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08.02.2023

Blog powered by Zöller: § 68 FamFG - Niederschrift bei Geschäftsstelle? Nicht für Rechtsanwälte!

Portrait von Zöller-Autor Christian Feskorn
Zöller-Autor Christian Feskorn

Entscheiden sich Rechtsanwälte, schriftlich Beschwerde gemäß § 68 FamFG einzulegen, muss die Übermittlung ans Gericht per beA erfolgen. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle entbindet Rechtsanwälte davon nicht.

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07.02.2023

Inkongruente Gewinnverwendung und inkongruente Ausschüttung

Portrait von Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Prof. Dr. Burkhard Binnewies

Erfreulicherweise räumt die Finanzrechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Gesellschaftern einer GmbH großen Gestaltungsspielraum – mit steuerlicher Wirkung – sowohl bei der Gewinnverwendung als auch bei der Gewinnausschüttung ein. Mit Urteil vom 28.9.2021 (BFH v. 28.9.2021 - VIII R 25/19, GmbHR 2022, 140 m. Anm. Binnewies) hat der BFH erstmals die inkongruente Gewinnverwendung steuerrechtlich anerkannt. Im Rahmen der Gewinnverwendung haben die Gesellschafter einer GmbH damit die Freiheit zu entscheiden, dass nur die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter zur Ausschüttung zur Verfügung gestellt werden und Gewinnanteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Beispiel: A und B sind zu jeweils 50 % an der C-GmbH beteiligt. Im Rahmen der Gewinnverwendung wird beschlossen, dass 50 % des Gewinns in eine personenbezogene Gewinnrücklage des A eingestellt werden. 50 % des Gewinns werden zur Ausschüttung zur Verfügung gestellt und im Anschluss inkongruent an B ausgeschüttet. Durch diese Gestaltung wird eine Verschiebung von Gewinnen zwischen A und B ausgeschlossen, sodass keine schenkungssteuerlichen Fragen aufgeworfen werden. Eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen A und B auf der Gesellschafterebene findet nicht statt. 50 % des Gewinns sind für A in dessen Gewinnrücklage thesauriert. Die anderen 50 % sind an B ausgekehrt. Die Einstellung von 50 % des Gewinns in die personenbezogene Gewinnrücklage für A löst bei A noch keinen Zufluss aus. A erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form einer Dividende, solange die personenbezogene Rücklage nicht aufgelöst und ihre Auskehrung an A beschlossen wird. Erst dann entsteht nach § 29 GmbHG ein Anspruch auf Auszahlung.

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06.02.2023

Verjährung und Ausschlussfrist: Entwarnung für Arbeitgeber bei der Urlaubsabgeltung

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen und ggf. über- gesetzlichen Erholungsurlaub nicht über mehrere Jahre ansparen können. Ansonsten müssen sie nicht nur Rückstellungen bilden, sondern werden sie auch in ihrer Personaldisposition erheblich eingeschränkt. Diesem Interesse dienen gesetzliche Verjährungsvorschriften und tarifvertragliche Ausschlussfristen.

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02.02.2023

BGH: Erneute Anhörung eines Sachverständigen

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines komplexen Schadensersatzprozesses war das OLG von einer sachverständigen Einschätzung des LG bezüglich der angemessenen Höhe eines Geschäftsführergehaltes abgewichen. Dies wurde damit begründet, dass ohnehin eine Schätzung nach § 287 ZPO geboten sei und die Mitglieder des Senats aus ihren früheren Tätigkeiten als Vorsitzende Richter eine Kammer für Handelssachen (Vorsitzende) sowie aus zahlreichen Unterhaltsprozessen (Beisitzer) selbst in der Sache erfahren seien.

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31.01.2023

Commercial Courts – Deutsche Elite-Gerichtsbarkeit goes international – Zum Eckpunktepapier des BMJ vom 16.1.2023

Portrait von Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Rechtsanwalt

Am 16.1.2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz „Eckpunkte zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“. Das klingt vielversprechend.

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30.01.2023

Blog powered by Zöller: § 130d ZPO - Wohltat oder Fallgrube?

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Dass es beim elektronischen Rechtsverkehr technische Probleme geben kann und dass diese bei fristgebundenen Schriftsätzen zu fatalen Folgen führen können, hat der Gesetzgeber bedacht. Deshalb hat er in § 130d ZPO zugelassen, dass ein Schriftsatz in einem solchen Fall auf herkömmlichem Wege (z.B. schriftlich oder per Telefax) übermittelt wird. Doch diese im Kleide der Wohltäterin daherkommende Vorschrift ist tückisch. Sie bewirkt nämlich, dass der von der Technik im Stich gelassene Anwalt sich nicht mit dem Gedanken an eine Wiedereinsetzung beruhigen oder seinen von der Elektronik verweigerten Schriftsatz einfach aufs Faxgerät legen darf. Eine Wiedereinsetzung scheidet vielmehr aus, wenn er die Frist noch mittels einer solchen Ersatzeinreichung wahren könnte – und wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, darf er nicht versäumen, die technische Störung gleichzeitig mit dieser glaubhaft zu machen. Dies folgt aus Satz 3 der Vorschrift, wonach die Störung „bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach“ glaubhaft zu machen ist.

