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Willkommen zu unseren Blogs im Bereich Recht und Steuern! Hier finden Sie topaktuelle Beiträge von ausgewiesenen Experten zu den wichtigsten Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, IT-Recht, Mediation, Medienrecht, Mietrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht. Unsere meinungsstarken Fachblogs informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen, Gesetzesänderungen und praxisnahe Lösungen. Nutzen Sie das Expertenwissen unsere Autorinnen und Autoren und profitieren Sie von wertvollen Insights aus erster Hand.

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15.10.2023

Die Schwerbehinderung eines leitenden Angestellten: Ein stets an den Betriebsrat weiterzugebendes Datum?

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Entscheidungsbegründungen des BAG im datenschutzrechtlichen Bermudadreieck zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten sind spätestens seit der Entscheidung des 2. Senats zur „Spind-Kontrolle“ eigentlich immer „Must Reads“. Bereits vor über einer Dekade zeigte die vorbezeichnete Entscheidung Arbeitgebern auf, dass bereits durch die bloße Hinzuziehung des Betriebsrats unerwartete datenschutzrechtliche Spannungsfelder entstehen können.

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11.10.2023

Google Topics als Ausweg aus dem Cookie-Dilemma?

Portrait von Jan-Philipp Muttach
Jan-Philipp Muttach Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kassel, Fachgebiet Öffentliches Recht, IT-Recht und Umweltrecht, sowie im LOEWE-Zentrum emergenCITY

Individualisierte Werbung ist das ökonomische Rückgrat der Internetökonomie. Um diese Art der Werbung zu ermöglichen, benötigen die werbenden Unternehmen die entsprechenden Informationen über die Nutzer*innen. Hier gilt die Devise: je mehr, desto besser. Denn dadurch können umfangreiche Interessenprofile über Nutzer*innen angelegt werden, die auch Vorhersagen über künftige Interessen ermöglichen.

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11.10.2023

LAG Berlin-Brandenburg: Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Eine interessante Entscheidung zur Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren hat das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 3.8.2023 – 26 Ta (Kost) 6061/23) getroffen. Bekanntlich haben die Gerichte – soweit nicht eine Zahlungsklage betroffen oder gesetzlich ein fester Wert bestimmt ist – einen Wertbeschluss zu treffen, spätestens am Ende der Instanz (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Dieser Wert gilt zunächst einmal nur für die Gerichtsgebühren und erfolgt in der Regel von Amts wegen.

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10.10.2023

Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei der Einführung von Desksharing

Portrait von Markus Künzel
Markus Künzel

Die von Arbeitgebern zum Teil umfassend gewährten Möglichkeiten der mobilen Arbeit haben auch nach dem Abklingen der Pandemie dazu geführt, dass sich die Bindung an feststehende Arbeitsorte und Arbeitszeiten weiter auflöst und dauerhafte Arbeitsplätze deutlich weniger genutzt werden. Dies führt vermehrt zu Überlegungen, Büroraum zu reduzieren mit der Folge, dass nicht mehr für alle Arbeitnehmer:innen Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind.

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09.10.2023

Reform der Zertifizierung

Portrait von Dr. Peter Röthemeyer
Dr. Peter Röthemeyer Jurist und Mediator in Wennigsen bei Hannover

Mit Wirkung vom 1. März 2024 ändern sich die Vorgaben zur Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren. Die Reform der Verordnung des BMJ (ZMediatAusbV) stellt erklärtermaßen nicht den großen Wurf dar. Es bleibt bei der problematischen und von vielen Seiten kritisierten „Selbstzertifizierung“. Deshalb wird die Grundsatzdiskussion gewiss weitergehen, vgl. nur Risse ZKM 2013, 176 ff. und das Positionspapier der Deutschen Stiftung Mediation (Oktober 2022).

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08.10.2023

Anwaltsblog: Wann ist eine „Rubrumsberichtigung“ auf Beklagtenseite zulässig?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mit der Abgrenzung zwischen einer – im Gesetz nicht geregelten – „Rubrumsberichtigung“ und einem für den Kläger mit Kosten belasteten Parteiwechsel hatte sich der XII. Zivilsenat des BGH auseinanderzusetzen:Der Kläger hat mit seiner - laut Bezeichnung in der Klageschrift - gegen die „Autohaus P. A. GmbH & Co KG“ gerichteten Klage diese auf Räumung des Pachtobjekts verklagt. Der als Anlage beigefügte Pachtvertrag weist P. A. - den Geschäftsführer der Komplementärin der KG – als Pächter aus. Nachdem das Landgericht hat auf Antrag des Klägers durch Beschluss eine „Berichtigung“ des Rubrums auf der Beklagtenseite vorgenommen und darin P. A. als Beklagten bezeichnet hatte, hat es diesen durch Urteil zur Räumung verurteilt. Das OLG hat die Berufung des Beklagten verworfen. Er zeige nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das Urteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sein solle. Es werde zwar beanstandet, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine prozessordnungsgemäße Klageänderung mit Rücknahme der Klage gegenüber der ursprünglich beklagten KG in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage gegenüber dem Beklagten vorzunehmen. Es sei allerdings die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers nicht dargelegt. Die Verwerfung der Berufung wird vom BGH gebilligt. Die von dem Beklagten ausdrücklich beanstandete „Rubrumsberichtigung“ genügt zur Berufungsbegründung nicht. Bei einer „Rubrumsberichtigung“ vor Urteilserlass handelt es sich um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfall seine Auffassung darüber mitteilt, wen es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als Partei ansieht. Ein solcher, vor Urteilserlass ergangener „Berichtigungsbeschluss“ ist kein Fall des § 319 Abs. 1 ZPO, weil nach dieser Vorschrift nur solche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigungsfähig sind, die in dem Urteil selbst enthalten sind. Vielmehr handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und jederzeit abgeändert werden kann. Wer diejenige Person ist, die durch die Parteibezeichnung als „Beklagter“ in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der Partei, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich von der Parteibezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei. Erlässt das Gericht nach einer fehlerhaften Auslegung der Klageschrift ein Sachurteil gegen eine Person, die von der Parteibezeichnung in der Klageschrift tatsächlich nicht betroffen ist und mit der ein Prozessrechtsverhältnis nicht bestanden hat („Scheinbeklagter“), kann sich diese bis zur Feststellung, nicht verklagt worden zu sein, am weiteren Rechtsstreit beteiligen und insbesondere den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen ist. Ein gegen den Scheinbeklagten ergangenes Sachurteil muss durch das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, um dort die bislang unterbliebene Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten Beklagten herbeizuführen. (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 539/22 – MDR 2023, 1202)Fazit: Für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung kommt es darauf an, ob mit ihr die Identität gewahrt bleibt oder es sich in Wirklichkeit um einen Parteiwechsel handelt (Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 319 Rn. 19). Zur Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat.

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04.10.2023

Auswertung von WhatsApp-Chats im Rahmen interner Untersuchungen

Portrait von Kai-Uwe Plath
Kai-Uwe Plath

Welche datenschutzrechtlichen Regeln gelten für die Einbeziehung von WhatsApp-Chats in Compliance-Untersuchungen und sonstige Ermittlung eines Arbeitgebers? Vor dem Hintergrund, dass berufliche Korrespondenz zunehmend auch über WhatsApp und ähnliche Dienste erfolgt, hat das LAG Baden-Württemberg zu dieser Frage in einer vielbeachteten Entscheidung sehr praxisrelevant geurteilt (LAG Baden-Württemberg v. 27.1.2023 – 12 Sa 56/21, CR 10/2023).

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04.10.2023

Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Gewähren Verantwortliche Betriebsratsmitgliedern überhöhte Arbeitsentgelte können diese sich nach einem Urteil des BGH vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22, ArbRB 2023, 108 [Grimm]) strafbar machen. In der Praxis hat diese Entscheidung in Unternehmen zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Mehrere Unternehmen haben präventiv die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt. Außerdem sind bereits Klagen gegen diese Kürzungen bekannt. Außerdem sollen nach Presseberichten vereinzelt Unternehmen mit anonymen Anzeigen und entsprechenden Ermittlung der Staatsanwaltschaft konfrontiert sein.

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03.10.2023

Baustellen im SPACs-Regime nach dem Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Im Blog-Beitrag v. 24.8.2023 hat Niklas Joser die Grundzüge der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) nach §§ 44 ff. BörsG-E erläutert und zugleich dargestellt, an welchen Stellen der Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungsvorschläge aus dem Referentenentwurf nachgebessert hat. Auch wenn der Vorstoß der Bundesregierung, die deutsche AG durch punktuelle Modifikationen des Aktienrechts SPACs-fähig zu machen, generell zu begrüßen ist und die Nachbesserungen im Regierungsentwurf ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben doch einige Baustellen offen, die im Gesetzgebungsverfahren geschlossen werden sollten.

