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03.05.2022

New Kid in Town: Was bringt die größte Reform des Umwandlungsrechts?

Prof. Dr. Heribert Heckschen / Ralf Knaier

Das Gesellschaftsrecht gilt mitunter als das „hottest game in town“ (Buxbaum, 18 Del. J. Corp. L. 867, 868 [1993]). Geht man von dieser These aus, stellt das Umwandlungsrecht ein ganz besonderes Viertel dieser Stadt dar, das wiederum einen jungen und modernen Block beheimatet: das grenzüberschreitende Umwandlungsrecht. Hier bewegt sich in den letzten Jahrzehnten mehr als sonst irgendwo im Stadtgebiet. Das Umwandlungsrecht wurde in den vergangenen Jahrzehnten in vielen Bereichen harmonisiert und erfuhr einige Kodifikationen (ausführlich Heckschen/Knaier - erscheint in GmbHR 10/2022 Rz. 2-9). Triebfeder für europäische Richtlinien war dabei oftmals auch der EuGH und dessen Interpretation der Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV. Jüngstes Legislativprojekt auf EU-Ebene ist hierbei die Umwandlungsrichtlinie. Diese gilt es bis zum 31.1.2023 in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen. Hierfür liegt nun ein Referentenentwurf vor.

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30.04.2022

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen – Erbfall nach Höfe-Ordnung

Michael Marfels RD a.D.

Der Vater (V) der Klägerin (Kl.) war Inhaber eines in die Höferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebs. V setzte die Kl. durch Testament als alleinige Erbin des Hofes ein. Hinsichtlich des übrigen Vermögens erfolgten keine Bestimmungen. Nach dem Tod des V wurden seine Erben M zu ½ und die Kl. sowie ihre 3 Geschwister zu je 1/8. Der Hof ging im Wege der Sondererbfolge (§§ 14 ff. HO-RhPf) allein auf die Kl. über. Fünf Monate nach dem Tod des V übertrug M der Kl. unentgeltlich ein ursprünglich zum Hof gehörendes Grundstück, da sie zuvor zu Lebzeiten des V von diesem unentgeltlich erhalten hatte. Gleichzeitig schlossen die Erbinnen einen Vertrag über die Abfindung von Pflichtteilsansprüchen und legten diese unter Zugrundelegung des Ertragswerts des Hofes betragsmäßig fest. Weiterhin verpflichtete sich die Kl., ihrer Mutter ab Juli 2012 einen wertgesicherten Betrag monatlich als dauernde Last zu zahlen, sie bei Krankheit etc. im zumutbaren Rahmen (bis Pflegestufe 1) zu pflegen und ihr ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer bestimmten Wohnung einzuräumen.

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29.04.2022

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift und die Pflicht des Anwalts, deren Einhaltung zu überprüfen.

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28.04.2022

Regierungsentwurf zur virtuellen HV – Cui bono?

Dr. Klaus von der Linden Rechtsanwalt, Linklaters LLP

„Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt“ – so heißt es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP aus dem vergangenen Jahr. Diesen Programmsatz zu verwirklichen, erweist sich indessen als echte Herkules-, wenn nicht sogar als Sisyphusaufgabe. Aktionärsschützer liefen Sturm, als das BMJ im Februar 2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorlegte und sich dabei eng am COVMG orientierte (zum Referentenentwurf s. den Blog-Beitrag v. 15.2.2022). Ihr Kernanliegen: Das virtuelle Format dürfe nicht dazu dienen, die Aktionärsrechte im Verhältnis zur Präsenzversammlung zu beschneiden oder ihre Ausübung zu erschweren. Am 27.4.2022 hat das Bundeskabinett nun einen überarbeiteten Regierungsentwurf beschlossen. Jedoch schwingt das Pendel damit weit in die andere Richtung – aus Unternehmenssicht wohl: zu weit. Anträge sollen sowohl vor als auch noch in der virtuellen HV gestellt werden können, einfach per Knopfdruck. Vorab eingereichte Fragen soll die Gesellschaft schon vor der HV schriftlich auf ihrer Internetseite beantworten. Und während der laufenden HV sollen nicht nur Rückfragen zulässig sein, sondern auch Erstfragen zu neuen und mitunter sogar zu längst bekannten Sachverhalten. Damit schließt der RegE nicht zur Präsenzversammlung auf; er geht weit über deren Maß hinaus.

