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17.02.2016

LG Leipzig: Open Source in Good Company – Zurverfügungstellen des Lizenztextes

Portrait von Bernd Suchomski
Bernd Suchomski

Erneut zeigt ein deutsches Gericht, dass die Lizenzen für Open Source Software (OSS) wie die GNU General Public License Version 2 („GPLv2“) https://opensource.org/licenses/GPL-2.0 nicht nur rechtlich wirksam, sondern auch durchsetzungsfähig sind. Hauptproblemkreis ist dabei im vorliegenden Fall nicht nur die Zurverfügungstellung des Quellcodes, sondern vor allem des Lizenztexts. In der Praxis ist daher für den OSS-Distributor erhöhte Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung der Lizenzhinweise geboten. Nach Auffassung des LG Leipzig (Beschluss vom 2.6.2015 - 05 O 1531/15) ist bei der digitalen Distribution erforderlich, dass

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17.02.2016

Acht Thesen zum "Dateneigentum"

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Wem gehören die "Maschinendaten"? Kaum ein anderes Thema wird derzeit so engagiert diskutiert wie das "Dateneigentum". Zeit für einige Thesen:

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17.02.2016

Wer krank ist, ist krank

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Häufig nutzt der Arbeitgeber Personalgespräche, um von seinem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch zu machen. Deshalb ist anerkannt, dass das Weisungsrecht grundsätzlich auch die Berechtigung umfasst, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten, in denen der Arbeitgeber Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden will (BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 –, zitiert nach juris  Rn. 17).  Der Arbeitnehmer muss jedoch nicht zu jedwedem Personalgespräch erscheinen: Die Pflicht beschränkt sich auf die Teilnahme an Personalgesprächen, die im Sinne des § 106 GewO auch tatsächlich einen Bezug zur Arbeitsleistung haben. Nicht erfasst sind Personalgespräche mit dem Ziel, über den Vertragsinhalt zu verhandeln. (vgl. BAG, aaO.  Rn. 24).

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16.02.2016

BGH: Access-Provider sind störende Nichtstörer

Portrait von Sascha Kremer
Sascha Kremer Mobiles, Agiles, Wolkiges, Virtualisiertes. Gestalten, Verhandeln, Streiten, Einigen.

Nach dem Host-Provider musste oder durfte der BGH sich in gleich zwei Urteilen zur Haftung des Access-Providers für Rechtsverletzungen Dritter äußern (BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 = Störerhaftung des Access-Providers = Entscheidung mit Leitsätzen; BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 3/14). Um es vorweg zu nehmen: Der BGH hält an seinem Weg fest, über die Störerhaftung jede denkbare Konstellation der Haftung für Rechtsverletzungen Dritter einer vermeintlichen Einzelfallgerechtigkeit zuzuführen. Das Ergebnis steht im Vordergrund, nicht dessen tragfähige und widerspruchsfreie Begründung.

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16.02.2016

Vom nicht bereichterten Bereicherten – Karlsruher Kapriolen

Portrait von Dr. Oliver Elzer
Dr. Oliver Elzer

Gibt A dem B etwas, hat B etwas erlangt. Gab es für die Vermögensverlagerung keinen Grund, muss B grundsätzlich herausgeben, was man ihm gab. Das gilt immer – siehe § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aber halt! Im Wohnungseigentumsrecht gegebenenfalls doch nicht. Nach BGH v. 25.9.2015 – V ZR 246/14, Rz. 9 ff. sollen im Wohnungseigentumsrecht nämlich manchmal die Wohnungseigentümer, manchmal aber auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Bereicherungsschuldner sein, wenn ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum auf seine Kosten repariert hat.