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02.10.2023

Blog powered by Zöller: Video-Novelle – kein Selbstläufer

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Bei der 1. Lesung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Gerichtsverfahren (BT-Drucks. 20/8095) hat sich gezeigt, dass dem Gesetzentwurf der Bundesregierung noch heiße Debatten in den Ausschüssen bevorstehen.

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01.10.2023

Anwaltsblog: Wie muss die Ausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schriftsätze per beA organisiert sein?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wieder einmal hatte der BGH Anlass, in einem Wiedereinsetzungsverfahren die Voraussetzungen an die Kanzleiorganisation und insbesondere an die Postausgangskontrolle bei Versendung fristgebundener Schriftsätze per beA zusammenzufassen: Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Der Rechtsanwalt darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" angezeigt wird. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.Die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begehrende Klägerin hat lediglich allgemein behauptet, in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen "beA-Versandprotokollen" abzugleichen und eine endgültige Erledigung nur zu notieren, wenn das "Versandprotokoll" auf Existenz und Inhalt geprüft worden sei. Es lässt sich insoweit bereits nicht feststellen, ob sich die behauptete Anweisung einer Überprüfung des "Versandprotokolls" auf die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder das Übermittlungsprotokoll bezog. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt. Schon an der Darlegung einer solchermaßen eindeutigen Anweisung fehlt es. Zudem fehlen einer solcherart gefassten Anordnung auch hinreichende Anweisungen dazu, wie der zuständige Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Insoweit genügt es nicht, dass zur Organisation der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten die Weisung an die den Postversand tätigenden Büromitarbeiter gehört, zu prüfen, ob die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, lässt den Mitarbeiter dagegen schon darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen hat, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.(BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – IV ZB 4/23).Fazit: Fristen dürfen erst nach Erhalt und Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs gestrichen werden (BGH MDR 2023, 858; Schwenker MDR 2023, 1161).

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30.09.2023

Die Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien: Nachbesserungsbedarf beim Regierungsentwurf des ZuFinG

Portrait von Dr. Philipp Ceesay, LL.M. (Harvard)
Dr. Philipp Ceesay, LL.M. (Harvard)

Dieser Blog-Beitrag basiert auf dem Vortrag, den der Autor am 26.9.2023 auf dem Hamburger Forum zum Gesellschafts- und Kapitalmarktecht gehalten hat. Die vollständige Schriftfassung ist hier verfügbar.

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30.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts in Bezug auf Tatsachen.

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27.09.2023

Zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Antritt einer 10-stündigen Bahnreise

Portrait von Henning Hülbach
Henning Hülbach

Eine 10-stündige Bahnreise in der 1. Klasse zum Termin bei der Hausärztin am Familienwohnsitz stellt keinen Umstand dar, der ausreicht, Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen, die deren Beweiswert erschüttern, auch nicht, wenn der attestierte Zeitraum am Ende der Kündigungsfrist liegt

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26.09.2023

„Des Kaisers neue NFTs“ – endlich ein Happy End für das digitale Märchen der Non-Fungible Token?

Portrait von Dr. Stefan Papastefanou
Dr. Stefan Papastefanou Rechtsanwalt, White & Case LLP, Hamburg; Lehrbeauftragter und Dozent Bucerius Law School, Center for Transnational IP, Media and Technology Law and Policy, Hamburg

Im Land der Blinden ist der Einäugige König. Es sei denn, er ist auch blind, dann sind wieder alle gleichermaßen ahnungslos. „Alle“ sind in diesem Fall die ca. 23 Millionen Personen, die nach einer aktuellen Auswertung der gängigen Blockchains Zugriff (in der NFT-Welt auch irrtümlicherweise „Eigentum“ genannt) auf ebenso nutz- wie wertlose NFTs haben. Auch die juristische Diskussion kann nicht (mehr) von einer „wirtschaftlichen Bedeutung“ des NFT-Marktes ausgehen.

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25.09.2023

Anwaltsblog: Kein Vertrauen auf (erstmalige) Fristverlängerung von mehr als einem Monat ohne Zustimmung Gegenseite!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Darf der Rechtsmittelführer bei einem erstmaligen Fristverlängerungsantrag von mehr als einem Monat auf die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist vertrauen und braucht nicht bei Gericht nachzufragen?Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin durch am 3. Januar 2022 zugestellten Beschluss zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt und am 3. März 2022 beantragt, die Frist zur Begründung um sechs Wochen bis einschließlich 14. April 2022 zu verlängern. Mit am 14. April 2022 beim OLG eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Beschwerde begründet. Nach Hinweis hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihre zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Ablauf der Begründungsfrist, nachdem ein erster, auf Verlängerung bis zum 4. April 2022 gerichteter Fristverlängerungsantrag abgefasst worden sei, weisungsgemäß zunächst auf dieses Datum in den elektronischen Kalender eingetragen. Da allerdings dann eine weitergehende Fristverlängerung bis 14. April 2022 für nötig befunden worden sei, habe die Kanzleiangestellte die Frist auf den 14. April 2022 umgetragen. Die Verfahrensbevollmächtigte habe auf eine zeitnahe Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch vertraut und erst durch den gerichtlichen Hinweis bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht zu dem von ihr vorgegebenen Fristende am 4. April 2022 eingereicht worden sei. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumung sind nicht offenkundig. Die Sorgfaltspflicht verlangt in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Dass diese Anforderungen erfüllt waren, hätte der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. Dass das OLG über den Fristverlängerungsantrag nicht vor Ablauf der ohne Einwilligung des Gegners verlängerbaren Frist entschieden hat, war nicht verfahrensfehlerhaft. Es war auch nicht aufgrund seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht gehalten, die Antragsgegnerin vor Ablauf des ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen. Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind. Grundsätzlich ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, für die Wahrung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen Sorge zu tragen, eine etwa erforderliche Einwilligung des Gegners zu einer Fristverlängerung beizubringen und Unklarheiten rechtzeitig auszuräumen. Darf der Beteiligte auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, bedarf es keiner Nachfrage beim Gericht. Anderes gilt jedoch, wenn mit der beantragten Fristverlängerung nicht gerechnet werden kann. In einem solchen Fall ist es Sache des Beteiligten, sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu erkundigen, um die Begründung fristwahrend einreichen zu können. (BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 96/23)Fazit: Regressfälle wie dieser können durch die ordnungsgemäße Notierung von Vorfristen vermieden werden. Für Rechtsmittelbegründungen muss außer dem Fristablauf noch (mindestens) eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist notiert werden (BGH vom 21.06.2023 - XII ZB 418/22).

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21.09.2023

Art. 21 DSA - What to expect?

Portrait von Dr. Daniel Holznagel
Dr. Daniel Holznagel RiKG

Art. 21 sticks out from the rest of the provisions of the new EU Digital Services Act (DSA). While much of the DSA either copies existing (national) regulation (transparency, complaints mechanisms, data access), or seems more like symbolic legislation (trusted-flagger, repeat-infringer rule), or is ambitious but also painfully vague (the heart of the DSA: Its risk mitigation regime), Art. 21 is an extravagant provision: it is an unprecedented approach, it is very detailed and complex and, nevertheless, it will spur the establishment of an entirely new settlement industry. 

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20.09.2023

Blog-Update Haftungsrecht: Ersatz der vollen Reparaturkosten auch bei Instandsetzung des Fahrzeugs in der eigenen Werkstatt des Geschädigten (BGH)?

Portrait von Dr. Martin Zwickel
Dr. Martin Zwickel

In seinem Urteil vom 26.5.2023 (Az. VI ZR 274/22, MDR 2023, 1044) hat der BGH die Grundsätze der Kosten für die Fahrzeugreparatur infolge von Verkehrsunfällen bei einer Reparatur in der eigenen Reparaturwerkstatt des Geschädigten präzisiert. Vor allem aber hat der BGH diese Grundsätze auch auf die fiktive Schadensabrechnung erstreckt.

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19.09.2023

Kein Gesetz zur Regelung der Arbeitszeiterfassung – und nun?

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Das BMAS hat bekanntlich einen Referentenentwurf vorgelegt, der durch Änderungen im Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiterfassung umfangreich gesetzlich regeln soll (s. Kleinebrink, ArbRB-Blog-Beitrag v. 19.4.2023). Mittlerweile bestehen aber ernsthafte Zweifel, ob dieses Gesetzgebungsvorhaben weiter durchgeführt wird. Die Bundesregierung soll dazu neigen, in dieser Legislaturperiode das Thema der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung nicht mehr ernsthaft zu verfolgen.

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18.09.2023

Das MoPeG tritt in wenigen Monaten in Kraft! – Müssen oder sollten bestehende Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften noch rechtzeitig angepasst werden?

Portrait von Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock

I. Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts auch auf bestehende Gesellschaften?!

