11.12.2025

BGH: Streitwertfestsetzung jenseits der Kappungsgrenze

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Über einen für die beteiligten Prozessbevollmächtigten sicherlich recht einträglichen Fall hatte der (BGH, Beschl. v. 11.11.2025 – XI ZR 160/24) durch den Einzelrichter im Rahmen eines Wertfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

In der Sache selbst war von dem zuständigen Senat bereits entschieden worden. Dieser hatte den Streitwert für die Gerichtsgebühren auf 30.000.000 Euro festgesetzt, mithin genau auf die sog. „Kappungsgrenze“ des § 39 Abs. 2 GKG. Eine Wertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten erfolgt von dem Senat nicht. Dies war richtig, denn eine solche Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag. Dieser Antrag wurde hier nachträglich gestellt. Der findige Anwalt schaut immer genau, ob es nicht Möglichkeiten gibt, den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren hinaus zu erhöhen. Und siehe da: An dem Verfahren waren zwei Kläger beteiligt!

Zwar gilt gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 RVG die „Kappungsgrenze“ auch für die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, jedoch waren hier am Verfahren zwei Kläger beteiligt. Und dann gilt § 22 Abs. 2 S. 2 RVG, woraus wiederum folgt: Der Wert von 30.000.000 Euro ist für jede Person maßgeblich. Nach „Adam Riese“ setzt der Einzelrichter des Senats damit den Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 Euro fest. Bezüglich der Höhe der Anwaltsvergütung macht dies durchaus einen beachtlichen Unterschied!

Man sieht daher: Gerichtliche Wertfestsetzungen, die sich regelmäßig nur auf die Gerichtsgebühren beziehen, dürfen nicht in allen Fällen ohne weiteres sang- und klanglos auf die Werte des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit übernommen werden. Wer an dieser Stelle nicht genau prüft, „ob noch etwas drin ist“, kann unter Umständen sehr viel Geld verschenken!