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15.10.2019

Warum das Datenschutzrecht kein Wettbewerbsinstrument ist

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

GAFA: Google, Amazon, Facebook, Apple. Die Zehner-Jahre waren das Jahrzehnt der Internetriesen. Um deren Datenmacht zu bändigen, setzte Europa auf den Datenschutz. Ein Irrweg, der in den Zwanziger-Jahren eine Renaissance des Kartellrechts erwarten lässt.

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13.10.2019

"Landplage"

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Man soll ja vor seiner eigenen Tür kehren und sich mit Kritik an konkreten Entscheidungen ausländischer Gerichte tunlichst zurückhalten, zumal die Details der jeweiligen nationalen Rechtslage von außen häufig schwer zu beurteilen sind. Aber der Fall Lewitt gegen Österreich, in dem der EGMR am 10. Oktober (4782/18) ein in Ansehung der österreichischen Entscheidungen zu diesem Fall überfälliges Urteil verkündet hat, rechtfertigt, ja, gebietet es, eine Ausnahme zu machen. Zumal wir uns in Deutschland in einer Situation befinden, in der wir uns verbalen und nicht nur verbalen Angriffen aus dem rechten Spektrum ausgesetzt sehen, die sich qualitativ kaum von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand des aktuell entschiedenen österreichischen Falls sind. Dort bezeichnete ein rechtsradikales Blatt namens Aula im Jahr 2015 die 1945 aus dem KZ Mauthausen befreiten Häftlinge als Landplage und Kriminelle, die raubend und plündernd, mordend und schändend das unter der 'Befreiung' leidende Land geplagt hätten. Man mag das kaum glauben. Aber in einem Land, in dem der Vorsitzende einer im Bundestag vertretenen Partei das nationalsozialistische Unrechtsregime als Fliegenschiss verharmlosen kann, besteht zu Überheblichkeit kein Anlass. Immerhin würden die Aula-Äußerungen bei uns den Tatbestand der von Amts wegen zu verfolgenden qualifizierten Verunglimpfung Verstorbener gemäß §§ 189, 194 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllen und nach der Rechtsprechung des BGH jeden noch lebenden Angehörigen der jüdischen Volksgruppe berechtigen, zivilrechtliche Ansprüche gegen Verlag und Autor geltend zu machen. In unserem Nachbarland wurde ein wegen u.a. der dortigen Tatbestände der Volksverhetzung und der Beleidigung von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt, es sei nachvollziehbar, dass die Freilassung mehrerer tausend Menschen aus dem Konzentrationslager Mauthausen eine Belästigung für die betroffenen Gebiete Österreichs dargestellt habe. Da zu den Befreiten neben den überwiegend jüdischen Lagerinsassen auch aufgrund von Gewalt- und Eigentumsdelikten in Mauthausen deponierte Häftlinge zählten, könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Befreiung strafbare Handlungen ... von Befreiten begangen wurden. Nachdem Aula über diese Entscheidung berichtet und die inkriminierten Äußerungen in diesem Zusammenhang wiederholt hatte, machte in einem weiteren Verfahren nunmehr u. a. der Kläger Lewitt, einer der letzten Mauthausen-Überlebenden, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie die im österreichischen Recht vorgesehene Veröffentlichung des beantragten Urteils geltend. Es kann hier auf die Einzelheiten des österreichischen Rechts nicht eingegangen werden. Anlass für das Verfahren vor dem EGMR waren jedenfalls Entscheidungen der österreichischen Gerichte in drei Instanzen, die diese Klage aus teils formalen Gründen, teils aber auch mit der Begründung abwiesen, die Aula-Äußerungen seien inhaltlich noch vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Der EGMR ist dem nicht gefolgt, hat eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK festgestellt, die angefochtenen österreichischen Entscheidungen für nichtig erklärt und dem Kläger Ansprüche auf Erstattung der von ihm in den nationalen Verfahren aufgewandten Kosten sowie, wenn auch in bescheidenem Maß, auf Zahlung einer Geldentschädigung zugesprochen. Das Urteil ist ein Segen für die Europäische Rechtskultur, denn die Handhabung dieses Falls durch die Justiz unseres Nachbarlands ist nun doch nur schwer erträglich, was große Teile der österreichischen Öffentlichkeit nicht anderes empfunden haben. Das Urteil ist aber eine begrüßenswerte Mahnung auch für die deutschen Gerichte. Dass wir in unserem Land in zunehmendem Maße Äußerungen aus dem rechten Spektrum lesen und hören müssen, die die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen austesten und vielfach überschreiten, ist eine traurige Tatsache. Es ist gut, wenn der EGMR dem einen Riegel vorschiebt und zugleich den nationalen Gerichten einen Weg aufzeigt, wie dem mit den Mitteln des Rechtsstaats zu begegnen ist.

