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28.08.2023

Marco Buschmann, bitte übernehmen - Verkürzung des Rechtsschutzes bei Streit um "Digital Services Act" geplant

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Ab dem 17.2.2024 gilt das Gesetz über digitale Dienste ("Digital Services Act") in vollem Umfang. Online-Plattformen - klein, mittelgroß oder auch "sehr groß" - werden einer umfangreichen Regulierung unterworfen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat jetzt einen Referentenentwurf zur Umsetzung des neuen Gesetzes vorgelegt. Nach diesem Entwurf ist eine höchst bedenkliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegen Anordnungen zur Durchsetzung des "Digital Services Act" geplant. Man muss hoffen, dass Justizminister Marco Buschmann eine solche Verkürzung des Rechtsschutzes nicht mitträgt.

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28.08.2023

Ein schlechter Scherz in bestem Agentendeutsch: BND soll gesetzliche Befugnis zur "Legendierung" erhalten

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Das BND-Gesetz soll geändert werden. Ein Referentenentwurf des Bundeskanzleramts sieht eine Präzisierung von Vorschriften zur Übermittlung von Informationen vor. Damit sollen Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2022 umgesetzt werden. Zugleich möchte man - quasi en passant - dem BND im schönsten Agentendeutsch eine "Legendierung" gesetzlich erlauben. Was mit einer solchen "Legendierung" gemeint ist, geht weder aus dem Gesetzesentwurf noch aus der Begründung hervor.

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28.08.2023

Anwaltsblog: Mehrfache Fristverlängerung bei Zustimmung Gegenseite

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kann der Berufungsführer, der eine wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegründung auf jeweiligen Antrag des Klägerbevollmächtigten „wegen starker Arbeitsüberlastung“ zunächst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverständnis der Gegenseite mit dem Zusatz "letztmalig" um einen weiteren Monat verlängert. Am letzten Tag der Frist hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um 14 Tage zu verlängern. Die Vorsitzende hat die weitere Verlängerung verweigert. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen.

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26.08.2023

Verbesserung des Zugangs zum Recht durch künstliche Intelligenz: das Projekt „Access to Justice through Artificial Intelligence“

Portrait von Dr. Felix Steffek, LL.M. (Cambridge)
Dr. Felix Steffek, LL.M. (Cambridge) University of Cambridge

Im zweiten Teil meines Beitrags zur Veränderung der Konfliktlösung durch künstliche Intelligenz, der gerade in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2023, 121 ff.) erschienen ist, erwähne ich kurz ein Projekt, das die Verbesserung des Zugangs zum Recht durch den Einsatz künstlicher Intelligenz erkundet. Da ich aus Platzgründen dieses Projekt in der ZKM nicht weiter vorstellen konnte, möchte ich dies hier tun und auch erklären, warum mir dieses Projekt wichtig ist.

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25.08.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

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24.08.2023

Vertragliche Löschansprüche - Neues Kapitel für die Providerhaftung?

Portrait von Dr. Daniel Holznagel
Dr. Daniel Holznagel RiKG

Die Haftung von Online-Plattformen für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer beschäftigt die Rechtspraxis schon lange. Grundlage für Ansprüche sind gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, z.B. über § 1004 BGB, § 97 UrhG, § 8 UWG usw.

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21.08.2023

GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Mindestlohn

Portrait von Dr. Martin Pröpper
Dr. Martin Pröpper

Ob der GmbH-Geschäftsführer für nicht gezahlten gesetzlichen Mindestlohn haftbar gemacht werden kann, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22).

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21.08.2023

Verschärfung Anwaltshaftung: Rechtsanwalt muss Geschäftsleiter seiner Mandantin vor Insolvenzgefahr warnen!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nach § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) müssen Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der IX. Zivilsenat des BGH hat jetzt erstmalig entschieden, dass die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters eines Unternehmens bei einem möglichen Insolvenzgrund eine drittschützende Wirkung für dessen Geschäftsleiter persönlich haben kann. Dem lag folgender Fall zugrunde: Über das Vermögen einer KG, die ab Juli 2009 einen Rechtsanwalt wiederholt mit ihrer Beratung beauftragt hatte, wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und dessen Vater als faktischen Geschäftsleiter wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Diese verpflichteten sich durch Vergleich zu einer Zahlung in Höhe von 85.000 €. In Höhe dieses Betrags verlangt die Klägerin, der die Forderung abgetreten worden ist, vom Haftpflichtversicherer des inzwischen insolventen Rechtsanwalts Schadensersatz. Sie meint, der Rechtsanwalt habe seine Beratungspflichten im Blick auf eine bestehende Insolvenzreife der KG verletzt. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Einbeziehung der Geschäftsleiter in den Schutzbereich der zwischen dem Rechtsanwalt und der KG geschlossenen Mandatsverträge. Bestünden bloß nebenvertragliche Hinweis- und Warnpflichten, etwa wenn sich im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz des Mandanten ergäben, führe es zu weit, den organschaftlichen Vertreter in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Verletzung solcher bloß nebenvertraglicher Pflichten einzubeziehen. Dem folgt der BGH nicht: Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung (BGH, Urt. v. 29.6.2023 – IX ZR 56/22). Mit dem Urteil wird erstmalig höchstrichterlich festgestellt, dass auch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz entfalten kann. Voraussetzung ist, dass der Dritte mit der vertraglich geschuldeten Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Vertragsschuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Schließlich bedarf es eines Bedürfnisses für die Ausdehnung des Vertragsschutzes, das regelmäßig fehlt, wenn der Dritte bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Haftung des Rechtsberaters gegenüber einem Dritten grundsätzlich zu bejahen, wobei jedoch die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund nur unter engen Voraussetzungen eingreift. Die bloße Erkennbarkeit eines möglichen Insolvenzgrundes reicht nicht aus. Dem Berater muss vielmehr, ohne dass er eigenständig einen möglichen Insolvenzgrund prüfen oder ermitteln muss, der mögliche Insolvenzgrund bekannt werden, für ihn offenkundig sein oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen.

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18.08.2023

BGH: Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines Mobiliarzwangsvollstreckungsverfahrens hatte das Amtsgericht eine Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gläubiger legte gegen den entsprechenden Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer beschloss in der Besetzung mit drei Richtern, die Sache in die Kammer zu übernehmen, und wies später die sofortige Beschwerde zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu.

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