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27.08.2012

Vorsicht beim Einstellen von "Fun-Videos" in Youtube

Portrait von Martin Reufels
Martin Reufels

Zwei Mitarbeiter der Restaurantkette Domino’s Pizza in den USA stellten ein Video auf Youtube ein, in dem sie zeigten, wie angeblich in der Küche des Restaurants Sandwiches zur Lieferung außer Haus hergestellt wurden. Dabei wurde - satirisch übertrieben - Käse aus der Nase gezogen und auf das Sandwich gelegt. Es wurde angeblich „tödliches Gas“ auf die Salami geblasen, die schließlich auf das Sandwich kam. Innerhalb weniger Tagen wurde dieses „Spaß“-Video bei Youtube mehr als 1 Million Mal aufgerufen. Gab man „Domino’s Pizza“ in Google ein, so erschien ein Hinweis auf dieses Video in fünf der ersten zwölf Suchergebnisse. Die beiden Mitarbeiter wurden am übernächsten Tag entlassen und einen Tag später von der Polizei in Haft genommen. Für Domino’s Pizza stellte sich dies als eine große PR-Krise dar. Die Gesundheitsbehörden führten in dem entsprechenden Pizza-­Restaurant eine Durchsuchung durch, obwohl die beiden Mitarbeiter sofort erklärt hatten, dass das Video ein „Spaß“ gewesen sei und keines der im Video gezeigten Sandwiches in den Verkehr gegeben wurde. In Umfragen wendete sich die Verbrauchersicht von Domino's Pizza innerhalb nur weniger Tage zum Negativen. Der entstandene Schaden für das Unternehmen war immens (vgl. Stephanie Clifford, New York Times, 15.04.2009; vgl. auch Kevin Batic and Jamie Edwards, Franchise Law Journal, Sommer 2012, S. 15 ff.).

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27.08.2012

Lebensalters- und Besoldungsdienstaltersstufen im hessischen Besoldungsrecht sind altersdiskriminierend

Portrait von Jens Tiedemann
Jens Tiedemann

Altersdiskriminierung ist nicht nur im Arbeits-, sondern mittlerweile auch im Beamtenrecht ein "heißes Eisen", so dass sich der Blick über den "arbeitsrechtlichen Tellerrand" lohnt: Das VG Frankfurt am Main (9. Kammer) hat am 20. August 2012 in mehreren Parallelverfahren (9 K 1175/11.F, 9 K 5034/11. F, 9 K 5036/11.F und 9 K 8/12) die Besoldung eines hessischen Polizeibeamten (Besoldungsgruppe A 10) und von drei hessischen Richtern (Besoldungsgruppen R 1 und R 2) als altersdiskriminierend eingestuft und hat das Land Hessen zur Zahlung von Bezügen aus der jeweiligen Endstufe verurteilt.

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23.08.2012

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung unabhängig von der Besetzung des Arbeitsplatzes

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Man mag es kaum glauben: Immer wieder gibt es Stellenausschreibungen mit - diskriminierenden - Altersbeschränkungen. Das BAG hatte heute, am 23.8.2012 ( 8 AZR 285/11, Pressemitteilung Nr. 61/12, www.bundesarbeitsgericht.de) über den Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG eines nicht eingestellten, im Jahr 1956 geborenen, also älteren Bewerbers zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Juni 2009 zwei Mitarbeiter "im Alter zwischen 25 und 35 Jahren" gesucht und den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Auch kein anderer Bewerber kam zum Zuge, obwohl mehrere Einstellungsgespräche geführt worden waren.

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22.08.2012

Zahlung der Arbeitsvergütung durch Dritten - Rechtsweg

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Wenn ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung entrichtet, ist nach einer Entscheidung des BGH für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.7.2012 - IX ZB 27/12). Insolvenzrechtlich ist diese Entscheidung deswegen interessant, weil für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, wenn der Arbeitgeber (Schuldner) die Vergütung geleistet hat. Dies hatte der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entgegen dem Vorlagebeschluss des BGH, der auch insoweit die ordentlichen Gerichte als zuständig ansah, entschieden (27.9.2010 - GmS-OGB 1/09, NJW 2011, 1211). In dem vom BGH entschiedenen Fall war zunächst das Insolvenzverfahren über die Tochtergesellschaft, bei der der Arbeitnehmer angestellt war, mangels Masse nicht eröffnet worden und sodann der Kläger zum Insolvenzverwalter für die 100%ige Muttergesellschaft bestellt worden, die für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsvergütung an den Beklagten gezahlt hatte, weil er auf einer ihrer Baustellen tätig war.