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17.09.2023

Anwaltsblog: Wann ist die bei einer Ersatzeinreichung per Fax erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Störung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit rechtzeitig?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Berufungsschrift der Beklagten gegen ein Urteil des Patentgerichts ist am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 20. April 2023 um 15:15 Uhr per Telefax beim BGH eingegangen, der gem. § 110 PatG Berufungsgericht ist. In einem am gleichen Tag um 20:09 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte dargelegt, weshalb ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift nicht über das beA eingereicht haben. Der BGH erklärt die Berufung durch Zwischenurteil für zulässig. Die Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax war gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise ausreichend. Die Beklagte hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass zwei ihrer Prozessbevollmächtigten am 20. April 2023 zwischen 12:56 Uhr und 18:34 Uhr insgesamt zwölfmal versucht haben, die Berufungsschrift aus ihrem beA zu übermitteln, und dass alle Übermittlungsversuche mit der Meldung geendet haben, die Nachricht habe nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden können. Sie haben ferner dargelegt, dass am 20. April 2023 auf den Internetseiten des EGVP eine als "aktuell" gekennzeichnete Meldung veröffentlicht war, wonach (u.a.) die Bundesgerichte seit dem 19. April 2023 um 14:12 Uhr "vorläufig nicht erreichbar" seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Glaubhaftmachung rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat danach möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt. Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist als gleichzeitig im Sinne dieser Grundsätze anzusehen. Der Regelung in § 130d Satz 3 ZPO ist allerdings zu entnehmen, dass die Gründe für die Ersatzeinreichung so schnell wie möglich darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden. Aus der Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten bei dem früher zulässigen Einreichen fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Danach darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst nicht gelingt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu versagen, wenn schon um 20 Uhr von weiteren Sendeversuchen abgesehen worden ist. Diese Rechtsprechung ist auf § 130d Satz 2 ZPO nicht übertragbar. Ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, ist nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Diese Unterscheidung ist konsequent, weil § 130d Satz 2 ZPO nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen einer Frist betrifft, sondern die Möglichkeit zur Einhaltung einer Frist in einer von der Vorgabe aus § 130d Satz 1 ZPO abweichenden Form vorsieht. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein Telefaxgerät wegen Belegung mit anderweitigen Sendungen vorübergehend nicht erreichbar ist, auch bei ordnungsgemäßer Funktion aller Komponenten. § 130d Satz 2 ZPO betrifft demgegenüber Fälle, in denen die zur Übermittlung eingesetzten Systeme eine Störung aufweisen.(BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23)Fazit: Der Grund für eine Ersatzeinreichung muss möglichst zeitgleich mit der Übermittlung glaubhaft gemacht werden. Eine Darlegung in einem gesonderten Schriftsatz am selben Tag ist als "gleichzeitig" und damit rechtzeitig zu werten.

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16.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Höhe einer Bauhandwerkersicherung.

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14.09.2023

ChatGPT als persönlicher digitaler Mediationstrainer?

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Spätestens seit die Künstliche Intelligenz (KI) Ende letzten Jahres in Form von ChatGPT 4.0 präsentiert wurde, wird viel über Selbstexperimente mit dem neuen Tool berichtet. Auch die ADR-Szene befasst sich intensiv mit Einsatzmöglichkeiten in Konfliktlösung und Mediation. Im Vordergrund steht hier in aller Regel der Einsatz des Tools als Assistenz des menschlichen Mediators (siehe ausführlich Heetkamp/Piroutek ZKM 2023, 80 ff.)

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14.09.2023

Nachtleben in München: Städtisches Mediationsangebot soll Nachbarstreits lösen

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Wie vielerorts beschweren sich Nachbarn von Münchner Bars und Clubs über zu viel Lärm und Müll. Ein Mediations-Team soll nun helfen, diese Streits beizulegen. Das städtische Angebot ist in Deutschland einzigartig – und könnte zum Vorreiter für andere Städte werden.

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14.09.2023

Mit einer Stimme sprechen – aus der Verbandswelt

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Das Deutsche Forum für Mediation (DFfM) hat im Rahmen seiner Jahrestagung dazu eingeladen miteinander zu überlegen, wie in Zukunft die Mediationsszene weniger zerstritten wahrgenommen werden kann und mit einer Stimme gegenüber Politik, Verwaltung, Gesellschaft und respektive Verbraucher:innen auftreten kann. Vertreter:innen der Deutschen Gesellschaft für Mediation (DGM), des Deutschen Forums (DFfM), der Centrale für Mediation (CfM), des Bundesverbands Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) sowie nicht verbandsorganisierte Mediator:innen diskutierten in übersichtlicher Runde, aber intensiv und konstruktiv das Thema. Mediation steht grundsätzlich für Vielfalt, Konflikte werden als Ressource gesehen. Muss die Mediationsszene eigentlich mit einer Stimme sprechen oder ist sie in ihrer Vielfalt viel wirksamer? Die Chancen von Mediation und Vielfalt ist nicht allen bewusst, insbesondere die Politik, die oft noch polarisierend denkt, hat es gerne eindeutiger und zur Mediation gehört natürlich auch de Lösungsorientierung. Im Rahmen der Diskussionen zur ZMediatAusbV ist die Vielfalt weniger anerkannt worden. Es mag also auch in Zukunft Gelegenheiten geben, wo es der Mediationsszene gut tut, mit einer Stimme zu sprechen, auch um nicht gegeneinander ausgespielt zu werden.

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14.09.2023

Prozesszahlen gehen weiter zurück

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Der seit Jahren zu beobachtende Rückgang der Prozesszahlen hat sich auch 2022 fortgesetzt. Beim Amtsgericht wurden gegenüber dem Vorjahr wiederum 5 Prozent weniger Klagen erhoben, so dass sich die Eingangszahlen gegenüber 2004 auf weniger als die Hälfte verringert haben. Beim Landgericht gingen die Eingangszahlen um 13,3 Prozent zurück; sie sind jetzt niedriger als je zuvor. Bei den Oberlandesgerichten stauen sich dagegen immer noch die Berufungsverfahren aus dem Abgasskandal. Die Zahl der neu eingegangenen Berufungsverfahren lag 2022 um ein Viertel höher als in „normalen" Zeiten und die Zahl der offenen Verfahren war am Jahresende mit über 82.000 mehr als doppelt so hoch.

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14.09.2023

„A dialogue approach is a kind of glue in society“

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

An interview with representatives of the Community of Practice of Mediators and Dialogue Facilitators in the Ukraine

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14.09.2023

Weniger negative Trigger bei Mediation im virtuellen Raum

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Mediation im Online-Setting etabliert sich seit der Coronakrise immer mehr. Welche Vor- und Nachteile virtuelle Mediationen haben, hat Anne Rickert kürzlich im Gespräch mit Springer Online anschaulich erläutert. Anne Rickert befasst sich seit vielen Jahren mit Online-Mediation und eLearning, siehe etwa ZKM 2009, 168 und betreibt in Stuttgart ein Institut für Online Mediation und Moderation. (Im Frühjahr ist ihr Titel „Online-Mediation: Konfliktklärung im virtuellen Raum“ erschienen, besprochen in ZKM 2023, 145)

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14.09.2023

Ombudsstelle Investmentfonds: geringes Beschwerdeaufkommen auch in 2022

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Die Ombudsstelle für Investmentfonds ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Finanzbereich und kümmert sich im Kern um Streitfragen über Fondsprodukte und Finanzdienstleistungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Sie wird vom Fondsverband BVI betrieben und prüft Verbraucherbeschwerden in seiner Zuständigkeit u. a. für offene und geschlossene Fonds, Altersvorsorge und Depotführung unabhängig wie ein staatliches Gericht nach Recht und Gesetz. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro kann er verpflichtend gegenüber einem Unternehmen entscheiden, wenn es nicht um grundsätzliche Fragen geht.

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14.09.2023

ADR-Literatur

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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13.09.2023

Emerging New Global Framework for Critical Infrastructure Cyber Breaches

Portrait von John P. Beardwood
John P. Beardwood

Three key jurisdictions have successfully launched new legal frameworks targeted at identifying critical infrastructure, imposing security requirements on same, and requiring regulatory reporting where those security requirements are breached (collectively, the “CI Cyber Breach Legislation”):

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13.09.2023

Bußgeld in Höhe von € 215.000 gegen Unternehmen: Unzulässige Liste mit Informationen über Beschäftigte in der Probezeit - Die Hintergründe

Portrait von Daniel Mantel
Daniel Mantel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Berliner Datenschutzbehörde verhängt eine Geldbuße, insbesondere wegen unzulässiger Datenverarbeitung im Arbeitsumfeld (PM vom 02.08.2023). Sie wurde auf diesen Vorfall aufmerksam, nachdem sie von Medienberichten, unter anderem im „Spiegel“ und einer persönlichen Beschwerde eines Betroffenen darüber erfahren hatte.

