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01.12.2023

Blog Update Haftungsrecht: Wenn’s beim Rückwärtsfahren kracht – Der missverstandene Anscheinsbeweis

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger

Wieder einmal hat ein simpler Verkehrsunfall dem BGH Gelegenheit geboten, die Funktion des Anscheinsbeweises bei der Haftungsabwägung zurechtzurücken. Zwei Pkw waren zusammengestoßen. Der eine wurde aus einer Grundstückszufahrt rückwärts auf eine Einbahnstraße herausgefahren, der andere setzte auf dieser ein Stück zurück, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diese Parklücke dann selbst zu nutzen. Der Ausfahrende behauptete, sein Pkw habe schon gestanden, als der zurückstoßende mit ihm kollidierte, und verlangte daher 100-prozentigen Schadensersatz. Die Unfallgegnerin brachte vor, beide Fahrzeuge seien zeitgleich rückwärts gefahren; ihre Versicherung zahlte daher nur 40 %. Das AG sprach dem Kl. den vollen Schadensersatz zu, das LG wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur endgültigen Bemessung der Haftungsquote ans LG zurück (Urt. v. 10.10.1023 – VI ZR 287/22).

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27.11.2023

Bundesrat schickt Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Portrait von Dr. Martin Bartelt
Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federführenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Großteil der finanziellen Lasten von Ländern und Kommunen zu tragen sei. Zur Begründung führt der Bundesrat weiterhin an, dass die in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 geäußerten Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen worden seien. Nicht zuletzt sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sehe der Bundesrat grundlegenden Überarbeitungsbedarf.

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27.11.2023

Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für Simultanübersetzungen während einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG?

Portrait von Peter Meyer
Peter Meyer

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2023, 2 TaBVGa 2/23, zwar grundsätzlich erkannt, dass die Kosten für Simultandolmetscher und deren technische Ausrüstung für die Übersetzung während einer Betriebsversammlung in erforderlichem Umfang (§ 40 BetrVG) vom Arbeitgeber zu erstatten sein können. Dabei habe der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Übersetzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Kosten vor jeder Betriebsversammlung neu zu erwägen und bei Streit zu begründen. Im konkreten Fall hat das LAG jedoch den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeber habe die Kosten von zehn Simultandolmetscher für die in dem Betrieb fünf meistgesprochenen Sprachen (Englisch, Polnisch, Arabisch, Persisch und Tigrinisch) zu tragen, zurückgewiesen.

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26.11.2023

Anwaltsblog: Wann beginnt bei einer Urteilsberichtigung die Berufungsfrist?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wann beginnt die Rechtsmittelfrist, wenn die dem Rechtsmittelführer zugestellte Ausfertigung des Urteils einen Mangel aufweist und das Gericht auf entsprechenden Hinweis des Rechtsmittelführers diesem – nach Rückgabe der mangelbehafteten Ausfertigung – eine mit dem Original des Urteils übereinstimmende Ausfertigung zustellt? Diese Frage stellte sich dem X. Zivilsenat:

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25.11.2023

Massive Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess in Frankreich

Portrait von PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit
PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit Akademischer Oberrat, Erlangen

In so genannten Etats Généraux (Generalständen) wurde in Frankreich in den Jahren 2021 und 2022 intensiv über die Zukunftsfähigkeit der Justiz diskutiert. Fast 50.000 Bürgerinnen und Bürger sowie Akteure und Partner der Justiz brachten ihre Vorschläge ein. Daraus ist die Forderung nach einer „proaktiven, nationalen Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung im Zivilprozess“ hervorgegangen, die jetzt Eingang in den Aktionsplan des französischen Justizministers zur Umsetzung der Ergebnisse der Etats Généraux de la Justice gefunden hat. Über die bereits vorhandenen Einzelmaßnahmen hinaus soll die einvernehmliche Streitbeilegung künftig in das kohärente Gesamtkonzept einer zukunftsfähigen Ziviljustiz eingebettet sein.

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21.11.2023

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen im Parlament

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Nach dem Eckpunktepapier vom Juni 2022 (s. etwa Kuthe, AG 2022, R208), dem Referentenentwurf vom April 2023 (dazu u.a. Harnos, AG 2023, 348; Joser, ZIP 2023, 1006; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 1077) und dem Regierungsentwurf vom August 2023 (hierzu u.a. Kuthe/Reiff, AG 2023, R308; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292) hat der Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen und dabei einige Änderungen vorgenommen, die auf Vorarbeiten des Finanzausschusses zurückgehen (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363). Nun steht das ZuFinG auf der Tagesordnung der 1038. Bundesratssitzung am 24.11.2023 (TOP 58). Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf werden im Folgenden dargestellt.

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21.11.2023

Vergütung von Betriebsräten: Das hohe Tempo des Gesetzgebungsverfahrens und die Auswirkungen auf Strafrechtsurteile

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Die Bundesregierung hat beim Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ein hohes Tempo vorgegeben. Bereits am 3. November 2023 gelangte nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 1. November 2023 der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zum Bundesrat (BR Drs. 564/23 vom 3.11.2023). Aus einer Fußnote ist erkennbar, dass es sich um eine besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG handelt. Demnach kann die Bundesregierung eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Art. 76 Abs. 2 Satz 3 GG geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Ergänzend findet sich deshalb in einer weiteren Fußnote des Gesetzentwurfs ein Fristablauf, der mit dem 15.12.2023 datiert ist. Es ist folglich nicht auszuschließen, dass die angestrebten Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes bereits Anfang Januar 2024 in Kraft treten.

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21.11.2023

Der moderne Arbeitsmarkt – Regulatorisch überfrachtet?

Portrait von Dr. Doris-Maria Schuster
Dr. Doris-Maria Schuster

Die überwiegend europarechtlich motivierten Vorgaben zur Regulierung des unternehmerischen Wirkens nehmen Jahr für Jahr zu. Sie dienen häufig dem Arbeitnehmerschutz und verfolgen damit berechtigte Belange. Gleichwohl empfinden Arbeitgeber vor allem die umfangreichen Organisations- und Dokumentationspflichten zunehmend als Belastung.

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19.11.2023

Anwaltsblog: (Klassischer) beA-Anwendungsfehler - sicherer Übermittlungsweg nicht gewahrt!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Elektronische Dokumente, die von Rechtsanwälten an Gerichte übermittelt werden, müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, wie der Kartellsenat des BGH betont:

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17.11.2023

BGH: Zulässigkeit des erstmaligen Bestreitens in der Berufungsinstanz

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die Klägerin verlangt von einem Tierarzt Schadensersatz. Er hatte für sie eine Ankaufsuntersuchung für ein Pferd vorgenommen. Zuvor war sie bereits mit einer Klage gegen den Verkäufer des Pferdes gescheitert. Ein Sachverständiger hatte keine Mängel des Pferdes festgestellt. Die Klägerin berief sich nunmehr auf die von dem beklagten Tierarzt vorgenommene röntgenologische Untersuchung anlässlich des geplanten Ankaufs und machte geltend, sie hätte das Pferd nicht gekauft, wenn der Beklagte ihr die dabei ermittelten Ergebnisse in vollem Umfang mitgeteilt hätte. Das LG sah keine Mängel des Pferdes und wies die Klage ab.

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