Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, 10.468 Seiten, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
239,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
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Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet. Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
Inhalte von Tipke/Kruse online:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Hinweise zur Freischaltung Tipke/Kruse online:

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Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 187 – September 2025

Einen Schwerpunkt der 187. Lieferung bildet die Überarbeitung der Kommentierungen der §§ 91–107 AO zum rechtlichen Gehör und zum für die finanzbehördlichen Einzelermittlungen geltenden Beweismittelrecht. Nach wie vor gewährt die Rechtsprechung den Beteiligten – anders als etwa § 90 österr. BAO – keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren, sondern bejaht nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung i.S.d. § 5 AO. Dabei stellt sich die Frage, in welchen Fällen eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen ist (zu dem Problemkreis s. § 91 AO Rz. 26  ff.). Sammelauskunftsersuchen gehören nach § 93 Abs. 1a AO mittlerweile zum ständigen finanzbehördlichen Repertoire zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Nach Einführung des PStTG ist deren Verhältnismäßigkeit aber besonders sorgfältig zu überprüfen, wenn die Finanzbehörde Betreiber einer Internethandelsplattform um die Mitteilung von Nutzerdaten ersucht (s. § 93 AO Rz. 36  f.). Mit Wirkung v. 1.1.2025 neu gefasst wurde die auf der Grundlage des § 93a AO erlassene sog. Mitteilungsverordnung (MV – 7. ÄndVO v. 25.11.2024, BGBl. I 2024 Nr. 364). Die darin geregelten, turnusmäßig zu erfüllenden Mitteilungspflichten sind Maßnahmen der präventiven Amtshilfe und treffen andere Behörden und öffentliche Stellen i.S.d. § 6 AO (ausf. unter Abdruck der neuen Vorschriften: § 93a AO Rz. 6  ff.). Dagegen werden private Rechtsträger nach § 93c AO i.V.m. Einzelsteuergesetzen verpflichtet, turnusmäßig elektronische Mitteilungen über sog. E-Daten an die Finanzbehörden (über das BZSt.) zu übermitteln (s. § 93c AO Rz. 3 zum jüngst erweiterten Kreis mitteilungspflichtiger Dritter). Dazu gehören bisher nicht Finanzinstitute (sie haben aber von ausländischen Personen unterhaltene Finanzkontendaten nach dem FKAustG dem BZSt. digital zu melden). Stattdessen steht den Behörden in diesem Bereich der (allerdings weniger weitreichende) elektronische Datenabruf nach § 93 Abs. 7–10 AO als Ermittlungsinstrument zur Verfügung. Der abschließende Katalog der Abrufanlässe ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen (dazu im Einzelnen s. § 93 AO Rz. 44  ff., 57  ff.). Der Datenabruf besitzt derzeit vor allem für steuerliche und nichtsteuerliche Vollstreckungszwecke und für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs eine beachtliche praktische Bedeutung.

Neben den Auskünften (§ 93 AO) spielen Urkundenvorlageersuchen nach § 97 AO im Besteuerungsverfahren eine wichtige Rolle. Dies gilt vor allem in der Veranlagungspraxis der Finanzämter, die mittlerweile statt von einer Belegvorlage- nur noch von einer Belegvorhaltepflicht ausgehen und im Zuge der Übermittlung der Steuererklärungen keine Belegvorlage mehr wünschen. Allerdings handelt es sich regelmäßig nicht um eine echte Pflicht, sondern mehr um eine Obliegenheit des Steuerpflichtigen i.S. einer Beweisvorsorge in eigenen Angelegenheiten. Die Finanzverwaltung sieht aus verwaltungsökonomischen Gründen nunmehr in ELSTER-Online die Möglichkeit vor, durch Nutzung des Verfahrens NACHDIGAL („Nachreichung digitaler Anlagen") die angeforderten Belege in einem elektronischen pdf-Format vorzulegen. Damit haben die Finanzbehörden auf die Vorlage der Originalurkunden verzichtet und müssen in dem Vorlageverlangen unzweifelhaft deutlich machen, wenn sie Originalurkunden verlangen wollen (s. § 97 AO Rz. 13 ). Die Vorlagepflicht geht über einen engen zivilrechtlichen Urkundenbegriff hinaus und erfasst auch elektronische Datensätze (s. § 97 AO Rz. 8 ). Der zu weitgehenden Praxis bestimmter Finanzämter, die Überprüfung häuslicher Arbeitszimmer durch unangekündigte Besuche und Augenscheinseinnahmen von sog. Flankenschutzfahndern vornehmen zu lassen, hat der BFH zur Wahrung des grundrechtsschützenden Übermaßverbots (s. Art. 13 GG) mit Recht Grenzen gesetzt (s. § 99 AO Rz. 7  f.). Angesichts der Strafandrohung des § 203 StGB sind steuerliche Ermittlungen bei Berufsgeheimnisträgern (insb. bei Freiberuflern i.S.d. § 102 AO Abs. 1 Nr. 3 AO) eine sensible Angelegenheit. Die überarbeitete Kommentierung stellt in § 102 AO Rz. 5  ff., 14  ff., den aktuellen Stand der Erkenntnisse in Rechtsprechung und Literatur mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Frage der Schwärzung von Unterlagen und digitalen Daten dar. Aus Sicht des Kommentators gibt es keine „Entweder-oder-Lösungen", sondern es muss ein bestmöglicher Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an vollzugssichernden Ermittlungen und der Wahrung berechtigter Berufsgeheimnisse gesucht werden, wobei die Strenge des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) als Abwägungsfaktor eine wichtige Rolle spielt.