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10.09.2023

Anwaltsblog: Erkennbar falsches Datum in Rechtsmittelschrift schadet nicht!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wie genau muss in einer Rechtsmittelschrift die angegriffene Entscheidung bezeichnet werden? Das Familiengericht hat mit am 12. Mai 2021 verkündetem Beschluss den Antragsgegner zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet. Mit am 14. Mai 2021 erlassenem Beschluss hat es den Verfahrenswert festgesetzt. Beide Beschlüsse sind den Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2021 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner gegen den „Beschluss des AG Neuss - Familiengericht - vom 14.05.2021, zugestellt am 17.05.2021“ Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 richte. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 verworfen. Der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz vom 7. Juni 2021, nach dessen Wortlaut Beschwerde gegen einen am 17. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 14. Mai 2021 eingelegt werde, könne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12. Mai 2021 ausgelegt werden. Das sieht der BGH anders. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen. Verfahrensrechtliche Formvorschriften sind jedoch kein Selbstzweck. Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Gemessen hieran hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2021 eingelegt. Zwar hat er den Erlasstermin der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten sollte, unzutreffend angegeben. Aus dem Inhalt der Verfahrensakten ergaben sich für das Gericht jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist hinreichende Anhaltspunkte, aus denen erkennbar war, dass der Antragsgegner die Entscheidung in der Hauptsache und nicht den Beschluss über die Festsetzung des Verfahrenswerts anfechten wollte. So befand sich in den Verfahrensakten bereits die Verfahrenshilfeliquidation des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die er am Tage der Abfassung der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht eingereicht und der er die in dem Beschluss vom 14. Mai 2021 festgesetzten Verfahrenswerte unbeanstandet zugrunde gelegt hatte. Trotz der fehlerhaften Angaben in der Beschwerdeschrift zum Erlassdatum war das Beschwerdegericht auch seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen. Das Verfahren wurde von der Geschäftsstelle des OLG ohne weitere Beanstandung als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem „UF“-Registerzeichen und nicht - wie bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts - unter dem „WF“-Registerzeichen eingetragen. (BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 432/22)Fazit: Ein Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen.

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09.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Voraussetzungen eines Produktfehlers bei einem Medizinprodukt.

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05.09.2023

BGH: Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Ein LKW der Beklagten war an einem LKW der Klägerin vorbeigefahren und hatte letzteren dabei am (Spezial)Aufbau gestreift. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens ein und verlangte u. a. diesen Betrag von der Beklagten. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Letztlich wurde die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen abgrenzbaren Schaden nicht dargelegt hätte, weil der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass die Beschädigungen an dem LKW der Klägerin nur teilweise dem Unfall zugeordnet werden könnten. Demgegenüber hatte die Klägerin zuletzt geltend gemacht, dass es sich bei dem Aufbau ihres LKW um einen Spezialaufbau handele, bei dem einzelne Arbeitsschritte nicht abgegrenzt werden könnten, vielmehr müsse der Aufbau insgesamt ersetzt werden. Eine eventuelle Wertverbesserung sei durch einen Abzug-neu-für-alt zu kompensieren.

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03.09.2023

Anwaltsblog: (Für den Rechtsanwalt) gefährliche Vergleiche

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten durch verständliche Darlegung der Sach- und Rechtslage in den Stand versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob er einen Vergleichsvorschlag annimmt. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Mandant die Vorteile und Risiken des beabsichtigten Vergleichs bereits kennt. Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Entfallen der Beratungsbedürftigkeit des Mandanten?Der Kläger, der einen Fachbetrieb mit Abdichtungsarbeiten an seinem Haus beauftragt hatte, stellte anschließend Feuchteschäden fest. In einem von ihm daraufhin angestrengtem selbständigen Beweisverfahren stand beim zweiten Ortstermin, an dem für den Kläger dessen Ehefrau teilnahm, ein Bagger bereit, mit dem die zur Begutachtung erforderlichen Aufgrabungen vorgenommen werden sollten. Noch vor deren Beginn kam es zu Vergleichsgesprächen. Schließlich wurde ein durch gerichtlichen Beschluss bestätigter Vergleich geschlossen, durch den sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag über die Abdichtungsarbeiten abgegolten und erledigt sein sollten. Da die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten mehr als das Vierfache der Vergleichssumme von 55.000 € betragen, verlangt der Kläger von seinem Rechtsanwalt die Differenz als Schadensersatz. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg. Das OLG meint, die Bedeutung von Abgeltungsklauseln sei dem verständigen Verbraucher bekannt. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er abweichend von einem verständigen Mandanten die Bedeutung einer Abgeltungsklausel nicht gekannt und der Beklagte dies erkannt habe. Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zu den entscheidenden Weichenstellungen in einer Rechtsangelegenheit zählt die Frage, ob diese durch einen Vergleich beendet werden soll. Der Mandant muss in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dazu bedarf es in aller Regel einer anwaltlichen Beratung, deren Art und Umfang nicht generell abstrakt festgelegt werden kann. Die konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen vielmehr, in welcher Art und in welchem Umfang der Mandant zu beraten ist. Um eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs treffen zu können, muss der Mandant insbesondere um die Vor- und Nachteile einer (vorzeitigen) Beendigung seiner Rechtsangelegenheit durch Vergleich wissen. Eine Beendigung der Angelegenheit durch Vergleich kann für den Mandanten derart nachteilig sein, dass der Rechtsanwalt vom Vergleichsschluss abzuraten hat. Allerdings ist nicht jeder Mandant beratungsbedürftig. Das gilt auch im Falle der beabsichtigten Beendigung einer Rechtsangelegenheit durch Vergleich. Ist der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile im Bilde und deshalb in der Lage, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Vergleich zu treffen, bedarf es keiner (zusätzlichen) Beratung durch den Rechtsanwalt. Da der umfassend vorinformierte und deshalb nicht beratungsbedürftige Mandant in der Rechtswirklichkeit die Ausnahme bildet, hat der Rechtsanwalt grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit auszugehen. Hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht oder nicht ausreichend über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs beraten und aufgeklärt, trifft den Rechtsanwalt daher die Darlegungs- und Beweislast, dass der Mandant in dieser Hinsicht nicht beratungsbedürftig gewesen ist. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger das für ihn aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs bestehende Risiko tatsächlich und zutreffend erkannt hat. Zwar musste der Kläger keine nähere Vorstellung von dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten und der Vergleichssumme haben. Erforderlich war aber die Kenntnis, dass man möglicherweise einen ganz erheblichen Teil der Mangelbeseitigungskosten selbst zu tragen haben würde. (BGH vom 20.04.2023 - IX ZR 209/21 - MDR 2023, 872)Fazit: Der Rechtsanwalt muss beweisen, dass der Mandant keiner Beratung bedurfte. Um in einem eventuellen Regressprozess nicht in Beweisnot zu geraten, empfiehlt es sich für den Rechtsanwalt, dem Mandanten die wesentlichen Gesichtspunkte noch einmal schriftlich darzulegen.

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01.09.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um den Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Übernahme einer deckungsgleichen Baulast.

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28.08.2023

Marco Buschmann, bitte übernehmen - Verkürzung des Rechtsschutzes bei Streit um "Digital Services Act" geplant

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Ab dem 17.2.2024 gilt das Gesetz über digitale Dienste ("Digital Services Act") in vollem Umfang. Online-Plattformen - klein, mittelgroß oder auch "sehr groß" - werden einer umfangreichen Regulierung unterworfen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat jetzt einen Referentenentwurf zur Umsetzung des neuen Gesetzes vorgelegt. Nach diesem Entwurf ist eine höchst bedenkliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegen Anordnungen zur Durchsetzung des "Digital Services Act" geplant. Man muss hoffen, dass Justizminister Marco Buschmann eine solche Verkürzung des Rechtsschutzes nicht mitträgt.

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28.08.2023

Ein schlechter Scherz in bestem Agentendeutsch: BND soll gesetzliche Befugnis zur "Legendierung" erhalten

Portrait von Niko Härting
Niko Härting

Das BND-Gesetz soll geändert werden. Ein Referentenentwurf des Bundeskanzleramts sieht eine Präzisierung von Vorschriften zur Übermittlung von Informationen vor. Damit sollen Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2022 umgesetzt werden. Zugleich möchte man - quasi en passant - dem BND im schönsten Agentendeutsch eine "Legendierung" gesetzlich erlauben. Was mit einer solchen "Legendierung" gemeint ist, geht weder aus dem Gesetzesentwurf noch aus der Begründung hervor.

