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06.02.2017

Geldanlage in den Zeiten der Cholera – oder wie man dem Versorgungsausgleich Investitions-Charme abgewinnen kann

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Zufriedene Gesichter sieht man bei familienrechtlichen Mandanten selten. Ehe kaputt, Konto leer, Altersversorgung geplündert, eine offene Anwaltsrechnung und der Verkauf der Immobilie klappt erst in drei Monaten. Und was dann tun mit dem Geld? Anlegen für null Zinsen oder einen unbequemen Porsche kaufen in der Hoffnung auf einen imagegebundenen Mitnahmeeffekt bei dem noch zu Findenden? Da fällt das Lächeln schwer.

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06.02.2017

Probleme mit dem Gehör

Wienhold Schulte www.schulteundkarlsfeld.de

Nein, es geht  nicht um ein medizinisches Problem. Natürlich ist das rechtliche Gehör gemeint, das Gerichte gem Art. 103 GG den Parteien zu gewähren haben . Dies stellt sich im Prozessalltag immer wieder als buchstäblich entscheidendes und für eine "richtige" Entscheidung unverzichtbares Grundrecht dar. In § 139 ZPO hat es seine prozessrechtliche Ausprägung gefunden( allg.A.: Zöller/Greger vor § 128 Rz.6a u. § 139 Rz.20 mwN). Weil Gerichte ihm allzu oft nicht die nötige Beachtung schenken (vgl.dazu auch BAG v.20.4.2016 - 10 AZR 111/15, NZA 2017,141 ff. = ArbRB online: Das LAG hat gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO verstoßen), gibt es nicht nur die "Keule" der Verfassungsbeschwerde und die Möglichkeit, einen solchen Verstoß im Rechtsmittelverfahren zu rügen,  sondern seit einiger Zeit die Anhörungsrüge gem § 78a  ArbGG, auch beim BAG, wie der 10. Senat mit Beschluss v. 29.11.2016 - 10 ABR 68/16(F), NZA 2017,139 ff. = ArbRB online, noch einmal festgestellt hat.

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05.02.2017

Serie bAV | Betriebsrenten stärken

Johannes Schipp

Eine der letzten Baustellen der Regierung aus dem Koalitionsvertrag ist die Weiterentwicklung des Betriebsrentenrechts. Seit dem 21.12.2016 gibt es einen Kabinettsentwurf, der ein sogenanntes Sozialpartnermodell vorsieht. Mit anderen Worten: Ohne Gewerkschaften geht es nicht, obwohl betriebliche Altersversorgung in Deutschland auf betrieblicher Ebene durchaus ein Erfolgsmodell ist. Nach dem Prinzip "pay and forget" soll eine reine Beitragszusage möglich werden. Eine garantierte Leistung ist nicht mehr vorgesehen. Das soll für Unternehmen, insbesondere kleinere oder mittlere, Anreiz sein, betriebliche Versorgungsansprüche zu begründen. Insbesondere die gefürchtete Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ist dann vom Tisch. Zugleich soll durch den Entfall jeglicher Garantien die Chance auf höhere Leistungen eröffnet werden, weil Garantien letztlich viel Geld verschlingen. Durch Tarifvertrag kann eine Entgeltumwandlung als verpflichtende Lösung eingeführt werden. Nur per "opt out" kann sich der Arbeitnehmer davon verabschieden. Damit soll schwache Verbreitungsgrad der bisher schon möglichen Entgeltumwandlung überwunden werden, die keine ausreichende Akzeptanz gefunden hat.

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04.02.2017

Berufen des Gerichtskostenschuldners auf § 10 Kostenverfügung?

Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Das BSG hatte sich in einer Entscheidung vom 3.11.2016 (B 13 SF 18/16 S) mit der Frage zu befassen, ob sich ein Gerichtskostenschuldner auf § 10 Kostenverfügung (KostVfg) berufen kann. Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen das Gericht von einem Gerichtskostenansatz (bzw. Erteilung einer Gerichtskostenrechnung) bei Unvermögen des Kostenschuldners absehen kann oder muss. Bei der Kostenverfügung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift. Dementsprechend hat das BSG die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes nicht im Hinblick auf § 10 KostVfG in Frage gestellt. Der Kostenansatz sei nach § 1 Abs. 2 Nr 3, § 19 Abs. 1 S 1 Nr 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergehe. § 10 KostVfg betreffe als Verwaltungsvorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten, lasse jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten bestehe nicht.

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04.02.2017

Banges Warten

Axel Groeger

So skizziert ein Artikel in der soeben erschienenen Ausgabe 1/2 2017 der Zeitschrift "Wohlfahrt Intern" die Stimmung bei den DRK-Schwestern. Ob ihnen, die anderen Menschen gerade auch in Krisenregionen und bei Katastrophenfällen beherzt und ohne Furcht helfen, wirklich so bange ist, dass eine Besprechung des Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Rs. C-216/15) durch den Bonner Professor Gregor Thüsing (s. auch ArbRB 2016, 354 [Hildebrand]) zum "letzten Strohhalm" wird, sei dahingestellt. Erste Hilfe wurde ihnen von unerwarteter Stelle, nämlich von ver.di, gleich am Tag darauf angeboten: "Wir helfen gerne dabei, gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern" (https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen). Die oberste Repräsentantin der Betroffenen, die Generaloberin und Präsidentin des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), wird in "Wohlfahrt Intern" mit der Aussage zitiert: "Wir wollen kein politischer Kollateralschaden werden". Worum geht es?

