Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, 10.564 Seiten, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
239,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Fehlt kurzfristig wegen Nachsortierung
Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.

Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

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Inhalte von „Tipke/Kruse online“:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 180 – April 2024

Ein inhaltlicher Schwerpunkt der aktuellen Ergänzungslieferung ist die umfassende Überarbeitung der finanzbehördlichen Ermessensverwaltung (§ 5 AO) und ihrer gerichtlichen Kontrolle (§ 102 FGO) durch Klaus Dieter Drüen. Bei den materiellen Ermessensmaßstäben und den Ermessensfehlerkategorien wird u.a. die Frage des „Computer-Ermessens“ durch maschinell generierte Texte zur Begründung von Ermessens-Verwaltungsakten behandelt (s. § 5 AO Rz. 42 f.). Bei der praxiswichtigen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die FinBeh. bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz nach § 102 Satz 2 FGO werden auch die Grenzen aufgezeigt: So ist eine Heilung der behördlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschließungs- oder Auswahlermessen, Über- oder Unterschreitung des Ermessens nach § 102 Satz 2 FGO ausgeschlossen. Auch eine Änderung des Entscheidungsausspruchs mit Änderungen der Rechtsfolgen (z.B. die Herabsetzung der Haftungssumme) ist keine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen (s. § 102 FGO Rz. 12 ff.).


Passend hierzu hat Matthias Loose eine der zentralen Normen des Haftungsrechts aktualisiert: § 191 AO. Hier muss die Finanzbehörde bei mehreren Haftungsschuldnern nach ihrem Auswahlermessen entscheiden, welchen oder welche Haftungsschuldner sie in Anspruch nehmen will (s. § 191 AO Rz. 42). Mehrere Haftungsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO; s. § 44 AO Rz. 8). Insoweit ist hervorzuheben: Geht die Behörde davon aus, nur die von ihr in Anspruch genommene Person sei Haftungsschuldner, obwohl auch andere Personen als Haftungsschuldner in Betracht kommen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens. Die Ermessensentscheidung ist schon deshalb fehlerhaft (s. § 191 AO Rz. 42). Auch in Ansehung der Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen gab es neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen: Ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten (s. § 191 AO Rz. 151). Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat (s. § 191 AO Rz. 151).