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28.08.2023

Anwaltsblog: Mehrfache Fristverlängerung bei Zustimmung Gegenseite

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kann der Berufungsführer, der eine wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht dem Antrag entspricht, wenn er die Zustimmung der Gegenseite versichert?In einem Berufungsverfahren hat die Vorsitzende des Berufungssenats die Frist zur Berufungsbegründung auf jeweiligen Antrag des Klägerbevollmächtigten „wegen starker Arbeitsüberlastung“ zunächst um einen Monat und sodann unter versichertem Einverständnis der Gegenseite mit dem Zusatz "letztmalig" um einen weiteren Monat verlängert. Am letzten Tag der Frist hat der Kläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist im versicherten Einverständnis der Gegenseite wegen starker Arbeitsüberlastung nochmals um 14 Tage zu verlängern. Die Vorsitzende hat die weitere Verlängerung verweigert. Die Notwendigkeit des zügigen Betreibens der Vielzahl beim Senat anhängiger Verfahren wiege schwerer als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegende dortige Arbeitsbelastung. Die sodann beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Sein Prozessbevollmächtigter habe nicht auf die Bewilligung einer dritten Fristverlängerung vertrauen dürfen.

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26.08.2023

Verbesserung des Zugangs zum Recht durch künstliche Intelligenz: das Projekt „Access to Justice through Artificial Intelligence“

Portrait von Dr. Felix Steffek, LL.M. (Cambridge)
Dr. Felix Steffek, LL.M. (Cambridge) University of Cambridge

Im zweiten Teil meines Beitrags zur Veränderung der Konfliktlösung durch künstliche Intelligenz, der gerade in der Zeitschrift für Konfliktmanagement (ZKM 2023, 121 ff.) erschienen ist, erwähne ich kurz ein Projekt, das die Verbesserung des Zugangs zum Recht durch den Einsatz künstlicher Intelligenz erkundet. Da ich aus Platzgründen dieses Projekt in der ZKM nicht weiter vorstellen konnte, möchte ich dies hier tun und auch erklären, warum mir dieses Projekt wichtig ist.

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25.08.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.

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24.08.2023

Vertragliche Löschansprüche - Neues Kapitel für die Providerhaftung?

Portrait von Dr. Daniel Holznagel
Dr. Daniel Holznagel RiKG

Die Haftung von Online-Plattformen für rechtsverletzende Inhalte ihrer Nutzer beschäftigt die Rechtspraxis schon lange. Grundlage für Ansprüche sind gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, z.B. über § 1004 BGB, § 97 UrhG, § 8 UWG usw.

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21.08.2023

GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Mindestlohn

Portrait von Dr. Martin Pröpper
Dr. Martin Pröpper

Ob der GmbH-Geschäftsführer für nicht gezahlten gesetzlichen Mindestlohn haftbar gemacht werden kann, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22).

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21.08.2023

Verschärfung Anwaltshaftung: Rechtsanwalt muss Geschäftsleiter seiner Mandantin vor Insolvenzgefahr warnen!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nach § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) müssen Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Der IX. Zivilsenat des BGH hat jetzt erstmalig entschieden, dass die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters eines Unternehmens bei einem möglichen Insolvenzgrund eine drittschützende Wirkung für dessen Geschäftsleiter persönlich haben kann. Dem lag folgender Fall zugrunde: Über das Vermögen einer KG, die ab Juli 2009 einen Rechtsanwalt wiederholt mit ihrer Beratung beauftragt hatte, wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und dessen Vater als faktischen Geschäftsleiter wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Diese verpflichteten sich durch Vergleich zu einer Zahlung in Höhe von 85.000 €. In Höhe dieses Betrags verlangt die Klägerin, der die Forderung abgetreten worden ist, vom Haftpflichtversicherer des inzwischen insolventen Rechtsanwalts Schadensersatz. Sie meint, der Rechtsanwalt habe seine Beratungspflichten im Blick auf eine bestehende Insolvenzreife der KG verletzt. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Einbeziehung der Geschäftsleiter in den Schutzbereich der zwischen dem Rechtsanwalt und der KG geschlossenen Mandatsverträge. Bestünden bloß nebenvertragliche Hinweis- und Warnpflichten, etwa wenn sich im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz des Mandanten ergäben, führe es zu weit, den organschaftlichen Vertreter in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Verletzung solcher bloß nebenvertraglicher Pflichten einzubeziehen. Dem folgt der BGH nicht: Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung (BGH, Urt. v. 29.6.2023 – IX ZR 56/22). Mit dem Urteil wird erstmalig höchstrichterlich festgestellt, dass auch die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund Drittschutz entfalten kann. Voraussetzung ist, dass der Dritte mit der vertraglich geschuldeten Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Die Einbeziehung des Dritten muss dem Vertragsschuldner bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Schließlich bedarf es eines Bedürfnisses für die Ausdehnung des Vertragsschutzes, das regelmäßig fehlt, wenn der Dritte bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Haftung des Rechtsberaters gegenüber einem Dritten grundsätzlich zu bejahen, wobei jedoch die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund nur unter engen Voraussetzungen eingreift. Die bloße Erkennbarkeit eines möglichen Insolvenzgrundes reicht nicht aus. Dem Berater muss vielmehr, ohne dass er eigenständig einen möglichen Insolvenzgrund prüfen oder ermitteln muss, der mögliche Insolvenzgrund bekannt werden, für ihn offenkundig sein oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen.

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18.08.2023

BGH: Übertragung vom Einzelrichter auf die Kammer

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines Mobiliarzwangsvollstreckungsverfahrens hatte das Amtsgericht eine Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gläubiger legte gegen den entsprechenden Beschluss sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer beschloss in der Besetzung mit drei Richtern, die Sache in die Kammer zu übernehmen, und wies später die sofortige Beschwerde zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu.

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16.08.2023

Sag mir, wie hältst Du es mit dem Fußball? – Die Zulässigkeit der Frage nach dem „Fansein“ im Bewerbungsgespräch

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

In wenigen Tagen beginnt die neue Saison der Fußball-Bundesliga. Viele Fans werden ihr bereits entgegenfiebern. Für Arbeitgeber kann dies die Frage aufwerfen, ob sie in einem Bewerbungsgespräch danach fragen dürfen, ob der jeweilige Bewerber Anhänger oder gar Mitglied eines bestimmten Fußballvereins ist. Nicht ausgeschlossen ist nämlich, dass sich für ihn aus der Antwort mögliche Folgerungen für das eventuelle Arbeitsverhältnis ergeben können.

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15.08.2023

Wirksame Fristenkontrolle nur mit Vorfrist(en)!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Gegenstand eines aktuellen Beschlusses des BGH war dieser Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt begründete die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Mandant zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden war, nicht fristgerecht. Nach Hinweis des Gerichts beantragte er, seinem Mandanten Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, die zuständige Mitarbeiterin habe entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Einen solchen Geschehensablauf habe es im Beschäftigungsverhältnis der Kanzleimitarbeiterin noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte weder mit einer Vorfrist von einer Woche noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Er habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von Vorfristen bestanden habe. Auch die Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg. In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein dem Antragsgegner zurechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - XII ZB 418/22).Der aktuelle Beschluss gibt Anlass, auf die Notwendigkeit der Notierung von Vorfristen hinzuweisen. Dem Rechtsanwalt ist grundsätzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle seinem Büropersonal zu überantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter sorgfältig auswählen und diese durch Stichproben kontrollieren. Wird der Anwalt diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn die Mitarbeiter die Fristen- oder die Ausgangskontrolle im Einzelfall nicht oder nicht sorgfältig durchführen. Zu den geeigneten organisatorische Vorkehrungen, um Fristversäumnisse möglichst zu vermeiden, gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

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11.08.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid.

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08.08.2023

Rechtsunkundige Richter?

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der Erbrechtssenat des OLG Celle hat einen von der Nachlassrichterin beim Amtsgericht, Richterin auf Probe, erteilten Erbschein eingezogen, weil dieser nicht der Rechtslage entspricht: „Der Erbschein verkennt bereits den Grundsatz der Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB. Das Vermögen des Erblassers geht insgesamt und ungeteilt auf den oder die Erben über. Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände gibt es, anders als der Erbschein unterstellt, nicht. Geht das Vermögen des Erblassers nicht auf einen Alleinerben über, sondern auf mehrere Erben, erben diese weder einzelne Gegenstände noch Miteigentumsanteile an den Erbschaftsgegenständen, sondern quotenmäßig bestimmte Anteile am gesamten Nachlass (Erbteile, § 1922 Abs. 2 BGB).“Dass Gerichte formelles oder materielles Recht falsch anwenden, kommt vor und ist nicht zu vermeiden. Die hier vom OLG zu Recht beanstandeten Rechtsanwendungsfehler sind allerdings derartig schwerwiegend, dass sie schon im Ersten juristischen Staatsexamen zu ernsthaften Folgerungen geführt hätten. Das OLG sieht darüber hinaus ein systemisches Problem und hat sich veranlasst gesehen hinzuzufügen:„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind.“ (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 6 W 65/23 –, Rn. 28, juris)Ein ähnlicher Qualitätsverlust der Ziviljustiz ist auch in anderen Bereichen zu beobachten. Während vor nicht allzu langer Zeit Zivilkammern über lange Jahre mit denselben Vorsitzenden und Beisitzern besetzt waren, wechselt ihre Besetzung nunmehr regelmäßig. Besonders berüchtigt sind die sog. Assessorendezernate, deren Inhaber in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden. Da etwa in Bau- und Architektensachen - entgegen der Intention des § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und seinem Katalog obligatorischer Kammersachen – der Einzelrichter contra legem die Regel ist, ist bei Prozessen mit länger dauernden Beweisaufnahmen durch Beauftragung von Sachverständigen eine ordnungsgemäße Prozessleitung durch den Einzelrichter kaum noch gewährleistet. Verbunden ist diese hohe Fluktuation nicht selten mit der mangelnden Bereitschaft der Richter, sich die notwendigen speziellen Rechtskenntnisse anzueignen. Der Beschluss des OLG Celle spricht einen von Rechtssuchenden seit langem beklagten Missstand erfreulich offen aus. Dass dies aus der Mitte der Justiz erfolgt, gibt zu Hoffnungen Anlass.