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28.01.2023

Die ODR-Plattform und ihre offene Zukunft

Portrait von Jakob Thevis, Maître en droit
Jakob Thevis, Maître en droit Leiter der deutschen Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung am Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz, Kehl

Unumstritten ist, dass die Digitalisierung auf dem Vormarsch ist und die Bürger immer öfter online und über Landesgrenzen hinweg Verträge abschließen. Dennoch hat die EU-Kommission angekündigt, ihre Plattform für Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform) zu schließen und deren gesetzliche Grundlage, die ODR-Verordnung, zurückzunehmen. Gerade wegen der fortschreitenden Digitalisierung wurde die ODR-Plattform vor über zehn Jahren erdacht, um dieser an Schwung gewinnenden Entwicklung gerecht zu werden. Sie sollte Verbraucherschlichtung im Online-Handel auch dann ermöglichen, wenn die Streitigkeit zwischen Parteien aus unterschiedlichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums bestand.

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24.01.2023

Rentennähe und betriebsbedingte Kündigung: Eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Sozialauswahl?

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Arbeitgeber, die eine betriebsbedingte Kündigung erklären wollen, müssen im Streitfall nicht nur den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und beweisen. Sie haben auch darzustellen, dass sie dem „richtigen Arbeitnehmer“ gekündigt haben. Sie müssen nämlich eine Sozialauswahl durchführen, wenn es Arbeitnehmer gibt, die mit dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz entfällt, vergleichbar sind. Bei der Auswahl der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bei dieser Auswahl haben Arbeitgeber ein Interesse daran, auch jüngere Leute zu behalten, um die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass das BAG in einem neuen Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – ermöglicht, die Rentennähe zulasten eines Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen.

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20.01.2023

Bundestag verabschiedet Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)

Portrait von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch
Prof. Dr. Johannes Wertenbruch

Der Bundestag hat in der 80. Sitzung der 20. Legislaturperiode am 20.1.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) im Rahmen des TOP 26 beschlossen (https://www.bundestag.de/mediathek; sowie https://www.bundestag.de/tagesordnung). Die jetzt verabschiedete finale Fassung des UmRUG (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 18.1.2023, BT-Drucksache 20/5237) weicht inhaltlich nur marginal von der am 15.12.2022 vom Bundestag nicht beschlossenen Fassung ab (vgl. dazu BT-Drucksache 20/3822; Wertenbruch, GmbHR-Blog vom 19.12.2022; Heckschen/Knaier, GmbHR-Blog vom 29.12.2022). Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf registergerichtliche Fragen. Nicht gehalten werden konnte allerdings die von der Bundesregierung auch in zeitlicher Hinsicht anvisierte richtlinienkonforme Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie zum 31.1.2023 (vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss], BT-Drucksache 20/5237, S. 97). Nach Art. 25 Abs. 1 UmRUG treten die Änderungen des UmwG nunmehr am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 355 UmwG n.F. wurde unter Berücksichtigung des Art. 25 Abs. 1 UmRUG in Bezug auf die Termine angepasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] BT-Drucksache 20/5237, S. 58; Begr. S. 90). Falls der Bundesrat in der für den 10.2.2023 anberaumten Sitzung das UmRUG konsentiert und die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten schon in der darauffolgenden Woche vonstattengeht, endet der Umsetzungsverzug des deutschen Gesetzgebers immerhin schon ca. zwei Wochen nach seinem Eintritt. Da in der neuen Zeitrechnung der parlamentarischen UmRUG-Genesis eben noch zwei Variablen enthalten sind, wäre die Festlegung eines fixen Stichtags des Inkrafttretens durch das UmRUG für die Vertragspraxis zwar sicherlich kommoder gewesen, hätte aber wohl das nicht unerhebliche Risiko der Entstehung einer Rückwirkungsproblematik begründet.

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19.01.2023

Von DALL•E bis DABUS – Mit großen Schritten voran in rechtliche Untiefen

Portrait von Dr. Stefan Papastefanou
Dr. Stefan Papastefanou Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg; Lehrbeauftragter und Dozent Bucerius Law School, Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy, Hamburg

Zwei Klagen in den USA und ein ebenso bilderbuchhaftes wie notwendiges Erwachen auf rechtlicher Ebene lassen für 2023 erwarten, dass die Entwickler kreativer „KI“-Umgebungen vielleicht den Fuß ein wenig vom Gaspedal nehmen werden. Ob dies noch rechtzeitig geschieht, ist fraglich, denn bekanntlich fliegt der Raser regelmäßig aus der Kurve; im Einzelnen:

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