Anerkennung einer Ausnahme vom Kartellverbot ist daher unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich.

II. Uneingeschränkte Vereinsprägung der Profifußball-Klubsparte als Rechtfertigungsgrund der 50+1-Grundregel – „Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ i.S.d. EuGH-Rechtsprechung

Für die 50+1-Regel kann nur dann eine Tatbestandsausnahme von Art. 101 AEUV beansprucht werden, wenn dieses Statut (1) ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt, das als solches keinen wettbewerbsfeindlichen Charakter hat; (2) die Verfolgung dieses Ziels tatsächlich erforderlich ist und (3) die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht und insbesondere den Wettbewerb nicht vollständig ausschaltet (BKartA S. 14). Diese Einschätzung des BKartA ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach „die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele“ unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (EuGH v. 21.12.2023,, C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz. 183 – European Super League; EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz. 36 ff. – Rogon; EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 176 ff. – RRC Sports; vgl. dazu auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Die als Rechtfertigungsgrund vorgebrachten Gemeinwohlziele dürfen nicht in Wirklichkeit einen rein wirtschaftlichen Charakter haben (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz. 183 – RRC Sports; BKartA S. 14). Die Vereinsprägung des deutschen Profifußballs kommt als Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden 50+1-Regel grundsätzlich in Betracht (BKartA S. 15 ff.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Die Anknüpfung an die Rechtsform des Idealvereins, also des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.d. §§ 21 ff. BGB ist geeignet, breiten Bevölkerungskreisen eine Partizipationsmöglichkeit bezüglich der vom Bundesliga e.V. veranstalteten Ligawettbewerben zu vermitteln. Denn der Idealverein stellt in Deutschland traditionell die institutionelle Basis der Sportausübung sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport dar (BKartA S. 15). Zu den „Kernelementen“ gehört allerdings die grundsätzliche Offenheit der stimmberechtigten Mitgliedschaft für alle Interessierten, wobei die Höhe des Mitgliedsbeitrags „überschaubar“ sein muss, so dass die „Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Profifußball“ gewährleistet ist (BKartA S. 15 f., 17). Insoweit geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nur die umfassende Vereinsprägung die „Sicherung von Partizipationsrechten der breiten Öffentlichkeit“ ermöglicht (BKartA S. 18 f.).

III. Die vom BKartA beanstandeten Defizite der Satzungslage und der Anwendungspraxis des Bundesliga e.V. bezüglich der 50+1-Regel

1. Unzulässigkeit der Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg

Das BKartA beanstandet zu Recht, dass die Satzung des Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) das Ziel der Vereinsprägung als Rechtfertigung der Ausnahme vom Kartellverbot nicht konsistent und systematisch verfolgt, soweit sie die Erteilung einer Förderausnahme zulässt (BKartA S. 22 f.). Nach § 8 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des Bundesliga e.V. können Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit des Vereins („Muttervereins“) i.S.d. § 8 Nr. 2 Satz 1 bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme). Inhaber einer solchen Sonderstellung sind derzeit die Klubs Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Bei der TSG 1899 Hoffenheim wurde die zugunsten des SAP-Mitbegründers Dietmar Hopp seit 2014 bestehende Förderausnahme während des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens aus freien Stücken durch Übertragung der Stimmrechtsmehrheit auf den „Mutterverein“ aufgegeben (siehe dazu unten VIII.). Die noch bestehenden Förderausnahmen und die darauf bezogene statutarische Rechtsgrundlage verhindern aktuell eine kartellrechtliche Legalisierung der 50+1-Regel, weil aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der Förderunternehmen breite Bevölkerungskreise nicht in der Lage sind, über die Mitgliedschaft im Idealverein bestimmenden Einfluss auf den Profispielbetrieb auszuüben (BKartA S. 22 f.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.). Stattdessen kann die Geschäftsführung des Inhabers einer Förderausnahme unabhängig vom bestimmenden Einfluss der an der Organisation des Fußballsports interessierten Öffentlichkeit agieren (BKartA S. 22). Diese Abkoppelung von der breiten Öffentlichkeit schlägt durch auf die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V., weil die Inhaber der Förderausnahmen hier ohne Legitimation durch diese Öffentlichkeit ihre Auffassungen vortragen und ihre Stimme abgeben können. Die Förderausnahme weist keinen Bezug zum Gemeinwohlaspekt eines vereinsgeprägten Wettbewerbs oder zur Sicherung von Partizipationsmöglichkeiten breiter Bevölkerungskreise auf und steht daher einer kartellrechtlichen Rechtfertigung des 50+1-Regel entgegen (BKartA S. 22; Wertenbruch, GmbHR 2024, 932 f.).