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04.08.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die rechtliche Zuordnung eines Gebäudes zu einem Grundstück.

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04.08.2023

Blog powered by Zöller: Vorsicht bei Video-Verhandlung

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger
Zöller-Autor Prof. Dr. Reinhard Greger

Eine aktuelle Entscheidung des BFH macht deutlich, dass bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Video-Übertragung hohe Anforderungen an die „Bildregie“ zu stellen sind. Es muss sichergestellt sein, dass zugeschaltete Teilnehmer alle an der Verhandlung Beteiligten jederzeit sehen können. Dies gilt insbesondere für die Richterbank. Es genügt nicht, dass – wie im vorliegenden Fall – nur der Vorsitzende oder der gerade sprechende Richter zu sehen ist. Die Richterbank sei dann nicht ordnungsgemäß besetzt, denn der Zugeschaltete könne nicht überprüfen, ob ein Richter z.B. eingeschlafen oder vorübergehend abwesend ist. Damit liege ein absoluter Revisionsgrund vor; dass der Mangel während der Verhandlung nicht gerügt wurde, sei unerheblich. Das aufgrund dieser Verhandlung ergangene Urteil wurde daher aufgehoben. Die Sache wird vor der Kammer – entweder in Präsenz oder mit ordnungsgemäßem Kamerasystem – erneut zu verhandeln sein (BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22).

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04.08.2023

Neues zum richtigen Umgang des Arbeitgebers mit einem möglichen Annahmeverzug

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, stellt das für ihn ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Obsiegt der Arbeitnehmer nämlich im Kündigungsschutzprozess und ist seine Kündigungsfrist bereits abgelaufen, kann er regelmäßig nach § 615 Satz 1 BGB die Vergütung trotz fehlender Arbeitsleistung verlangen. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers. Für Arbeitgeber ist vor diesem Hintergrund von Interesse, wie sie dieses finanzielle Risiko zumindest verringern können. Neue Entscheidungen des BAG und des LAG Berlin-Brandenburg sind insoweit zu berücksichtigen.

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03.08.2023

Die kleinen „Fallstricke“ der Umgangsregelung (OLG Frankfurt v. 5.6.2023 –6 WF 68/23)

Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Dass mit einer familiengerichtlichen Regelung oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich zur Umgangsregelung nicht zwingend Befriedung im Verhältnis der Beteiligten eintritt, ist hinlänglich bekannt. Durchaus kann sich in Einzelfällen aber auch der Eindruck ergeben, dass geradezu Lücken in der Regelung gesucht werden, um ein neues Streitfeld zu eröffnen. Die Vollstreckbarkeit von Umgangsregelungen bietet dabei immer einen willkommenen Anlass. Das OLG Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit einer solchen Problematik auseinandersetzen müssen.

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02.08.2023

Beim Arbeitszeitbetrug ist auch das sog. Nachtatverhalten zu berücksichtigen

Portrait von Henning Hülbach
Henning Hülbach

Das LAG Hamm hat entschieden, dass bereits ein einmaliger und geringfügiger Verstoß gegen die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit einen wichtigen Grund „an sich“ gem. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen kann. Sei unklar, ob die subjektiven Voraussetzungen des Arbeitszeitbetrugs vorliegen, könne sich auch aus dem Nachtatverhalten ein endgültiger Vertrauensverlust ergeben (LAG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 – 13 Sa 1007/22).

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31.07.2023

beA: Pünktlich Büroschluss (jetzt) auch für Rechtsanwälte!

Portrait von Hans Christian Schwenker
Hans Christian Schwenker Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Rechtsprechung des BGH zum beA vermehrt sich geradezu explosionsartig. Grundsätzlich wenden alle Senate des BGH die Wiedereinsetzungsrechtsprechung, die sie zur Nutzung des Fax entwickelt haben, sinngemäß auch auf beA-Konstellationen an. Zu verzeichnen ist jetzt aber eine – durchaus Anwalt freundliche – Ausnahme:

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29.07.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Schadensersatzpflicht des Vermieters nach Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs.

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27.07.2023

KG: Unzulässiges Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Offenbar um einen Antrag auf Verlegung eines Termins zu untermauern bzw. das Verfahren zu verzögern, brachte ein Rechtsanwalt ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit für den Fall an, dass der Termin nicht verlegt werde. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

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21.07.2023

Hilfeaufruf an die FamRB-Leserinnen und -Leser: Übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte im VA

Portrait von Klaus Weil
Klaus Weil Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung (BGH FamRZ 2014, 1614 = FamRB 2014, 405 [Siede]). Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit ist eine spätere Korrektur der Entscheidung durch Abänderung nach § 51 VersAusglG bzw. §§ 225 f. FamFG nicht möglich (BGH FamRZ 2013, 1642 = FamRB 2013, 353 [Siede]).

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21.07.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Erstattung von Kosten für den Einbau einer mangelhaften Kaufsache.

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19.07.2023

Was ist eigentlich "gleichwertige Arbeit" im Vertriebsaußendienst?

Portrait von Alexander Lentz
Alexander Lentz

Eine aktuelle Bestandsaufnahme über Risiken und Nebenwirkungen der Entscheidungsbegründung des 8. Senats vom 16.02.2023 (8 AZR 450/21)

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18.07.2023

"Es kommt immer wieder vor, dass Menschen sich gegenseitig filmen"

Portrait von Winfried Veil
Winfried Veil

- Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Street Photography -

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18.07.2023

Blog-Update Haftungsrecht: Wirkung und Reichweite des Vertrauensgrundsatzes

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger

Im Verkehrsrecht wird häufig mit dem Vertrauensgrundsatz argumentiert. Was er besagt, ist klar: Wer sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhält, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer dies ebenfalls tun. Auf ein verkehrswidriges Verhalten braucht er sich erst dann einzustellen, wenn er Anhaltspunkte für ein solches erkennen kann.

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17.07.2023

Neue Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission zum Datentransfer mit USA gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO

Portrait von Mathias Lejeune
Mathias Lejeune

Am 10. Juli 2023 hat die EU-Kommission ihre Angemessenheitsentscheidung für das EU-US Data Privacy Framework verkündet.

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16.07.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Bemessung des Hinterbliebenengeldes.

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14.07.2023

Prüfung der Reichweite der Tarifautonomie durch das BVerfG - Der Krimi zu den tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschläge steht vor der letzten Folge

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Beim BAG sind etwa 400 Revisionsverfahren anhängig, die die unterschiedliche Höhe von tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlägen zum Streitgegenstand haben. In den unteren Instanzen sollen noch etwa 4.000 Verfahren ruhend gestellt sein. Am 9.12.2020 erfolgte durch das BAG eine wichtige Weichenstellung. Unterschiedliche tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit hält das BAG demnach für zulässig (BAG v. 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), ArbRB 2021, 163 [Einfeldt]). Demgegenüber sollen unterschiedliche tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge für Nachtarbeit in einem Schichtsystem und Nachtarbeit außerhalb eine Schichtsystems gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das BAG hat deshalb eine Anpassung des geringeren Nachtarbeitszuschlags nach oben auf den höheren Zuschlag vorgenommen und dem Kläger die Differenzansprüche zugesprochen.

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14.07.2023

Wann ist ein Mediator Freiberufler, wann angestellt?

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Viele Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten freiberuflich – ob solo oder in Bürogemeinschaft. Sofern sie dort weisungsgebunden sind, aber dennoch als freie Mitarbeiter geführt werden, droht ihnen die Scheinselbstständigkeit. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Der Fall betraf einen Anwalt, der zwölf Kollegen unter einem Dach als freie Mitarbeiter führte (Urt. v. 8.03.2023, Az. 1 StR 188/22). Das Landgericht (LG) Traunstein hatte den angeklagten Rechtsanwalt wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch – StGB) zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Daneben hatte es eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200 Euro verhängt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 119.000 Euro angeordnet.