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03.02.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Ablehnung eines Sachverständigen wegen vorheriger Tätigkeit als Privatgutachter oder Schlichter Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VI ZB 1/16 Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16

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01.02.2017

BGH: Unterlassung im Wettbewerbsrecht kann Rückruf von Produkten erfordern

Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Ein Unterlassen umfasst nicht nur das schlichte Nichttun. Wie weit aber Handlungspflichten reichen können, war im Lauterkeitsrecht nach der Rechtsprechung nicht klar, wobei durch eine jüngere BGH-Entscheidung der Umfang der möglichen Handlungspflichten erweitert wird.

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31.01.2017

2. Korb IT-Sicherheitsgesetz: Bundesregierung legt NIS-Umsetzungsgesetz vor

Portrait von Martin Schallbruch
Martin Schallbruch ESMT Berlin, Director of the Digital Society Institute

Die im Sommer 2016 in Kraft getretene NIS-Richtlinie der EU (vgl. Witt / Freudenberg, NIS-Richtlinie, CR 2016, 657-663) verlangt eine Umsetzung im deutschen Recht und damit Änderungen im IT-Sicherheitsrecht. Am 25. Januar 2017 wurde der entsprechende Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union vom Bundeskabinett beschlossen und geht jetzt in das parlamentarische Verfahren.

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30.01.2017

Ausübung des Kapitalwahlrechts einer Altersversorgung bei Gütertrennung

Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

In Eheverträgen wird häufig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Teilung des während der Ehe erworbenen Vermögens) ausgeschlossen, während der Versorgungsausgleich (Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) unangetastet bleibt. In diesen Fällen ist die  erste Frage eines Anwalts an den Mandanten, ob er über Altersvorsorgeanwartschaften mit Kapitalwahlrecht verfügt. Der Anspruch auf Auszahlung eines Kapitalbetrags unterliegt – anders als der Anspruch auf eine Rente – ausschließlich dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Es ist also in diesen Fällen ein Leichtes, diesen Vermögenswert durch bloße Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Ausgleich an den anderen Ehegatten vollständig zu entziehen. 

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29.01.2017

Vom „Zer-entscheiden“ von neuen Gesetzen

Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines Rechtsstreites wegen Schadensersatzes aufgrund eines angeblich nur vorgeschobenen Eigenbedarfs hat der BGH (Beschl. v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, MDR 2017, 21) – obwohl im Rahmen dieser Entscheidung eigentlich gar nicht unbedingt veranlasst (!) – folgende Ausführungen vorgelegt:

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29.01.2017

Unterschrift auf Gerichtskostenrechnung?

Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Bei schriftlichen Urteilen und Beschlüssen muss die Urschrift von den erlassenden Richtern unterzeichnet sein. Die Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften müssen erkennen lassen, dass die Urschrift unterzeichnet wurde.

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27.01.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme von eingeschlafenen Verhandlungen Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 58/16

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25.01.2017

BGH zu verspäteter Betriebskostenabrechnung eines Wohnungseigentümers

Dr. Catharina Kunze Rechtsanwältin

Der BGH (VIII ZR 249/15) hat heute gemäß Mitteilung der Pressestelle folgendes entschieden: Der WEG-Verwalter hatte erst Ende 2013 über die Betriebskosten der Anlage für 2010 und 2011 abgerechnet. Der vermietende Eigentümer reichte die Abrechnung demensprechend verspätet (Nichtwahrung der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) an seinen Mieter durch und meinte, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Der Mieter sah das anders und wurde auf Nachzahlung verklagt. Der 8. Senat ist ebenso wie die Vorinstanzen nicht weiter überraschend der Meinung, der Vermieter einer Eigentumswohnung habe auch dann innerhalb der Jahresfrist abzurechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG noch nicht vorliegt. Er beruft sich auf den Zweck der Vorschrift, rasch Abrechnungssicherheit für den Mieter zu schaffen, und meint, der Mieter einer Eigentumswohnung würde in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber sonstigen Mietern benachteiligt, wenn man das zusätzliche Erfordernis eines Beschlusses in die Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB hineinlesen wollte. Zwar müsse sich der Vermieter das Verwalterverschulden nicht zurechnen lassen; er habe aber selbst etwas veranlassen müssen, nachdem er im Lauf des Jahres 2010 (gemeint wohl 2011) erkannt habe, dass die Wohngeldabrechnung nicht rechtzeitig oder so fehlerhaft vorliegen würde, dass sie keine Grundlage für die von ihm dem Mieter geschuldete Abrechnung sein könne. Was der Eigentümer hätte veranlassen können und müssen, damit er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten gehabt hätte, muss der Berater ihm dann sagen.