Zudem verstößt die derzeitige Kombination von 50+1-Regel und Förderausnahme deshalb gegen das Gebot homogener Wettbewerbsbedingungen, weil für den verbandsrechtlich begünstigten Förderer eines Ligaklubs ein im Vergleich deutlich größerer Anreiz besteht, diesen Lizenznehmer mit Eigenkapital auszustatten (BKartA S. 22). Denn ein solcher privilegierter Förderer kann die Geschäftspolitik des Lizenznehmers wegen der bestehenden Abkoppelung von den Strukturen des Idealvereins ohne Rücksicht auf einen bestimmenden Einfluss der breiten Öffentlichkeit autonom gestalten. Demzufolge hat der Inhaber einer Förderausnahme einen besseren Zugang zu Eigenkapital und damit größere Chancen, eine wettbewerbsfähige Fußballmannschaft für die Bundesliga oder die 2. Bundesliga zu finanzieren (BKartA S. 22). Der Bundesliga e.V. muss daher, wenn das 50+1-Regime prinzipiell fortgelten soll, die statutarische Möglichkeit der Erteilung einer Förderausnahme ebenso beseitigen wie die derzeit noch zugunsten von Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg bestehenden Dispense dieser Art. Insoweit bestehen für den Bundesliga e.V. keine Gestaltungsspielräume jenseits des vom BKartA jetzt gezogenen Schlussstrichs.

2. Beschränkung der Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern – „RasenBallsport Leipzig“-Modell

a) Grundsatz der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht – Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung im 50+1-Statut

Rein vereinsrechtlich ist die Beschränkung der Zahl der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zulässig (BKartA S. 19 f.; Erman/Westermann/Anzinger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 26 Rz. 5). Das BKartA verweist zu Recht darauf, dass derartige „geschlossene“ Vereine aber nicht der hergebrachten, im deutschen Sport fast ausnahmslos gegebenen Vereinsstruktur entsprechen. Daher bestehen bei einer derartigen Beschränkung der Mitgliederzahl keine hinreichenden Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten, die eine Tatbestandsausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot rechtfertigen können (BKartA S. 20). Der Bundesliga e.V. darf daher zum Zwecke der Vermeidung einer kartellbehördlichen Untersagung des 50+1-Statuts nicht nur darauf abstellen, ob die Rechtsform des Idealvereins pro forma als Grundlage der Vereinsprägung der Profisparte vorhanden ist. Es müssen vielmehr Grundanforderungen an die Offenheit statutarisch definiert werden, um die Partizipationsmöglichkeiten für breite Bevölkerungsschichten zu garantieren (BKartA S. 20). Aus Transparenzgesichtspunkten verlangt das BKartA zu Recht, dass die Kautelen der Offenheit des Vereins für den Neuzutritt von Mitgliedern mit Stimmrecht, passivem Wahlrecht, Rede- und Antragsrecht in Zukunft im Wortlaut der 50+1-Regel selbst verankert werden (BKart S. 25 f., 32).

In Bezug auf die Offenheit des den örtlichen Profifußball prägenden Idealvereins für breite Bevölkerungsschichten beanstandet das BKartA nicht nur eine unzureichende Satzungsgrundlage, sondern auch ein langjähriges Defizit im Rahmen der Lizenzierungspraxis. Die DFL hat bereits im Jahr 2014 bei einem Lizenznehmer, der über einen längeren Zeitraum konstant über nur wenige stimmberechtigte Mitglieder verfügt, die Öffnung der ordentlichen Mitgliedschaft für breite Bevölkerungsschichten angemahnt (BKartA S. 17). Es wurde dieser Verein dann aber gleichwohl bei der Lizenzvergabe als unabhängig im Sinne der Satzung des DFL e.V. angesehen (BKartA S. 24). Der Bundesliga e.V. muss künftig – unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist – vor der jährlichen Lizenzvergabe für die kommende Saison konsequent untersuchen, ob ein lizenznehmender oder an einem Lizenznehmer mit Mehrheit beteiligter Verein offen ist für die Aufnahme von neuen Mitgliedern aus der Mitte der Bevölkerung und diese Neumitglieder auch umfassend in die Willensbildung durch Stimm-, Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie durch passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsorgane einbezogen sind (BKartA S. 24, 32: „Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis“).