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14.07.2023

Novelle der Zertifizierungsverordnung tritt zum 1. März 2024 in Kraft

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat die Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung unterzeichnet. Die zweite Novelle der ZMediatAusbV tritt zum 1. März 2024 in Kraft.

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14.07.2023

Schiedsgerichtsbarkeit: Konkurrenz belebt das Geschäft

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Seit Anfang des Jahres ist Ramona Schardt neue Generalsekretärin der Deutschen Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Im Interview mit Helene Bubrowski von der FAZ plädiert sie dafür, das Schiedsgerichtswesen stärker als bisher in die Juristenausbildung zu integrieren.

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14.07.2023

Commercial Courts: Manager gehen deutschen Gerichten aus dem Weg

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Barbara Mayer ist Partnerin der Kanzlei Advant Beiten. In einem Gastbeitrag für das Handelsblatt analysiert sie, warum die neu eingerichteten Commercial Courts für Unternehmen keinen echten Mehrwert darstellen. Um lange und kostspielige Prozesse zu vermeiden, setzen Unternehmen nämlich laut Mayer verstärkt auf die außergerichtliche Streitbeilegung. Daran dürften auch „Commercial Courts“ nichts ändern. Eine Befragung von 300 Unternehmen hat laut Mayer ergeben, dass 41,3 Prozent in den vergangenen zehn Jahren keine einzige zivilgerichtliche Auseinandersetzung hatten.

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14.07.2023

Commercial Court in Stuttgart zieht positive Bilanz

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Die am LG Stuttgart als sog. Commercial Courts eingerichteten Spezialkammern mit Zuständigkeit für besonders bedeutsame Wirtschaftsverfahren haben sich bewährt. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im November 2020 verzeichneten die Kammern ca. 600 Commercial-Court-Eingänge mit einem Streitwert von insgesamt rund einer halben Milliarde Euro. 400 der Verfahren wurden bereits erledigt; die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug dabei ca. 6,5 Monate. Die Rechtsmittelquote ist mit unter zehn Prozent sehr gering.

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14.07.2023

Weniger Beschwerden bei Schlichtungsstelle für Versicherungen

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Im vergangenen Jahr haben sich deutlich weniger Verbraucherinnen und Verbraucher bei Streitigkeiten mit Versicherungen an den Versicherungsombudsmann gewandt. Insgesamt gingen bei der Schlichtungsstelle im Jahr 2022 knapp 11.900 zulässige Beschwerden ein, wie Ombudsmann Wilhelm Schluckebier am Dienstag mitteilte. Das waren demnach rund 15,7 Prozent weniger als noch 2021. Damals hatten Sondereffekte zu einem erhöhten Beschwerdeaufkommen geführt. So waren etwa im Zusammenhang mit Widerspruchsfällen bei Lebensversicherungen kurz vor Jahresende zahlreiche Beschwerden von spezialisierten Anwaltskanzleien eingegangen, um eine Verjährung zu verhindern. Mit der Entwicklung liege die Schlichtungsstelle im Trend, hieß es weiter. Auch andere Anlaufstellen für Verbraucher verzeichneten im vergangenen Jahr weniger Fälle.

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14.07.2023

Justiz: KI ja, aber keine Entscheidungsroboter anstelle des Richters

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Hessens Justizminister Roman Poseck (CDU) hat seine Forderung nach einer Vereinfachung von Massenverfahren in der Justiz bekräftigt. Der Deutschen Presse-Agentur sagte er, dass es möglich werden müsse, in einem Verfahren viel früher als bisher den Bundesgerichtshof anzurufen. Der Bundesgerichtshof könne bei Massenverfahren anderen Gerichten früh eine Orientierung geben, um Klarheit für parallele Fälle zu schaffen, sagte Poseck. Dies sollte künftig auch möglich sein, wenn sich die Prozessparteien kurz vor Verfahrensende doch noch auf einen finanziellen Vergleich einigen.

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14.07.2023

ChatGPT und das Ende des Urheberrechts?

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Dr. Alexander Duisberg, Ashurst LLP, ist Partner im Bereich Digital Economy beschäftigt sich in einem Gastbeitrag für die Welt mit der Frage, welche von ChatGPT erstellten Texte urheberrechtlich geschützt sind und welche nicht. Grundsätzlich schützt das Urheberrecht nur den Ausdruck einer menschlichen geistigen Schöpfung. Der Prompt „Erstelle Gedicht im Stile Brechts" hat laut Duisberg keine Schöpfungshöhe und dem synthetischen Text fehlt der menschlich-schöpferische Akt, jedenfalls wenn er keine Elemente eines echten Gedichts übernimmt. Das Ergebnis ist urheberrechtlich nicht geschützt, also „gemeinfrei", so Duisberg. Dazu kommt: Je mehr synthetische Texte in die Trainingsdaten einfließen, desto geringer sei das verbleibende Substrat menschlich schöpferischer Tätigkeit.

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14.07.2023

Jura-Professor über ChatGPT: Faszinierend, aber auch erschreckend

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Der Frankfurter Juraprofessor Christoph Burchard hat sich einen Fachartikel zum Teil von ChatGPT schreiben lassen. Heraus kam die Definition eines neuen Forschungsfeldes namens Critical Computational Studies, für das die Goethe-Universität nun ein eigenes Zentrum einrichtet.

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14.07.2023

Österreich: Verbraucherschlichtung unter Hinzuziehung von Sachverständigen

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Eines der dominierenden Themen des Jahres 2022 war auch bei der Verbraucherschlichtung Austria die Energiekrise und die damit einhergehenden Teuerungen. So hat sich im Bereich der Heizkostenabrechnung die Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. Inhaltlich ging es dabei meist um die Frage der Richtigkeit der neuen, oft deutlich höheren Teilbetragsvorschreibung sowie um den Wunsch auf Herabsetzung dieser. Neben Problemen mit der Heizkostenabrechnung waren Streitigkeiten in den Bereichen Versicherung, Elektrohandel und Fitnesscenter die häufigsten Gründe für eine Antragstellung. Dabei spielte vielfach der Wunsch nach einer vorzeitigen Kündigung von Verträgen eine Rolle, die man sich aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten konnte.

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14.07.2023

Für die französische Endung .fr gibt es einen neuen „mediation service“

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

AFNIC, eine gemeinnützige Organisation zur Verwaltung der französischen Länderendung .fr, bietet ein weiteres außergerichtliches Schlichtungsverfahren an. Mit Wirkung ab dem 3. Juli 2023 startete der neue „mediation service“ von AFNIC, der für .fr und alle französischen Übersee-TLDs gelten wird. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Rechteinhaber und einem Domain-Inhaber findet unter Aufsicht eines AFNIC-Moderators statt und ist kostenlos. Der „mediation service“ kann nur auf freiwilliger Basis im Vorfeld eines ADR-Verfahrens eingeleitet werden, und richtet sich an Rechteinhaber und Domain-Inhaber, die in eine Kommunikationsblockade geraten sind. Ab Eröffnung eines Mediationsverfahrens haben die Parteien in Begleitung des Mediators über eine Frist von sieben Arbeitstagen Zeit, um eine Verhandlungslösung zu finden. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe vor ordentlichen Gerichten zu erbitten, bleibt unberührt.

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14.07.2023

ADR-Literatur

Portrait von Redaktion ZKM-Report
Redaktion ZKM-Report

Mit der ADR-Bibliothek möchten wir unseren Leserinnen und Lesern einen Überblick verschaffen, welche Fachbücher und -artikel während der letzten zwei Monate rund um die Themenbereiche Mediation und Konfliktmanagement neu erschienen sind. Dabei handelt es sich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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13.07.2023

Blog powered by Zöller: Einheitliche Zuständigkeit beim VDUG/UKlaG – Gerichtskonzentrationen mit Nebenwirkungen

Portrait von Zöller-Autor Prof. Dr. Gregor Vollkommer
Zöller-Autor Prof. Dr. Gregor Vollkommer

Beim neuen VDUG und beim UKlaG wird die Konzentration der Zuständigkeit beim OLG allgemein als gelungen angesehen, ist dadurch doch die Zuständigkeit bei Abhilfe- und Unterlassungsklagen der klagebefugten Verbände einheitlich geregelt. Nun kommt es auf die Länder an, ob sie für einen Gleichlauf sorgen.

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13.07.2023

BGH: Unwirksame Zustellung durch Niederlegung

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Durch die sich in den letzten Jahren immer mehr in allen Lebensbereichen ausbreitende „enge Taktung“ und beständige Hektik gibt es in der Gesellschaft eine zunehmende Tendenz zur nachlässigen bzw. oberflächlichen Arbeit, die wiederum fast alle Lebensbereiche umfasst. Davon sind insbesondere Massengeschäfte betroffen. Ein solches Massengeschäft sind für die Deutsche Post AG die Zustellungen.