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24.01.2017

Amtshaftung bei Linkhaftung

Portrait von Dr. Julian Wagner, LL.M. Eur.
Dr. Julian Wagner, LL.M. Eur. Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Spiecker gen. Döhmann, LL.M. (Georgetown Univ.), Goethe-Universität Frankfurt

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss v. 18.11.2016 - 310 O 402/16, CR 1/2017, 47 unter Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils EuGH v. 8.9.2016- Rs. C-160/15, CR 1/2017, 43 (dazu Hrube, CR 2016, R112), entschieden, dass bereits eine Verlinkung eines Werks eine rechtswidrige öffentliche Widergabe im Sinne des § 19a UrhG sein kann (sog. Linkhaftung, Reaktionen bereits bei CR-online News). Dies steht (zumindest grundsätzlich) im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach das Setzen eines Hyperlinks grundsätzlich ein gefahrerhöhendes Verhalten darstellt, woraus prinzipiell eine Prüfungspflicht des verlinkten Inhalts auf seine Rechtmäßigkeit folgen kann (BGH, Urt. v. 18.06.2015, Az. I ZR 74/14, Rn. 23).

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24.01.2017

Das Ende des Blindflugs im Versorgungsausgleich – Programm zur Kontrolle von Kapitalwerten

Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Eigentlich ist der Versorgungsausgleich ganz einfach. Man teilt alle Versorgungen im Ehezeitanteil und begründet für die ausgleichsberechtigte Person zu den Bedingungen der Quellversorgung eine eigene Versorgung beim gleichen Versorgungsträger. Das war die Idee. Im Laufe der Gesetzgebungsarbeit ist diese Idee verwässert worden. Die Länder wollten die Beamtenversorgungen, die Betriebe die Versorgungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen nicht intern teilen. Um Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für die Versorgungsträger zu wahren, wurde ihnen schließlich erlaubt, Renten auf Kapitalwertbasis zu teilen.

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24.01.2017

Neues Auftragsformular für Gerichtsvollzieher und neue Vollstreckungsregeln

Uwe Salten Dipl.-Rechtspfleger

Mit Inkrafttreten der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung am 1.10.2015 ist für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Verordnungsanlage bestimmte Formular eingeführt worden (siehe Salten, MDR 2016, 125). Das Gerichtsvollzieher-Auftragsformular hat nunmehr - mit Wirkung zum 1.12.2016 - durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 55 vom 25.11.2016 einige Änderungen erfahren. Außerdem enthält das Gesetz neue Vollstreckungsregeln.

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21.01.2017

Montagsblog: Neues vom BGH

Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Normativer Schaden bei Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16

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21.01.2017

Bei Wohnungsmodernisierung gibt’s neue Kochtöpfe

Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer

Unter dem 2. November 2016 gelangte das AG Berlin-Schöneberg zu dem Erkenntnis, dass der Vermieter dem Mieter hochwertige Töpfe und Pfannen bezahlen muss (AG Berlin-Schöneberg, 103 C 196/16, Grundeigentum 2016, 1515).

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19.01.2017

Aktenschreddern qua Gesetz? Oder: Das Bundesarchiv droht vergesslich zu werden. Ein Diskussionsbeitrag zur Novelle des Bundesarchivgesetzes

Portrait von Phillip Hofmann
Phillip Hofmann

Heute hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung mit Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD die Novelle zum Bundesarchivgesetz verabschiedet (BT-Drs. 18/10813). „Bundesarchiv“ klingt dem Namen nach erst einmal nur mäßig spannend, viel mehr nach einem riesigen Gewölbe mit vielen deckenhohen Regalen, hinter 10 schweren, verschlossenen Türen, dahinter manch verbliebener HistorikerInnen und unzählige staubige Akten, von denen einige vielleicht sogar tatsächlich nur von äußerst spezifischem Interesse sind. Doch gerade im Hinblick auf letztgenanntem Aspekt täuscht der Name: Es handelt sich hierbei um das kollektive Gedächtnis der Bundesrepublik und einen – wenn auch etwas verspäteten – umfassenden und kontinuierlichen Rechenschaftsbericht staatlichen Handelns auf Bundesebene. Denn auf Basis der dort archivierten Originalakten werden JournalistInnen, WissenschaftlerInnen und Privatpersonen in die Lage versetzt, historische und insbesondere auch hochpolitische Vorgänge, angesiedelt auf den höchsten Ebenen der Staatsverwaltung im Detail nachzuvollziehen und damit einer öffentlichen Kontrolle zu unterwerfen. Dies zumindest im Nachhinein und jedenfalls gerade noch.

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19.01.2017

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Stefan Sasse

So langsam verliere ich den Glauben an die Redlichkeit von so manchen Beschäftigten. Am heutigen Tage haben aus verschiedenen Gründen drei Akten den Weg auf meinen Schreibtisch gefunden, bei denen der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetruges besteht. Am Montag habe ich mich mit dem Anwalt eines Arbeitnehmers über das Ausscheiden seines Mandanten nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen eines nachgewiesenen Arbeitszeitbetruges geeinigt.

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