b) Ablehnung eines Vereinsbeitritts nur bei Vorliegen eines angemessenen Grundes unter Berücksichtigung des Leitbilds des Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesliga e.V. geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nicht jede an einer Vereinsmitgliedschaft interessierte Person einen vorbehaltlosen Anspruch auf Aufnahme hat (BKartA S. 25). Dies ändert aber nichts am Leitbild des offenen Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft (BKartA S. 25). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes muss der Bundesliga e.V. angemessene Gründe definieren und transparent fixieren, bei deren Vorliegen eine Ablehnung einer Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied im Ausnahmefall zulässig ist und daher nicht zu einem Hindernis bei der Lizenzierung führt (BKartA S. 25). Als Beispiele führt das BKartA das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem anderen Fußballverein und eine bestimmte Mindestdauer der Vereinszugehörigkeit an (BKartA S. 25). Da die grundsätzliche Anforderung der „Offenheit“ des Vereins künftig aus Transparenzgesichtspunkten ausdrücklich in der Satzung des Bundesliga e.V. geregelt werden muss (BKartA S. 25, 32), ist auch eine Fixierung der wesentlichen anerkennungsfähigen Ausnahmen erforderlich. Zulässig dürfte aber die zusätzliche Einfügung eines Auffangtatbestands (z.B.: „oder aus einem ähnlichen Grund“) sein, der dem Bundesliga e.V. unter Berücksichtigung des Leitbildes des freien Zugangs eine Einzelfallprüfung im Lizenzierungsverfahren ermöglicht.

c) Künftige Prüfung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch den Bundesliga e.V.

Der Grundsatz der Offenheit des Zugangs zum Verein („Mutterverein“) erfordert künftig auch die Prüfung der Höhe der Beiträge, die ein Verein für die ordentliche Mitgliedschaft erhebt (BKartA S. 25). Dieser Beitrag muss für „breite Bevölkerungskreise“ finanzierbar bleiben (BKartA S. 25). Zu den „breiten Bevölkerungskreisen“ gehören sicherlich auch Auszubildende, Studierende sowie Personen, die aktuell entweder über gar kein oder nur über ein geringes Erwerbseinkommen verfügen. Maßstab für die Angemessenheit des Mitgliedsbeitrags ist der Betrag, der üblicherweise von Vereinen im deutschen Verbandsfußball erhoben wird (BKartA S. 25). Ein Idealverein, der eine Fußball-Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beherrscht oder geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) einer KGaA ist, darf daher grundsätzlich keinen höheren Mitgliedsbeitrag erheben als ein Kreisligaklub. Der Bundesliga e.V. muss künftig auch diesen Parameter des Zugangs zur Vereinsmitgliedschaft im Wortlaut des 50+1-Statuts berücksichtigen, weil er für das regelungsbedürftige „Erfordernis der Offenheit“ von zentraler Bedeutung ist (vgl. dazu BKartA S. 25 f.)

d) Fehlende Vereinsprägung beim „RasenBallsport Leipzig“-Modell

Der laut Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. firmierende RB Leipzig ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere für den Profifußball zuständig ist. 99 Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH hält die Red Bull GmbH (https://de.wikipedia.org/wiki/RB_Leipzig). Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Da das jetzt vom BKartA als inkonsistent beanstandete 50+1-Reglement nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellt, verstößt die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die aktuelle Fassung dieses Statuts. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hatte aber nach Angaben des Klubs auf der Mitgliederversammlung 2024 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte Fördermitglieder (https://rblive.de/news/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Es gehörte bislang zur Vereinsphilosophie, dass nur ausgewählte für den Klub oder den Red-Bull-Konzern tätige und nützliche Personen den Status eines stimmberechtigten Mitglieds erlangen können (https://rblive.de/news/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701).

Die Vereinbarkeit der Leipziger Vereinsstruktur mit dem BGB-Vereinsrecht ändert nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen European Super League, International Skating Union und Royal Antwerp Football Club die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn als übergeordneter Rechtfertigungsgrund eine „Vereinsprägung“ des Profifußballs garantiert ist. Dafür muss der herrschende Idealverein offen sein für die Aufnahme „breiter Bevölkerungskreise“ (BKartA S. 24 ff.).