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21.08.2012

Zählen Leiharbeitnehmer mit?

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Das BAG (Beschl. v. 16.04.2003 – 7 ABR 53/02) hatte entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht mitzählen, wohl aber nach dem BetrVG-Reformgesetz 2001 mitwählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Nun hat das Arbeitsgericht Elmshorn (Beschl. v. 16.02.2012 – 3 BV 43 d/11) entschieden, dass Leiharbeitnehmer auch bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG (Betriebsratsgröße) und des § 38 BetrVG (Freistellungen) mitzählen.

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20.08.2012

"Ablästern" über Vorgesetzten auf Facebook - ein Problem?

Portrait von Martin Reufels
Martin Reufels

Die Arbeitnehmerin Dawnmarie Souza, die bei einem US-amerikanischen Kranken­trans­portunternehmen beschäftigt war (American Medical Response of Connecticut Inc.), hatte 2009 von zu Hause aus auf ihrer Facebook-Seite, kurz nachdem ihr Vorgesetzter ihr mitgeteilt hatte, dass sich ein Kunde über sie beschwert hatte, Kommentare über ihren Vorgesetzten geschrieben und den Vorgesetzten mit einem „Spitznamen“ belegt, der im Sprach­gebrauch unter ihren Kollegen für einen Patienten in der Psychiatrie verwandt wurde. Ihre Äußerungen auf Facebook erhielten Zustimmung aus dem Kreis der Kollegen. Die Arbeitnehmerin wurde vom Unternehmen anschließend wegen dieser Äußerungen ent­lassen.

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17.08.2012

Smartphone-Betriebssysteme: No Privacy by Design?

Portrait von Dominik Hausen
Dominik Hausen

Die Verbraucherzentrale Bundesverband fordert in einem am 8.8.2012 veröffentlichten Papier  die Hersteller von Smartphones auf, „die Geräte und die Software so zu konzipieren, dass heimliche oder für den Nutzer nicht erkennbare automatische Datenerhebungen via Smartphone ausgeschlossen werden.“

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17.08.2012

Erlaubnispflicht für gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung - Folge der Reform des AÜG

Portrait von Axel Groeger
Axel Groeger

Bis zum 30.11.2012 bedurften Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollten, der Erlaubnis. Seit dem 1.12.2011 kommt es darauf an, ob sie Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen. Während Gewerbsmäßigkeit erforderte, dass der Verleiher in Gewinnerzielungsabsicht handelte, kommt es seit dem 01.12.2011 weder auf diese Absicht noch und erst recht nicht darauf an, ob der Verleiher tatsächlich Gewinne erzielt. Daher bedarf auch eine gemeinnützige Gesellschaft seit 1.12.2011 grundsätzlich der Erlaubnis nach § 1 AÜG. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. Dabei ging es konkret um eine gemeinnützige Gesellschaft, an der der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises beteiligt waren und die sich mit der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigt. Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge stellt diese gemeinnützige Gesellschaft Arbeitnehmer ein und überließ diese der ARGE bzw. seit 2011 dem Jobcenter des Kreises Viersen (LAG Düsseldorf v. 26.7.2012, 15 Sa 336/12 u.a.).

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17.08.2012

Betriebsrat offen für öffentliche Bedienstete

Portrait von Wienhold Schulte
Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Die Wahlberechtigung solcher Beschäftigter, die einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, steht gem. § 7 S.2 BetrVG  nach dreimonatigem Einsatz fest. Wählbar sind sie nicht. Inwieweit sie bei der Bestimmung der maßgeblichen  Schwellenwerte mitzählen, wird Detlef Grimm in seinem nächsten Blogbeitrag  zu einem Beschluss des ArbG Elmshorn kommentieren.

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14.08.2012

Herausgabe von Geschäftsunterlagen

Portrait von Detlef Grimm
Detlef Grimm

Unterlagen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt bekommen hat (§ 667 Alt. 1 BGB) und die er durch einen Schriftverkehr mit Dritten – mit Kunden oder anderen – erhalten hat (§ 667 Alt. 2 BGB), muss er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 667 BGB herausgeben. Aus der Geschäftstätigkeit i.S.d. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Arbeitnehmer selbst gefertigten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien. Ausgenommen sind nur private Aufzeichnungen.

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