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06.04.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Pünktlich zum Beginn der Wachstumsperiode hat der BGH einen Nachbarstreit entschieden.

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03.04.2019

Keine Steuerpause ab dem 1.7.2016 bei der Erbschaftsteuer

Portrait von Mathias Grootens
Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Erbschaftsteuerpause?: In dem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob für Erbfälle ab dem 1.7.2016 (nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, 50; s. ErbStB 2015, 40 [M. Söffing/Thonemann-Micker]) bis zur Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ v. 4.11.2016 (BGBI. I 2016, 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (am 9.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

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02.04.2019

Beweislastumkehr bei Verletzung der ehevertraglichen Pflicht zur Erstellung und Fortführung eines Vermögensverzeichnisses

Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Eheverträge, in denen nur bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. Betriebsvermögen/Grundstücke) aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen werden, sind häufig. Allerdings bereiten diese Verträge in der Praxis insbesondere für den Ausgleichsberechtigten Schwierigkeiten. So behauptet der Ausgleichsverpflichtete häufig, der von ihm erzielte Zugewinn sei nur deshalb so niedrig, weil er berechtigterweise Aufwendungen (Investitionen/Instandhaltungskosten) auf die Vermögensgegenstände gemacht habe, die aus dem Zugewinn ausgenommen sind. Besonders problematisch ist daran, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bzgl. dieser Investitionen nur dann ein Auskunftsanspruch zusteht, wenn er konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorträgt, dass hier illoyale Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BGH v. 15.8.2012 – XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785). Solche Anhaltspunkte hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber mangels entsprechenden Auskunftsanspruchs häufig nicht.  

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01.04.2019

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Um die Bestimmung des Streitgegenstands und die Wirkungen einer unzulässigen Urteilsergänzung geht es in dieser Woche.

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01.04.2019

Neues Tool zur Unterstützung der Verfahrenswahl bei B2B-Konflikten

Portrait von Dr. Felix Wendenburg
Dr. Felix Wendenburg Institut für Konfliktmanagement, Europa-Universität Viadrina

Der Round Table Mediation und Konfliktmanagement der deutschen Wirtschaft (RTMKM) hat eine neue Software entwickelt, die die Wahl des passenden Konfliktbeilegungsverfahrens für Unternehmen und deren beratende Rechtsanwälte vereinfachen soll. Das für den Kontext von B2B-Konflikten konzipierte Tool steht zur kostenfreien Nutzung auf www.rtmkm.de zur Verfügung stehen.

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01.04.2019

Klick-Klack Krankschreibung

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Entschuldigen Sie bitte, dass ich Sie heute mit einem zweiten Blog belästige. Den Bericht aus dem SPIEGEL zur Internet-Krankschreibung fand ich so aufschlussreich, dass ich Ihnen diesen nicht vorenthalten möchte. Wenn das keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (dazu Tschöpe-Grimm, 10. Aufl. 2017, Teil 2 B, Rz. 172, in der demnächst erscheinenden 11. Aufl. erweitert um ein A-Z  der Fallgruppen) begründet...

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01.04.2019

Die arbeitgeberähnliche Person GmbH-Geschäftsführer

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Fragen zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Fremd-Geschäftsführer beschäftigen das BAG seit Ewigkeiten. Mit Beschluss vom 21.1.2019 (9 AZB 23/18) hat das BAG bestätigt, das der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb auch keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist, für die der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a) und b) ArbGG eröffnet ist. Dazu schafft es den plastischen Begriff der „arbeitgeberähnlichen Person“, der mir bislang unbekannt gewesen war.

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29.03.2019

Mit der DSGVO zum "Golden Handshake" - von der Sprengkraft des "Rechts auf Kopie"

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Zu Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wird im Aprilheft der CR ein Beitrag von mir erscheinen (Härting, CR 2019, 219 - 225). Ein jüngst bekannt gewordenes arbeitsgerichtliches Urteil gibt Anlass zu einer „Sneak Preview“

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29.03.2019

Schutzgut des Datenschutzrechts - Eine Replik auf Veil, Schutzgutmisere - Teil II

Portrait von Kirsten Bock
Kirsten Bock

Im ersten Teil meiner Replik auf die Beitragsserie von Winfried Veil hier im CRonline Blog hat sich gezeigt, dass eine „Pluralität der Schutzgüter“ den Schutzgedanken nicht etwa verwässert, sondern diese in einem deduktiven Verhältnis zueinander stehen und sich in einer obersten Schutzgutkategorie, den Rechten und Freiheiten, versammeln. Aber droht das Datenschutzrecht damit zu einem „unerfüllbaren Vollkaskorecht“ zu werden? Meine Antwort auf Teil II von Veil betrachtet seinen Versuch einer Dekonstruktion des Schutzguts in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genauer.

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29.03.2019

BGH: ... einmal wieder zur Wiedereinsetzung

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Dem Anwalt der Antragstellerin war in einer Familiensache ein Beschluss am 25.7. zugestellt worden, das Empfangsbekenntnis wurde versehentlich auf den 25.6. datiert. Er legte am 27.7. sofortige Beschwerde ein. Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Beschwerde verspätet sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In einem von einem Kanzleiangestellten mit „i. A.“ unterzeichneten Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss erst am 25.7. zugestellt wurde, was sich auch aus dem Verfahrensablauf ergab. Gleichzeitig wurde beantragt, die Stellungnahmefrist um drei Wochen, mithin bis zum 20.9. zu verlängern. Das OLG bestätigte daraufhin, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden sei und verlängerte die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß. Die Beschwerdebegründung ging am 13.10. ein. Die Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung und begründete dies wie folgt: Sie habe den Kanzleiangestellten angewiesen (was leider unerledigt geblieben sei), einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen und anschließend auch noch von der Geschäftsstelle des OLG die Auskunft erhalten, die Frist liefe bis zum 16.10.

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