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28.04.2022

Erste Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Stefan Freh

Im April haben sich Arbeitsgerichte – soweit ersichtlich – erstmalig mit der seit dem 16. März 2022 geltenden „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ beschäftigt (einen Überblick zu der gesetzlichen Regelung finden Sie in meinem Blog-Beitrag vom 17. Februar 2022). Die Entscheidungen sind aus Arbeitgebersicht erfreulich.

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25.04.2022

"Gesetzentwurf" des DGB für eine Reform des Betriebsverfassungsgesetzes

Wolfgang Kleinebrink

In einer Pressekonferenz haben der Deutsche Gewerkschaftsbund und die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung am 6. April 2022 ihren Reformentwurf zur Betriebsverfassung vorgestellt. Abgedruckt ist dieser Entwurf auf 74 Seiten in einer Sonderausgabe der vom Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebenen Zeitschrift Arbeit und Recht im April.

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25.04.2022

Personalarbeit 4.0: TOMs – Das Herzstück jedes konzeptmäßigen Daten- und Geschäftsgeheimnisschutzes

Jonas Singraven

Technische und organisatorische Maßnahmen, englisch: technical and organizational measures, kurz und international einheitlich: TOMs sind das Herzstück jedes konzeptmäßigen Daten- und Geschäftsgeheimnisschutzes. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, in seiner Organisation angemessene TOMs zu implementieren (Art. 32 DSGVO). Von der Qualität der implementierten TOMs hängt maßgeblich ab, wie effektiv die Daten des Unternehmens im Arbeitsalltag tatsächlich geschützt werden.

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24.04.2022

Zur "angemessenen Vergütung" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG

Axel Groeger

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Vergütung, die sich ein Verleiher im Überlassungsvertrag mit einem Entleiher für den Fall zusagen lässt, dass der überlassene Arbeitnehmer während des bestehenden Überlassungsvertrags oder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet (BGH vom 11.3.2009 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 =  ArbRB 2010, 146 [Sasse]), bestätigt und präzisiert.

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21.04.2022

Keine Auskunft bei kindeswohlabträglichen Motiven (OLG Bamberg v. 14.3.2021 – 2 UF 29/22)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Ein Elternteil, der nicht unmittelbar die Obhut über ein Kind ausübt, kann in seinen Möglichkeiten der Informationserlangung zur Entwicklung des Kindes eingeschränkt sein, etwa folgend aus einer großen räumlichen Distanz, die einer engen Umgangstaktung entgegensteht, aber auch aus einer tatsächlichen Kontakteinschränkung bis hin zum Umgangsausschluss. Gleichwohl soll dieser Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich durch Auskünfte des Obhutselternteils über die Entwicklung des Kindes zu informieren und somit zumindest indirekt am Leben des Kindes teilzuhaben. Zwingende Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB bzw. § 1686a BGB ist jedoch, dass der Anspruch dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit einem – vor allem für die unmittelbar betroffenen Kinder – sehr tragischen Sachverhalt hat sich das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung befasst.

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21.04.2022

BGH: Rechtsanwalt in eigener Sache

Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der BGH hat in einem Anwaltsprozess in eigener Sache entschiedenen, dass sich ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, grundsätzlich vertreten lassen muss. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn er gewichtige Gründe darlegen kann, aus denen sich eine Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit ergibt. (Urt. v. 2.12.2021 – IX ZR 53/21, MDR 2021, 389)

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