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10.10.2019

Keine Auskunft gegen das Wohl des Kindes (OLG Düsseldorf v. 9.8.2019 – 8 WF 170/18)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Umgang zwischen dem Kind und seinem nicht betreuenden Elternteil wird nicht nur auf Seiten des Elternteils verfassungsrechtlich geschützt, sondern ist ebenso ein höchstpersönliches Recht des Kindes in Ausgestaltung eines eigenen Umgangsanspruchs, der zentraler Bestandteil des Kindswohls ist. Aus unterschiedlichen Gründen kann im Einzelfall die Wahrnehmung von persönlichen Umgangskontakten tatsächlich nicht möglich oder aus rechtlichen Gründen folgend ausgeschlossen sein. Dann muss im Grundsatz gleichwohl dem Elternteil die Möglichkeit verbleiben, Informationen zur Entwicklung des Kindes zu erhalten, soweit die Umsetzung dieses Anspruchs nicht dem Kindeswohl widerspricht. In der Praxis sind die Gerichte immer wieder mit der Frage befasst, ob in bestimmten Fallkonstellationen von einem solchen Widerspruch zum Kindeswohl auszugehen ist. Mit einem besonders tragischen Sachverhalt hat sich aktuell das OLG Düsseldorf auseinandergesetzt.

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08.10.2019

Einmal wieder: BGH zum rechtlichen Gehör

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einer Arzthaftungssache (BGH, Beschl. v. 21.5.2019 – VI ZR 54/18, MDR 2019, 1081) hatte das OLG eine Zeugin vernommen und einen Sachverständigen angehört. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde alsdann den Parteien nachgelassen, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 28. November schriftsätzlich vorzutragen. Ein Verkündungstermin wurde auf den 12. Dezember bestimmt. Innerhalb der Frist unterbreiteten die Kläger noch rechtsrelevanten Vortrag. Das OLG verkündete ein Urteil zum Nachteil der Kläger. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

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06.10.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Umfang der gerichtlichen Überprüfung in der Berufungsinstanz.

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05.10.2019

Auskunftsansprüche zu kommerziellen Zecken?

