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13.08.2019

Heizungsrohre gedämmt oder nicht: Ein Wohnungs- und Kellerproblem

Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer

Das Wohnungs-Problem: Der Mieter klagt darauf, dass die bislang nach dem Schlüssel 50:50 abgerechneten Heizkosten künftig gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV zu 30% nach Fläche und zu 70 % nach Verbrauch abzurechnen seien. Die klägerische Revision führt zur Zurückverweisung an das LG.

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12.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 4 . Teil Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ein Urteil des BAG aus der Serie vom 19.2.2019 befasst sich mit den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im gekündigten Arbeitsverhältnis. Das BAG (Urt. 19.2.2019 - 9 AZR 321/16) stellt heraus, dass die aus dem richtlinienkonformen Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers auch nach einer Kündigung (fort) bestehen.

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10.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um eine mietrechtliche Frage.

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08.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 3 . Teil Die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der gesetzliche Urlaub ist eigentlich „in natura“ zu gewähren, also durch Freistellung. Erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis darf er durch Geldleistungen abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Trotz dieser Regelung ist die Abfindung von Urlaubsansprüchen im laufenden Arbeitsverhältnis weitreichender möglich, als oft geglaubt.

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07.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 2 . Teil Das Musterschreiben

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Ich orientiere mich an dem vom BAG im Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 423/16) genannten Beispiel einer Unterrichtung gleich zu Jahresbeginn. In einer E-Mail an die Mitarbeiter, die hinsichtlich der Anzahl der Urlaubstage für jeden einzelnen Arbeitnehmer anzupassen ist, kann der Arbeitgeber wie folgt formulieren:

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06.08.2019

KG: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

In einem Verfahren vor dem KG Berlin (Beschl. v. 9.5.2019 – 8 W 28/19) hatte die Antragstellerin an eine GmbH Gewerberäume vermietet. Die GmbH war rechtskräftig zur Herausgabe der Räume an die Antragstellerin verurteilt worden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil stellte es sich heraus, dass die beiden Antragsgegner aufgrund eines Untermietvertrages mit der GmbH einen Teil der Räume nutzten. Daraufhin beantragte die Antragstellerin gegen die beiden Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der von ihnen in Besitz gehaltenen Räume.

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06.08.2019

Ausblick über den Tellerrand: Wie Konflikte in Zukunft beigelegt werden

Portrait von Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter
Prof. Dr. Beate Gsell und Sebastian Henke, Wiss. Mitarbeiter Ludwig-Maximilian-Universität München

In Kooperation mit dem Munich Center for Dispute Resolution, einer Forschungsstelle der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU München), veranstaltete die Centrale für Mediation ihren 18. Mediations-Kongress am 5. und 6. April an der LMU in München. Im Zentrum standen Zukunftsfragen der Mediation. Dabei war der thematische Bogen weit gespannt und reichte von speziellen Fragen der allgegenwärtigen Digitalisierung bis hin zu den allgemeinen gesellschaftlich-politischen Rahmenbedingungen konsensualer Streitbeilegung und dem weit verbreiteten Eindruck, dass konsensorientierte Konfliktbewältigung in Zeiten von Trump und Co gesellschaftlich betrachtet gerade nicht en vogue ist. Anlässlich der Veröffentlichung einiger Vorträge im kommenden Heft 4/2019 der ZKM (für CfM-Mitglieder bereits online verfügbar), werden hier einige zentrale Erkenntnisse in Erinnerung gerufen.

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06.08.2019

Urlaub - richtig gemacht - 1 . Teil Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Der EuGH hat am 06.11.2018, Az. C-619/16, C-684/16 entschieden, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordern muss, den Urlaub zu nehmen, und ihnen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen werden sollte, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Das BAG hat diese Rechtsprechung am 19.02.2019 (Az. 9 AZR 423/16) umgesetzt und die noch sehr allgemeinen Ausführungen des EuGH für die Praxis konkretisiert: Das BAG legt allen Arbeitgebern nahe, bei der Aufforderung die Anzahl der Urlaubstage einschließlich der aus Vorjahren übertragenen Resturlaubstage konkret anzugeben.

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03.08.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Beachtlichkeit von tatsächlichem Hilfsvorbringen einer Partei.

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03.08.2019

Journalistische Zwecke im Mediendatenschutz

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen kürzlich den Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 beschäftigt (Referate und Tagungsbericht demnächst im Heft). An dieser Stelle ist es nicht möglich, die dort erörterte Vielzahl der Fragen auch nur anzureißen, die sich auf der Basis der DSGVO in der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Medienrecht ergeben. In einem Punkt hat der EuGH (Urteil vom 14.2.2019; GRUR 2019, 760 - Buivids/Datu valsts inspekcija) freilich bereits Klarheit geschaffen: Der Fall betrifft einen Video-Film, den der lettische Staatsbürger Buivids von seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf der Dienststelle der Ermittlungsbehörde gefertigt und anschließend über die Website www.youtube.com einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Die lettische Datenschutzbehörde sah in dieser Veröffentlichung eine Verletzung einer persönlichkeitsschützenden Bestimmung des dortigen Datenschutzgesetzes und ordnete die Löschung des Videos auf YouTube und anderen Websites an. Rechtsbehelfe von Buivids blieben vor den lettischen Instanzgerichten ohne Erfolg, bis der Oberste Gerichtshof Lettlands den Fall im Wege eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vorgelegt hat. Der Vorfall ereignete sich und die Entscheidungen der lettischen Gerichte ergingen noch vor Inkrafttreten der DSGVO und damit im Geltungsbereich des nationalen lettischen Datenschutzgesetzes und der Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr - beides Normwerke, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Geltung verloren haben, die allerdings auch der EuGH seinem nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Urteil noch zugrundezulegen hatte. Dennoch ist dieses Urteil für einen spezifischen Teilbereich des Konflikts zwischen Datenschutz und Medienfreiheiten im Rahmen der DSGVO prägend. Wie die Ermächtigungsnorm des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Schaffung von Bereichsausnahmen für u.a. die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken durch die nationalen Normsetzer enthielt schon Art. 9 RL 95/46 EG eine Privilegierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie allein zu journalistischen Zwecken erfolgte. In seinem noch zum alten Recht, aber nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Buivids-Urteil bestätigt nun der EuGH die im deutschen Recht ohnehin herrschende Auffassung, dass der Begriff zu journalistischen Zwecken im weitest möglichen Sinn zu verstehen ist. Dass Buivids kein Berufsjournalist ist, ist nach Auffassung des EuGH ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass er das Video der Öffentlichkeit nicht auf einem spezifisch journalistischen Verbreitungsweg zugänglich gemacht hat, da YouTube nicht als klassisches, dem Journalismus dienendes Medienunternehmen gelten kann. Ausreichend für die Feststellung eines journalistischen Zwecks ist nach Auffassung des EuGH allein die Frage, ob es der alleinige Zweck des Videos ist, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der EuGH verweist den Fall wegen dieser Frage an das vorlegende lettische Gericht zurück. Es gehört aber nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen, dass sie bei einem Video, das sich mit einem Verhör staatlicher Ermittlungsbehörden und den darin angewandten Methoden befasst, zu bejahen ist. Festzuhalten ist damit auch für den heute maßgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO: Wo es um Kommunikationsformen jedweder Art geht, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dienen, greift die Bereichsausnahme des Art. 85 ABS. 2 DGVO. Hier ist nicht das Datenschutz-, sondern das nationale Medien- und Äußerungsrecht gefragt.

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