IV. Beschränkung der Vereinsprägung bei Hannover 96 durch Stimmbindungsvertrag („Hannover 96“-Vertrag)

Der Idealverein Hannover 96 ist mit 100 % an der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt. Bei formaler Betrachtung wird daher die geschäftsführende Gesellschafterin der KGaA in Übereinstimmung mit dem 50+1-Reglement des Bundesliga e.V. vom Mutter-Idealverein beherrscht. Der Hannover 96 e.V. darf aber nach dem im Jahre 2019 zwischen ihm und der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA sowie der einzigen Kommanditaktionärin Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geschlossenen sog. Hannover-96-Vertrag die Satzung der Komplementär-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktionärin ändern, ergänzen oder ersetzen. Die Satzung der Komplementär-GmbH räumt der Kommanditaktionärin über einen, für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständigen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH ein (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 2 ff, 50 mit Anm. Wertenbruch). Das BKartA befasst sich zwar nicht ausdrücklich mit der Einschränkung der Vereinsprägung durch den Hannover-96-Vertrag, sondern mit der Frage der Nichtbeachtung einer vom Idealverein Hannover 96 an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH adressierten Weisung bezüglich des Stimmverhaltens der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bei der am 11.12.2023 in der Mitgliederversammlung der DFL durchgeführten Abstimmung über eine mögliche Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL. Das BKartA begründet aber auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Unzulässigkeit von formellen Förderrausnahmen zu Recht mit der Notwendigkeit eines bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit über den Idealverein an der Profifußballsparte (vgl. oben IV. 1). Dieser bestimmende Einfluss der breiten Bevölkerungskreise wird aber erheblich eingeschränkt, wenn der Idealverein aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem Investor seine Satzung nur mit Zustimmung des Investors ändern darf und bei der Geschäftsführerbestellung und -abberufung in der Komplementär-GmbH ein Mitspracherecht dieses Investors berücksichtigen muss. Eine Duldung derartiger Stimmbindungsverträge durch den Bundesliga e.V. steht daher einer Vereinsprägung als Rechtfertigungsgrund der durch das 50+1-Statut bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen entgegen (vgl. auch Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Zum Zwecke der Sicherung der Legalisierungsfähigkeit der 50+1-Regel ist der Bundesliga e.V. daher gehalten, das Verbot von Stimmbindungsverträgen, die zu einer Einschränkung des bestimmenden Einflusses der breiten Öffentlichkeit führen, in diesem Statut explizit zu untersagen und für eine Beseitigung bestehender Verträge dieser Art Sorge zu tragen.

V. Keine generelle Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Sicherstellung der Einhaltung von Geschäftsführerweisungen des Muttervereins bei Abstimmungen in seiner Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass es für eine konsistente Anwendung des 50+1-Reglements nicht geboten ist, bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. bei sämtlichen Lizenznehmern die Einhaltung etwaiger gesellschaftsrechtlicher Weisungen des Muttervereins sicherzustellen (BKartA S. 28). Richtig ist, dass die Vereinsprägung im Ergebnis eingeschränkt wird, wenn der Geschäftsführer einer Fußball-Kapitalgesellschaft bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. eine Weisung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter nicht beachtet, sondern bei der Stimmabgabe eigene Interessen oder/und die Interessen eines Investors verfolgt. Der Einzelfall, der Anlass für die Untersuchungen und Ausführungen des BKartA zu diesem Problembereich war, weist allerdings Besonderheiten auf, die belegen, dass bei Hannover 96 die Einflussmöglichkeiten der breiten Öffentlichkeit auf den Profifußball eingeschränkt sind. Die DFL hat 2019 und 2022 durch Pressemitteilungen verlautbart, dass nach ihrer rechtlichen Bewertung die durch den Hannover-96-Vertrag geprägten Beherrschungsverhältnisse bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA wegen des uneingeschränkten Weisungsrechts des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer mit der 50+1-Regel vereinbar seien (vgl. BKartA S. 26). Bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL über die Beteiligung von Investoren an Medienerlösen der DFL am 11.12.2023 konnte die DFL aber nicht sicherstellen, dass der Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Hannover 96 e.V. einhält. Bei geheimen Abstimmungen ist dies generell nicht möglich. Das Wesen einer geheimen Abstimmung besteht gerade darin, dass die abgegebenen Stimmen und auch die Enthaltungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden können. Das BKartA verweist zutreffend darauf, dass die DFL (Bundesliga e.V.), wenn sie die Vereinbarkeit einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion mit „50+1“ unter Hinweis auf das Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aus § 37 Abs. 1 GmbHG rechtfertigt, auch sicherstellen muss, dass eine ihr im Konfliktfall bekannte Weisungserteilung bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL beachtet wird (BKartA S. 26 ff.). Retrospektiv muss die damalige rechtliche Beurteilung der Verhältnisse bei Hannover 96 durch die DFL wegen der Unmöglichkeit der Kontrolle der Einhaltung einer Weisung bei geheimen Abstimmungen als nicht richtig eingestuft werden. Zudem ist die Situation bei Hannover 96 nicht mit der neueren Rechtsprechung des EuGH kompatibel, die allerdings erst nach der Beurteilung durch die DFL ergangen ist (vgl. dazu oben II.; Wertenbruch, GmbHR 2024, 933).