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08.07.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um grundlegende prozessuale Kategorien.

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07.07.2023

Erfolgsmodell Versicherungsombudsmann

Portrait von Prof. Dr. Simon J. Heetkamp
Prof. Dr. Simon J. Heetkamp Professor an der TH Köln/ivwKöln | Richter am Landgericht

Der Versicherungsombudsmann ist – wie die vom Bundesamt der Justiz geführte Liste verrät – eine von insgesamt 28 Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland (abrufbar auf der Website des Bundesamts der Justiz). Gegründet 2001 ist der Versicherungsombudsmann gegenwärtig die zweitgrößte Schlichtungsstelle in Deutschland. In dem im Mai vorgestellten Jahresbericht für 2022 werden für den Berichtszeitraum insgesamt 15.907 eingehende Beschwerden gezählt. Dabei bietet der Versicherungsombudsmann zwei Verfahren mit jeweils eigener Verfahrensordnung an: Zum einen ein Beschwerdeverfahren gegen Versicherungsunternehmen, zum anderen ein Beschwerdeverfahren gegen Versicherungsvermittler.

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06.07.2023

Erhöhung des Mindestlohns auf 14 €? Rechtlich nicht erforderlich!

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Derzeit wird gefordert, den gesetzlichen Mindestlohn auf 14 € zu erhöhen, obwohl soeben erst die Mindestlohnkommission tätig geworden ist und beschlossen hat, den gesetzlichen Mindestlohn in 2 Stufen zu erhöhen, und zwar zum 1.1.2024 auf 12,41 € brutto und zum 1.1.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.

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04.07.2023

Autoren im Zwiegespräch: Der Mediator als Coach?

Portrait von Dr. Peter Röthemeyer
Dr. Peter Röthemeyer Jurist und Mediator in Wennigsen bei Hannover

Co-Autor: Adrian Schweizer Rechtsanwalt, Mediator, Executive Coach

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03.07.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um Fragen des allgemeinen Schuldrechts.

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02.07.2023

Bundesarbeitsgericht: Neue Regeln zum Datenschutz bei Mitarbeiterüberwachung

Portrait von Tim Wybitul
Tim Wybitul

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 29. Juni 2023 entschieden, dass in zulässiger Weise erhobene offene Videoaufnahmen in Verfahren wegen schweren vorsätzlichen Pflichtverstößen grundsätzlich verwertbar sind (BAG v. 29.6.2023 - 2 AZR 296/22). Auf die Dauer der Speicherung kommt es dabei hingegen nicht unbedingt an. Die Vorinstanzen hatten die Verwertung der Videoaufnahmen als Beweismittel noch abgelehnt. Die Entscheidung des BAG konkretisiert die bisherigen Vorgaben zur Verwertung von Daten aus einer Mitarbeiterkontrolle vor Gericht. Sie zeigt Unternehmen, wie sie Kontrollmaßnahmen so durchführen können, dass sie später vor Gericht verwertbar sind. 

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30.06.2023

KG: Befangenheit wegen Nichtbescheidung eines Antrages auf Schriftsatznachlass?

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag hat das KG (Beschl. v. 17.4.2023 – 10 W 52/23) an einen wichtigen Verfahrensgrundsatz im Rahmen von Anträgen auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses erinnert.

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27.06.2023

Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns: Was nun (nicht) zu tun ist

Portrait von Wolfgang Kleinebrink
Wolfgang Kleinebrink

Die für die Anpassung des Mindestlohns gesetzlich zuständige Kommission, die sog. Mindestlohnkommission, hat am 26. Juni 2023 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen zu erhöhen.

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26.06.2023

Online-Dossier: Das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) im Arbeitsrecht – Umsetzungstipps und aktuelle Rechtsprechung

Portrait von ArbRB Redaktion
ArbRB Redaktion

Seit dem 1.1.2022 ist der elektronische Rechtsverkehr (ERV) für alle Rechtsanwälte verpflichtend. Jeder muss also jetzt das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) nutzen. Nicht wenige Kanzleien haben ihre Prozesse erst in letzter Minute umgestellt. Herausfordernd ist dabei nicht nur die "neue" Technik, sondern auch die Rechtsprechung, die die gesetzlichen Vorgaben nun nach und nach präzisiert. Mit diesem Online-Dossier möchten wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen geben mit besonderem Fokus auf das Arbeitsrecht.

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25.06.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um das Verhältnis zweier Vorkaufsrechte an einer vermieteten Wohnung.

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22.06.2023

Von der Indizwirkung der Rechnung zur Indizwirkung der Honorarvereinbarung: Die neue Linie des BGH zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

Portrait von Dr. Martin Zwickel
Dr. Martin Zwickel

Bislang hat der BGH für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen der tatsächlichen Begleichung der Rechnung entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 315/18, MDR 2020, 345 = NJW 2020, 1001; BGH v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15, MDR 2016, 1137 = NJW 2016, 3092, 3094).

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22.06.2023

Online-Dossier: Kryptowährung – Blockchain – Smart Contract – NFT

Portrait von Online-Redaktion
Online-Redaktion

Distributed Ledger Technologies (DLT) sind längst kein Novum mehr. Dabei hat der globale Erfolg der Kryptowährung „Bitcoin“ der Variante der Blockchain einen erhöhten Bekanntheitsgrad verschafft. Es mangelt allerdings (noch) an flächendeckendem Einsatz derartiger Technologien – jedenfalls im Rechtsverkehr, obwohl sich diese etwa auch für die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder automatische Vertragsschlüsse eignen. Immerhin gibt es zur auf Blockchain basierenden Kryptowährung „Bitcoin“ schon erste Rechtsprechung.

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20.06.2023

Das Geständnis – warum Anwalt- und Richterschaft bei Teilungsordnungen genau hinschauen sollten

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Was wie der (bereits mehrfach verwendete) Titel eines spannenden vielleicht auch tiefschürfenden Romans oder eines Fortbildungsseminars einer anderen fachanwaltlichen Spezies aussieht, hat gleichwohl einen familienrechtlichen Bezug. Wer jetzt aber lüstern tiefe Einblicke ins Scheidungsrecht erwartet, wird enttäuscht. Das Scheidungsrecht ist tot (oder kann sich jemand an ein streitiges Scheidungsverfahren erinnern?). Das Scheidungsfolgenrecht aber lebt, und mit ihm das Versorgungsausgleichsrecht. Von dem erwarten sich die Scheidungspartner einen mehr oder minder gelungenen halbteiligen Ausgleich des ehezeitlichen Versorgungserwerbs. Meist scheitert dieser nicht einmal am guten Willen der Scheidungswilligen, sondern „an widrigen Umständen“.

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18.06.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die bindende Feststellung der Erbwürdigkeit.

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17.06.2023

Der Einsatz von generativen KI-Systemen in der Streitbeilegung

Portrait von Prof. Dr. Christian Piroutek, LL.M.
Prof. Dr. Christian Piroutek, LL.M. Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der Hochschule Stralsund

Co-Autor: Prof. Dr. Simon J. Heetkamp, LL.M. Professor an der TH Köln/ivwKöln | Richter am Landgericht

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16.06.2023

BGH: Anspruch der Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines umfangreichen WEG-Prozesses, auf dessen Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, hatte das Berufungsgericht ein Gutachten eines Sachverständigen aus einem Vorprozess verwertet. Allerdings hatte der Kläger zuvor beantragt, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Dem war das Berufungsgericht jedoch nicht nachgekommen.

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11.06.2023

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Diese Woche geht es um die Haftung für Veränderungen des Wasserabflusses von einem Grundstück.

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09.06.2023

Reisezeiten einer Dienstreise mit der Bahn sind Arbeitszeit - Ein Urteil des VG Lüneburg

Portrait von Daniel Mantel
Daniel Mantel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das VG Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil vom 2.5.2023 ( 3 A 146/22) europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Es hat festgestellt, dass Reisezeiten für eine Dienstreise mit der Bahn als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gelten.

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07.06.2023

Urlaub nach Ende der Befristung = Verlängerung gem. § 15 Abs. 6 TzBfG? Nein! Urlaub ist keine Arbeit

Portrait von Kathrin Schulze Zumkley
Kathrin Schulze Zumkley

Nach § 15 Abs. 6 TzBfG (vormals § 15 Abs. 5 TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dass eine solche Fortsetzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nach Ablauf einer Zeitbefristung am nächsten Tag wieder zur Arbeit erscheint und wie zuvor seine Arbeitsleistung erbringt, ist eindeutig (zur Erbringung einer anderen Arbeitsleistung bereits BAG 18.10.2006 – 7 AZR 749/05). Was aber gilt, wenn dem Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Befristungsende Urlaub gewährt wird und er diesen Urlaub entsprechend antritt?

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