Bei den Aufzeichnungsvorschriften wurde die originäre Buchführungspflicht des § 141 AO mit den angehobenen Umsatz- und Gewinngrenzen auf den neuesten Stand gebracht. Dasselbe gilt für § 145 AO , der allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen normiert, deren Verletzung steuerrechtliche Sanktionen und unter Umständen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach sich ziehen kann. Überdies wurde die steuerrechtliche Aufzeichnungsvorschrift des § 147 AO mit dem praxiswichtigen Datenzugriff im Rahmen der Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 und 7 AO auf der Grundlage der Änderungen durch das JStG 2024 aktualisiert.

Die Vorschriften über die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen spielen (leider) in der Praxis eine nicht untergeordnete Rolle. Das betrifft insbesondere die Pfändung und Verwertung von Gegenständen und Forderungen. Die turnusmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften §§ 295–309 AO trägt dieser Bedeutung Rechnung und berücksichtigt zahlreiche praxisrelevante Einzelfälle.

Die materiellen Vorschriften des „Kernsteuerverfehlungsrechts" sind nun allesamt auf einem aktuellen Stand. Nachdem anlässlich der letzten Ergänzungslieferung die §§ 369, 370 AO überarbeitet worden sind, folgen in dieser Ergänzungslieferung die Pendants des Ordnungswidrigkeitenrechts: §§ 377, 378 AO . Hier gab die Entscheidung des BFH v. 16.5.2023 – II R 35/20, BStBl. II 2024, 28, Anlass, die Unterscheidung zwischen der objektiven und subjektiven Komponente der Fahrlässigkeit noch deutlicher herauszuarbeiten. Anders als es die Entscheidung des BFH suggeriert, gibt es aber eben nicht nur die subjektive Fahrlässigkeit, sondern im Tatbestand auch die objektive Fahrlässigkeit, und das wirft die – aus der allgemeinen Strafrechtsdogmatik bereits bekannte – Frage auf, ob sich Sonderwissen zu Lasten des Täters auswirken kann (vgl. zur Diskussion § 378 AO Rz. 14 ). Ein besonderes Augenmerk sollte man zudem der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG widmen. Ein Verbandsstrafrecht wird es vermutlich auch in dieser Legislaturperiode nicht geben. § 30 OWiG in Verbindung mit § 131 OWiG dürfte aber ein effektiver „Platzhalter" gerade auch in Steuerstrafsachen sein. In Ansehung der Bemessung der Geldbuße war eine sehr aktuelle Rechtsprechung einzuarbeiten und vor allem auch einzuordnen (Stichworte: Abschöpfungskomponente, Nettoprinzip [ § 378 AO Rz. 36 ], mehrere Geldbußen bei Tatmehrheit [ § 378 AO Rz. 36a ]).

Der Erste Teil der FGO („Gerichtsverfassung") sollte in seinem Abschnitt I („Gerichte") in besonderem Maß das Interesse der richterlichen Leserschaft treffen; hier finden Sie vollständig überarbeitet und auf neuestem Stand (z.B. „Umstrukturierung" im BFH zum 1.8.2025, s. § 10 FGO Rz. 1 ) Informationen und Rechtsmeinungen zu §§ 1–13 FGO , damit auch zu Einzelheiten der richterlichen Unabhängigkeit ( § 1 FGO Rz. 5  ff.) und zum – auch im Bereich der Justiz offenkundig zukunftsweisenden – KI-Einsatz ( § 1 FGO Rz. 5 a.E.). Der zweite Blick offenbart allerdings, dass dieser Gesetzesabschnitt für jeden Prozessbeteiligten – sei es nun z.B. der Prozessvertreter oder die (im Regelfall) beklagte Behörde – von erheblicher Bedeutung ist, geht es doch nach Maßgabe eines gesetzeskonformen Rechtsschutzes um Grundfragen des „gesetzlichen Richters", insbesondere im Problemfeld „Geschäftsverteilung" ( § 4 FGO Rz. 15  ff.) und „(funktionelle) Zuständigkeit" (insbesondere §§ 5 f. FGO betr. FG, §§ 10 f. FGO betr. BFH). Wer sich im Prozess „nur" auf das materielle Recht konzentriert, kann sich zwar im Regelfall auf einen „ordnungsgemäßen Ablauf" verlassen, schöpft aber im konkreten Fall vielleicht nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten aus. Die Kommentierung versucht, für diese Rechtsschutzfragen (z.B. zu den Grenzen der Einzelrichter-Übertragung s. § 6 FGO Rz. 5  ff.) zu sensibilisieren.

Die Autoren

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 187 (September 2025/114,- € zzgl. 26,- € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.

Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

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