Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Kommentar
Online erhältlich in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Aktionsmodul Steuerrecht
Beratermodul Kapp/Ebeling Erbschaftsteuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
juris Otto Schmidt Erbschaftsteuerrecht
juris Notare Premium
- Kommentar aus der Praxis für die Praxis
- Zahlreiche Gestaltungsempfehlungen, Fall- und Berechnungsbeispiele
- Übersichtliche Rechtsprechungs-ABCs
- Hinweise zu zweckmäßigem Vorgehen und Umgang mit den Finanzbehörden
- Inklusive Online-Modul „Kapp/Ebeling online“
Beschreibung
Die Koryphäe.
Was gilt, erläutern die Erbschaftsteuer-Experten: Der Kapp/Ebeling ist das Standardwerk für die steuergünstige Planung erbrechtlicher Verfügungen und die optimale Beratung im Erbfall. Das ErbStG wird umfassend, kritisch und meinungsbildend kommentiert – mit den bewertungsrechtlichen Aspekten, die an Ort und Stelle eingearbeitet sind. Gründlich analysiert und bei Bedarf mit Hinweisen versehen wurden Rechtsprechung, Literatur sowie Richtlinien und Erlasse.
- Viele Fall- und Berechnungsbeispiele
- Zahlreiche Gestaltungsempfehlungen
- Übersichtliche Rechtsprechungs-ABCs
- Hinweise zu zweckmäßigem Vorgehen und Umgang mit den Finanzbehörden
Topaktuell.
In einem so dynamischen Rechtsgebiet wie dem Steuerrecht spielt die Aktualität der Informationen eine entscheidende Rolle. 4 Aktualisierungen pro Jahr sorgen dafür, dass die Kommentierung im Printwerk und der Datenbank auf Stand gebracht wird. Über 1.200 Seiten Austausch pro Jahr – mehr Aktualität geht kaum. Und dennoch ist das Werk einbändig und kompakt.
Thema Erbschaftsteuerreform.
Die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 mit den ergänzenden Erbschaftsteuer-Hinweisen 2019 sind eingearbeitet, wie gewohnt kritisch kommentiert und mit Gestaltungshinweisen versehen. Die Ausführungen sind verlässlich und haben Bestand, sie werden die Praxis zuverlässig durch die weiterhin unruhigen Zeiten in der Erbschaftsteuer begleiten.
Das Ohr am Puls der Zeit.
Internationale Erbschaftsteuerfälle bekommen in der Praxis immer mehr Relevanz. Daher bekommen sie künftig auch im Kapp/Ebeling mehr Aufmerksamkeit. Die internationales Recht betreffenden Kommentierungen, beispielsweise in § 21 ErbStG zu den DBA, werden weiter ausgebaut. Die Texte der DBA stehen im Anhang. So wächst der Kommentar mit seinen Aufgaben.
Geschätzt und anerkannt.
Seit Gründung liegt das Werk in den bewährten Händen der Kanzlei Kapp/Ebeling, mit RA/StB/Notar a.D. Dr. Reinhard Geck und RA/StB/Notar Dr. Thomas Curdt zeichnen zwei renommierte Berater aus deren Reihen für das Werk verantwortlich. Hinzu kommt die Stimme der Verwaltung, der durch RD FinMin.RP Dirk Eisele im Werk Gehör verschafft wird. Das Ergebnis sind ausgewogene, aber auch durchaus kritische Kommentierungen, gut lesbar und ganz auf die Praxis abgestimmt.
Kapp/Ebeling mit online-plus.
Beziehern des Kapp/Ebeling steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Kapp/Ebeling online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.
Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche.
Inhalte von „Kapp/Ebeling online":
- Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar
- Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung
- Erbschaft-Steuerberater Fachzeitschrift, 12 Ausgaben/Jahr mit Zeitschriften-Archiv seit 2003
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 105 – September 2025
Gegenstand der 105. Ergänzungslieferung ist die Aktualisierung der §§ 13b und 17 ErbStG.
Erneut ist damit die Verschonung von Betriebsvermögen Schwerpunkt der Überarbeitung. Während in der vorangegangen Ergänzungslieferung die Kommentierung zu § 13a ErbStG überarbeitet wurde, wird nun die aktualisierte Kommentierung zu § 13b ErbStG nachgereicht. § 13a ErbStG befasst sich mit der Verschonungssystematik und dem Umfang der sachlichen Steuerbefreiung, § 13b ErbStG hingegen mit der Frage, welche Vermögensgegenstände überhaupt und zu welchem Anteil in das Verschonungsregime fallen.
In der Praxis lässt sich eine zunehmend formale Betrachtungsweise der Regelung erkennen, die dem Sinn und Zweck des Verschonungssystems nicht immer gerecht wird. Insb. die sog. „Parkhaus-Entscheidung", bei der von Seiten der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dass selbst bei originär gewerblichen Tätigkeiten die betriebsnotwendige (Mit-)Überlassung von Grundbesitz schädliches Verwaltungsvermögen begründe, sorgte hierbei in ganzen Branchen (wie insb. der Hotellerie) für Anspannung. Für etwas Beruhigung hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung gesorgt.
Überraschend ist vor dem Hintergrund der erwähnten Formalisierung allerdings das neue Gesicht, das der BFH dem 90-Prozent-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gibt. Nach der Regelung ist die Verschonung insgesamt zu versagen, wenn das Verwaltungsvermögen (ohne Schuldenabzug) mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Für Handelsunternehmen lässt der BFH die Schuldenverrechnung nun entgegen dem Wortlaut der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen zu; die Finanzverwaltung legt das Urteil in Teilen noch etwas großzügiger aus. Eine Vorlage an das BVerfG wäre freilich naheliegend gewesen.
Regelungsgegenstand des § 17 ErbStG ist der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder, der neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG zu gewähren ist. Der Anwendungsbereich des § 17 ErbStG beschränkt sich auf Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG) und kommt ausnahmsweise auch dann zum Tragen, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner zu Lebzeiten des anderen Ehegatten/Lebenspartners als Abfindung für einen Erbverzicht ein Leibrentenstammrecht erwirbt (hier handelt es sich um eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), das bis zum Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners aufschiebend bedingt ist. Da die damalige Gewährung des besonderen Versorgungsfreibetrags nur im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt, dies allerdings gegen EU-Recht verstieß, wurde die europarechtskonforme Ausgestaltung des § 17 ErbStG mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017 (BGBl. I 2017, 1682) herbeigeführt. Zurückgehend auf das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde § 17 Abs. 3 ErbStG, der sich der Freibetragsgewährung in Fällen der beschränkten Steuerpflicht widmet, dergestalt neu gefasst, dass die Begrifflichkeiten hinsichtlich des Erfordernisses der Amtshilfe unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch angepasst wurden. Die Aktualisierung der Kommentierung zu § 17 ErbStG geht auch auf diese jüngste Gesetzesänderung ein.
Boppard/Hannover, im Juli 2025
Dirk Eisele
Dr. Thomas Curdt
Dr. Philipp Karl Kepper
Zuletzt erschien Lieferung 105 (September 2025/98,- € zzgl. 62,- € für die Datenbank).
Autoren
Bearbeitet von RA/StB/Notar a.D. Dr. Reinhard Geck, MR Dirk Eisele, RA/StB/Notar Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) und RA/FASt/Notar Dr. Philipp Karl Kepper.Downloads
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