Im Übrigen nimmt auch das BKartA zutreffend an, dass der im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 aufseiten dieses Verbands aufgetretene Konsistenzverstoß bezüglich der 50+1-Regel auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen sei. Der betreffende Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH war im Juli 2022 durch einen vom Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. unter punktueller Durchbrechung der GmbH-Satzung und formeller Abweichung vom Hannover-96-Vertrag herbeigeführten Gesellschafterbeschluss abberufen worden (vgl. BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch). Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 war der abberufene Geschäftsführer nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Hannover noch im Amt. Das LG Hannover und das OLG Celle (v. 4.4.2023 – 9 U 102/22, GmbHR 2023, 739) haben auf Klage des betroffenen Geschäftsführers den Abberufungsbeschluss als nichtig angesehen. Im Revisionsverfahren hat der II. Zivilsenat des BGH dagegen die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu Recht in vollem Umfang bejaht (BGH v. 16.7.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. Wertenbruch).

Die in Rede stehende Weisungsproblematik bei Hannover 96 ist in Wirklichkeit nur ein Symptom der durch den Hannover-96-Vertrag zugunsten eines Investors im Widerspruch zur 50+1-Regel eingeschränkten Vereinsprägung der Profifußballsparte. Die aus § 37 Abs. 1 GmbHG folgende uneingeschränkte Befugnis, dem GmbH-Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, steht zwar der Gesellschafterversammlung zu; bei der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA also dem Hannover 96 e.V. und damit der dort konzentrierten, am Fußballsport interessierten breiten Öffentlichkeit. Dazu passt aber nicht, dass der Verein seine Satzung nicht ohne Zustimmung eines Investors, also des Kommanditaktionärs, ändern kann und die GmbH-Geschäftsführer nur unter Berücksichtigung eines Mitspracherechts des Investors bestellen und abberufen kann (vgl. dazu BGH v. 16.07.2024 – II ZR 71/23, GmbHR 2024, 922 Rz. 50 mit Anm. Wertenbruch). Die Problematik der Einhaltung einer Weisung des Hannover 96 e.V. ist in Wirklichkeit nicht Ausdruck einer allgemeinen Problematik, sondern nur eine Konsequenz dieser Asymmetrie. Bei einem Lizenznehmer mit uneingeschränkter Vereinsprägung kann der Bundesliga e.V. prinzipiell davon ausgehen, dass die Geschäftsführungsorgane das Stimmrecht auch bei geheimen Abstimmungen in Konkordanz mit dem Willen des herrschenden Idealvereins ausüben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Bundesliga e.V. aber gehalten sein, die Einhaltung einer Weisung bei Beschlussfassung in diesem Verband sicherzustellen (BKartA S. 28).