Gegenstand dieser Ergänzungslieferung ist ferner die Kommentierung zu § 241 AO. Das Beachtenswerte ist, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren nicht an die Regelungen der §§ 241 AO ff. und die dort enthaltenen Beschränkungen gebunden ist (s. § 241 AO Rz. 3a). Das ist insbesondere bei Gewährung von AdV gegen Sicherheitsleistung von praktischer Bedeutung. Bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung ist jedoch vom FG zu beachten, dass die zu erbringende Sicherheitsleistung der Finanzbehörde auch die Befriedigung ermöglicht (s. § 241 AO Rz. 3a).
Peter Brandis hat sich der ersten Auswirkungen des MoPeG angenommen. Die zivilrechtlichen Änderungen im Personen-Gesellschaftsrecht wirken auch in das besondere Verfahrens- und Prozessrecht ein, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 179 ff. AO; § 352 AO; § 48 FGO) formuliert ist. Zentral ist dabei, die „rechtsfähige Personenvereinigung“ (insb. rechtsfähige GbR, oHG, KG, PartG) als selbständige Pflichtenadressatin für den Rechtskreis zu installieren, der in materieller Hinsicht die mehreren Feststellungsbeteiligten („einheitliche Feststellung“) betrifft. Dies bezieht sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Regelungsstrukturen auf die Feststellungserklärungspflicht (§ 181 II 2 Nr. 1 Buchst. a AO), die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 183 AO), die Einspruchsbefugnis (§ 352 I Nr. 1 AO) und schließlich die Klagebefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO); für die „nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und sonstige Fälle“ (insb. Bruchteils- und Erbengemeinschaften, aber auch z.B. atypisch stille Gesellschaften) hat sich inhaltlich nichts Grundlegendes geändert (jedoch waren die gerade angesprochenen Regelungen sinnentsprechend anzupassen, so dass die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen in Teilbereichen modifiziert ist), allerdings ist die Bekanntgabe nunmehr (insoweit als Gegenpart zu § 183 AO) eigenständig geregelt (§ 183a AO). In der praktischen Anwendung bedeutsam ist, dass zum zeitlichen Anwendungszeitraum (im Grundsatz: ab 1.1.2024) für die AO-Regelungen einige Übergangsregelungen vorgesehen sind (Art. 97 § 39 Abs. 1, 3, 4 EGAO – s. dazu bei den jeweiligen Kommentierungen § 181 AO vor Rz. 1; § 183 AO vor Rz. 1; § 352 AO vor Rz. 1) – das „alte Recht“ ist daher weiterhin rechtsrelevant. Dies rechtfertigt es, dass die aktualisierten (und neuen: § 183a AO) Kommentierungen bei unveränderten Rechtsstrukturen auf die formal zu den jeweiligen a.F. getroffenen Rechtserkenntnisse zurückgreifen.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ergänzungslieferung ist das Steuerstrafrecht. Neben einer Aktualisierung der Vorschriften zur Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 376, 384 AO) ist vor allem die Kommentierung des § 375 AO grundlegend überarbeitet worden. Anlass hierfür war weniger § 375 AO selbst als die hier umfassend kommentierten §§ 73 ff. StGB – also das Einziehungsrecht (sog. Vermögensabschöpfung). Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich viele Detailfragen klären können (erlangtes Etwas, keine Einziehung beim bloßen Versuch einer Steuerhinterziehung, Einziehung bei der Steuerhehlerei und hier Abgrenzung zwischen Tatobjekt und Tatertrag), aber gerade die abgeurteilten cum-ex-Einziehungskonstellationen werfen interessante weitere Fragen auf, derer sich die Kommentierung annimmt (ist die Einziehung auf die KapESt. „gedeckelt“ oder kann auch darüber hinaus der Tatlohn eingezogen werden? – vgl. nur § 375 AO Rz. 52). Dessen ungeachtet bleibt ein Grundproblem nach wie vor virulent, nämlich das Verhältnis des titulierten Einziehungsanspruchs des Justizfiskus zum steuerverfahrensrechtlich zu konkretisierenden Steueranspruch. Die Klärung dieser Frage im Sinne eines Vorrangs des Steuerrechts (und damit vor allem des Rechtsschutzes durch die Finanzgerichte) vor dem Strafrecht ist auch in dieser Ergänzungslieferung wieder ein zentrales Anliegen (s. vor allem § 375 AO Rz. 65, insbesondere zum Problem des Rechtsschutzes § 375 AO Rz. 70).
Im Übrigen gab es erheblichen Aktualisierungsbedarf im Bereich der sog. „Nebengesetze“:
Klaus Dieter Drüen hat sich des VwZG mit allen Zustellungsarten angenommen. Gerade bei der Frage der Fristwahrung von Rechtsbehelfen und bei der Festsetzungsverjährung kommt es häufig auf den genauen Zeitpunkt einer formwirksamen Zustellung und die Frage der Heilung bestimmter Zustellungsmängel an (s. § 8 VwZG). Als „Allzweckwaffe“ im Verfahrensrecht zeigt der „Tipke/Kruse“ hier die praxisrelevanten Zustellungsfragen im Steuerrecht auf.
Marcel Krumm wiederum hat die Vorschriften des FVG auf den neusten Stand gebracht. Neben den unzähligen Ergänzungen des § 5 FVG lassen sich folgende Schwerpunktsetzungen hervorheben: Die organisatorischen Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene wurden nachgezeichnet und organisationsrechtlich eingeordnet (zu den verwirklichten und noch anstehenden Veränderungen bei der Generalzolldirektion Einf. FVG Rz. 8 und Erläuterungen zu § 5a FVG; zum Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW s. Einf. FVG Rz. 9), die Kommentierung wurde um einen unionsrechtlichen Blick auf die Finanzverwaltungsorganisation ergänzt (s. Einf. FVG Rz. 15 ff.), die Erläuterungen zur Mitwirkung der Bundesbetriebsprüfung nach Maßgabe von § 19 FVG wurden grundlegend überarbeitet und die bisher sehr auf die Gewerbesteuer fokussierte Kommentierung des § 21 FVG (vor allem: Mitwirkung der Gemeinden an Außenprüfungen) wurde um die Perspektive der Grundsteuer erweitert.

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 179 (Februar 2024/109,- € zzgl. 24 € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.
Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

239,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.