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15.02.2016

Zwei Seiten der Medaille

Portrait von Stefan Sasse
Stefan Sasse

…beschäftigen mich gerade. Zum einen bereite ich gerade einen Vortrag für das Arbeitsrecht-Summit des BUJ im März in Köln vor. Der Themenbereich umfasst den Komplex „Flexibilisierung der Arbeit, Stress und psychische Belastungen“. Hierbei spielt natürlich auch die Frage der Arbeitszeiten, der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes etc. eine Rolle. Gerade von Arbeitnehmervertretern wird das Arbeitszeitgesetz gegen Änderungsvorschläge verteidigt. Urban spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem zu erwartenden „traditionellen Kampf um den 8-Stunden-Tag“ (Urban in Schröder/Urban [Hrsg.], Jahrbuch Gute Arbeit 2016, 21, 35 f.).

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13.02.2016

Komme gleich wieder!

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Nicht von Schildern an Schaltern oder Türen zu kleineren Geschäften soll hier die Rede sein. Sondern von § 16 Abs. 3 BEEG. Eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit kann vorzeitig beendet werden. Aber nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieses Konsensprinzip gilt nur im Grundsatz, denn es wird durchbrochen, wenn die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte verlangt wird, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit. Dann kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen die vorzeitige Beendigung schriftlich ablehnen. Zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem MuSchG kann die Elternzeit sogar ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.

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11.02.2016

Voreilige Strafanzeigen haben ihren Preis

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Wenn ein Arbeitnehmer zu voreilig gegen seinen Arbeitgeber Strafanzeige erstattet, kann darin eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten liegen. Wenn die Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers darstellt, kann sie sogar im Einzelfall ein Grund zur Kündigung sein (BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 646/11, s. hierzu auch Reinhard, Whistleblowing im Arbeitsrecht - Wann darf und muss ein Arbeitnehmer "die Pfeife blasen", ArbRB 2015, 375). Doch wie ist es im umgekehrten Fall, bei der Anzeige des Arbeitgebers?

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11.02.2016

Besitz oder Nichtbesitz – das ist die Frage!

Portrait von Dr. Oliver Elzer
Dr. Oliver Elzer

Der Bundesgerichtshof meint jetzt, nur der sei als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, der (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe vom Bauträger erlangt hat (BGH v. 11.12.2015 – V ZR 80/15). Das lässt sich sehr gut hören – wenn es auch nicht um Besitz einer „Wohneinheit“, sondern Besitz am Wohnungseigentum geht (das ist weit mehr als die Wohneinheit – die das WEG nicht kennt). Ferner müsste man wohl auch den Fremdbesitz nennen.

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10.02.2016

Der neue Zöller ist da!

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Ihn zu besprechen ist ähnlich sinnvoll, wie Eulen nach Athen, Torf ins Moor oder Holz in den Wald zu tragen. Jeder forensisch tätige Jurist kennt den Zöller und weiß um seinen Wert. Würde ich jetzt behaupten, die fast 3500 Seiten der 31. Auflage für diese Besprechung gelesen zu haben, kein Mensch glaubte das, zumal ich ja Familienrechtler und kein Prozessrechtler bin. Aber gerade deswegen ist mir ja der Zöller so wertvoll. Vor dem Vorwort zitieren die Autoren das Bundesverfassungsgericht mit den Worten, das Verfahrensrecht diene der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen. Besser kann man die Bedeutung des Verfahrensrechts nicht beschreiben. Seine Beachtung ist notwendige Voraussetzung für die Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit. Zöllers 3500 Seiten sind also der Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit gewidmet. Das ist gut. Gut ist auch, dass die Autoren bei ihren Ausführungen an die „Verteidiger“ gedacht haben, die Richter und Anwälte, die mit dem Verfahrensrecht umzugehen haben. Das gilt übrigens auch für das Familienrecht. Die ersten beiden Bücher des FamFG werden auf 435 Seiten klar und praxisorientiert besprochen. Obendrein liefert Feskorn im Anhang noch ein ABC der familienrechtlichen Verfahrenswerte, natürlich mit aktuellster Rechtsprechung hinterlegt. Weil auch das FamFG nicht ohne die ZPO auskommt, ist die Behandlung beider Verfahrensrechte in einem Kommentar für die Praktiker so hilfreich.

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