VI. Keine Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Aufrechterhaltung und Anpassung des 50+1-Reglements – Mehrheitsbeteiligung von Investoren als kartellrechtliche und verbandsrechtliche Option

Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesliga e.V. kartellrechtlich in keiner Weise gehalten ist, zum Zwecke der Verfolgung von Gemeinwohlzielen die Vorgabe der Mehrheitsbeteiligung des Idealvereins durch das 50+1-Reglement grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die im Kartellverfahren identifizierten Mängel von Satzung und Anwendungspraxis abzustellen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. kann vielmehr mit Wirkung für alle 36 Klubs als Lizenznehmer den Einfluss des Idealvereins auf die Profisparte reduzieren oder sogar grundsätzlich aufgeben, also „50+1“ fallen lassen (BKartA S. 33). Kartellrechtlich vorgegeben ist insoweit nur eine Gleichbehandlung sämtlicher Lizenznehmer zum Zwecke der Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (BKartA S. 33). Der Bundesliga e.V. ist daher befugt, die bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg gegebenen Mehrheitsbeteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft allen Lizenznehmern gestatten. Die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. muss nun also durch Beschluss entscheiden, ob sportpolitisch an der 50+1-Regel festgehalten und die vom BKartA beanstandeten Mängel vollständig beseitigt werden oder die umfassende Prägung der Profisparte durch den Idealverein für alle Ligaklubs aufgegeben werden soll. Im Übrigen ergibt sich allerdings aus der Beurteilung des BKartA für den Bundesliga e.V. zweifelsfrei der tradierte Grundsatz tertium non datur, das heißt, der bislang beschrittene dritte Weg in Form der prinzipiellen Geltung des 50+1-Statuts bei inkonsistenter Satzungslage und Anwendungspraxis ist jetzt kartellrechtlich gesperrt.

VII. Frist für die Erfüllung der Vorgaben des BKartA bei Aufrechterhaltung der 50+1-Regel – Einhaltung „angemessener Übergangszeiträume“

Für die Entwicklung einer kohärenten Anwendungspraxis zum Zwecke der Gewährleistung der Partizipationsmöglichkeit der breiten Öffentlichkeit über die Idealvereine räumt das BKartA dem Bundesliga e.V. im Falle der prinzipiellen Aufrechterhaltung der 50+1-Regel „angemessene Übergangszeiträume“ zu einer schrittweisen Öffnung ein (BKartA S. 32). Den bisherigen Inhabern einer Förderausnahme, also Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, steht demnach ein „angemessener Übergangszeitraum“ für die Implementierung einer Mehrheitsbeteiligung eines offenen Idealvereins an der Profisparte-Kapitalgesellschaft zu. Da der Umfang des Kapitalzuflusses durch einen Investor insbesondere für die Finanzierung des Spielerkaders relevant ist, stellen die gewöhnlichen Vertragslaufzeiten der Lizenzspielerverträge einen wesentlichen Orientierungspunkt für die Angemessenheit des Übergangszeitraums dar (vgl. Wertenbruch, GmbHR 2024, 933). Bei der Verpflichtung von bedeutenden und daher „teuren“ Spielern wird häufig eine längerfristige Bindung von gewöhnlich bis zu fünf Jahren angestrebt und vollzogen, so dass ein Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren für die Abstellung sämtlicher Öffnungsdefizite einschließlich Förderausnahmen angemessen ist. Da das BKartA in Bezug auf den angemessenen Übergangszeitraum keine konkrete Frist festlegt, obliegt es der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. die Länge der Interimsphase gemeinsam mit den notwendigen inhaltlichen Anpassungen zu beschließen.

Die Einräumung eines über fünf Jahre hinausgehenden Übergangszeitraums dürfte auch in Bezug auf die aktuell noch bestehenden Förderausnahmen für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg problematisch sein und das Risiko der Einleitung eines formellen Untersagungsverfahrens durch das BKartA begründen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die TSG 1899 Hoffenheim, die im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20 Jahre bestehenden erheblichen finanziellen Förderung des Profi- und Amateurfußballs sowie des Breitensports durch den Mitbegründer des Softwarekonzerns SAP Dietmar Hopp eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel erhielt, diese Förderausnahme auf Wunsch von Dietmar Hopp ohne Inanspruchnahme eines nennenswerten Übergangszeitraums freiwillig aufgegeben hat. Im Juni 2023 stimmte die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. der Übertragung der bei Hopp liegenden Mehrheit der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH auf den TSG Hoffenheim e.V. zu. Im November 2023 wurde der Vollzug der Anteilsübertragung durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung verlautbart (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Dass Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg in puncto Umstellungsflexibilität wesentlich schlechter aufgestellt sind als die TSG 1899 Hoffenheim und einen längeren Übergangszeitraum als fünf Jahre benötigen, müsste gegenüber dem Bundesliga e.V. und notfalls auch in einem neuen Kartellverfahren valide nachgewiesen werden.