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Nicht jedes Unternehmen, das, in gedruckter Form, über das Internet oder darüber verbreitete soziale Medien, Informationen verbreitet, ist ein Presseunternehmen oder ein solches, das ihm gleichgestellt wäre. Erforderlich für die Qualifikation als "Presse" ist vielmehr eine auf Dauer angelegte journalistisch-redaktionelle Tätigkeit, die auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gerichtet ist. Das müssen sich immer wieder einmal Unternehmen ins Stammbuch schreiben lassen, die Informationen für oder über ihre Geschäftspartner zu eigenwirtschaftlichen Zwecken oder zur kommerziellen Förderung mit ihnen verbundener Dritter sammeln und dabei versuchen, sich über den medienrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 der Landespressegesetze das Leben zu erleichtern. Kürzlich hatte das BVerwG (NVwZ 2019, 1283) über einen auf das Baden-Württembergische Landespressegesetz gestützten Auskunftsanspruch eines solchen Unternehmens zu entscheiden. Es betreibt eine Reihe von Internetportalen, auf denen die Bauwirtschaft Informationen über geplante Bauvorhaben und die Auftragsvergabe für sie abrufen kann. Obendrein stellt es diese Informationen in einen vierteljährlich erscheinenden gedruckten Informationsdienst für die Bauwirtschaft ein. Damit sammelt und verbreitet es zwar im Rahmen seines Unternehmenszwecks in großem Umfang Informationen. Es trägt aber zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von politischer oder gesellschaftlichere Relevanz oder auch nur zur Unterhaltung des Konsumenten nichts bei und kann daher auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht dem Bereich der Presse oder der ihr gleichgestellten Kommunikationsunternehmen zugerechnet werden. Es beschafft sich diese Informationen primär durch tagesaktuelle Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat es zusätzlich in fast 400 Fällen Anfragen an Dienststellen des Landes Baden-Württemberg gerichtet, mit denen es für konkret bezeichnete Bauvorhaben Auskünfte über die jeweiligen Auftragnehmer, die Zahl der Bieter und die jeweilige Auftragssumme verlangte. Die Gerichte haben die auf § 4 des Landespressegesetzes gestützte Auskunftsklage in allen drei Instanzen abgewiesen; wie ich meine, zu Recht. Der dort geregelte medienrechtliche Auskunftsanspruch steht Vertretern der Presse und des Rundfunks zu. Er setzt voraus, dass der Auskunftssuchende einer publizistisch-redaktionellen Tätigkeit nachgeht. Die jüngere Rechtsprechung des BVerwG hat anerkannt (vgl. grundlegend BVerwG AfP 2013, 355), dass der gegen Behörden und andere Stellen der öffentlichen Hand gerichtete Auskunftsanspruch von Verfassungs wegen erforderlich ist, um der Presse die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen. Im Kern geht es beim Auskunftsanspruch darum, den Medien die ihnen obliegende Kontrolle und kritischen Begleitung staatlichen Handelns zu ermöglichen. Damit hat eine Datensammlung zur Durchsetzung oder Förderung kommerzieller Zwecke durch Unternehmen, die in keiner Weise publizistisch tätig sind, nichts zu tun. Es ist gut, dass die Gerichte im hier referierten Fall daran erinnern und Grenzen aufzeigen, jenseits deren auch staatliche Stellen nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet werden können.

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04.10.2019

Verbindliche Verbindlichkeit - Nachfolgeprozesse aktive gestalten

Portrait von Dr. Frank Halter
Dr. Frank Halter Center for Family Business der Universität St. Gallen, Schweiz

Die Unternehmensübertragung an Familienmitglieder (FBO = Family Buy Out) oder bestehende Mitarbeitende (MBO = Management Buy Out) bedarf viel Ziel. Die Praxis zeigt, dass dieser Weg nur mit «verbindlicher Verbindlichkeit» funktioniert.

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30.09.2019

Kein Unterlassungsanspruch: Warum § 1004 BGB auf Datenschutzverstöße nicht anwendbar ist

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Die DSGVO sieht in den Art. 12 ff. zwar vielerlei Rechte des Betroffenen vor, nicht jedoch einen Unterlassungsanspruch. Und es ist keineswegs selbstverständlich, dass sich diese Lücke schließen lässt, indem man § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendet. Es spricht vieles dafür, dass der Betroffene gegen eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten nicht mit einem Unterlassungsanspruch vorgehen kann.

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29.09.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Erfolgsaussichten eines Mahnverfahrens.

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28.09.2019

Liebesgrüße aus Salzburg: "Marketinganwalt" Harlander mahnt ab

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Rechtsanwalt Peter Harlander aus Salzburg macht sich derzeit in Deutschland als Abmahnanwalt einen Namen. Es geht um Tracking Tools und Cookies. Harlander verlangt Schmerzensgeld in vier- bis fünfstelliger Höhe und fordert zudem Unterlassungserklärungen. In allen uns bekannten Fällen bestehen jedoch weder Löschungs- noch Unterlassungs- noch gar gepfefferte Zahlungsansprüche.

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