Im Übrigen müssen sich Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg fragen, ob ein vehementer Einsatz für einen möglichst langen Bestandsschutz sinnvoll oder eine Konzentration auf den Fußball im balltechnischen Sinne auf Grundlage der kartellrechtlich gebotenen neuen Strukturen vorzugswürdig ist. Dietmar Hopp hat die Herstellung des „Urzustandes“ im Kraichgau damit begründet, dass die Förderausnahme der TSG und ihm persönlich überwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Zudem sah sich die TSG als Adressat des jetzt abgeschlossenen Verfahrens des BKartA (https://www.tsg-hoffenheim.de/aktuelles/news/2023/11/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Die TSG 1899 Hoffenheim rangiert in der Bundesliga-Abschlusstabelle 2025/2026 auf Platz 5 unmittelbar vor Bayer 04 Leverkusen; der VfL Wolfsburg ist in die 2. Fußball-Bundesliga abgestiegen. In Hoffenheim wurde offensichtlich zum richtigen Zeitpunkt richtig erkannt, dass die 50+1-Förderausnahme wegen der damit verbundenen Imponderabilien ein kartellrechtlich angezähltes Auslaufmodell ist und die umfassende Anwendung der Adi-Preißler-Regel „..., aber entscheidend is’ auf’m Platz“ eher zum Ziel führt.

VIII. Künftige permanente Durchsetzung des 50+1-Reglements durch den Bundesliga e.V. bei der Lizenzerteilung

Das BKartA bemängelt zwar im Ergebnis zu Recht sowohl eine legislative als auch eine administrative Inkonsistenz in Bezug auf das aktuelle 50+1-Statut. Insoweit muss aber konstatiert werden, dass es um sehr schwierige Rechtsfragen geht und die richtungsweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen European Super League (EuGH v. 21.12.2023 – C-333/21, ECLI:EU:C:2023:1011), International Skating Union (EuGH v. 21.12.2023 – T-93/18, ECLI:EU:T:2020:610) und Royal Antwerp Football Club (EuGH v. 21.12.2023– C-680/21, ECLI:EU:C:2023:1010) erst Ende 2023 ergangen sind. Die achtjährige Dauer des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens bestätigt die Komplexität der Materie. Zudem musste die DFL davon ausgehen, dass im Falle einer Verweigerung der Lizenz wegen Umgehung der 50+1-Regel eine Klage des betreffenden Lizenznehmers erfolgt, mit der insbesondere die Nichtigkeit dieser Regel wegen eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot reklamiert wird. Die damit – auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche – verbundenen Risiken waren vor den Urteilen des EuGH vom Dezember 2023 nur schwer kalkulierbar. Der von der DFL 2018 selbst beim BKartA gestellte „§ 32c GWB“-Antrag war offensichtlich die risikoärmere Variante.

Sofern der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V) im Rahmen einer verbandsautonomen Entscheidung an der 50+1-Regel festhält, muss er auch bei der jährlichen Erteilung der Klublizenzen die Einhaltung des nach Maßgabe der Leitlinien des BKartA reformierten Regelwerks sicherstellen und notfalls die Lizenz verweigern. Das ist das Quidproquo der vom BKartA in seinem prinzipiellen Plazet in Aussicht gestellten Ausnahme vom europäischen Kartellverbot. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind zwar in einem Zivilrechtsstreit nicht formell an eine kartellrechtliche Beurteilung des BKartA dieser Art gebunden. Im Falle einer konsistenten Umsetzung der Vorgaben des BKartA sind aber die Prozessrisiken des Bundesliga e.V. im Falle einer Lizenzverweigerung deshalb als gering einzuschätzen, weil die rechtliche Beurteilung des BKartA in jeder Hinsicht konform geht mit den Urteilen des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. oben II.1.) und diese Rechtsprechung vom EuGH jetzt in den auf den Profifußball bezogenen Rechtssachen Rogon (EuGH v. 9.7.2026 − C-428/23, ECLI:EU:C:2026:563) und RRC Sports (EuGH v. 16.7.2026 − C-209/23, ECLI:EU:C:2026:597) im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegen die DFB bzw. FIFA zweifelsfrei bestätigt wurde.