Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Kommentar
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juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
juris Otto Schmidt Erbschaftsteuerrecht
juris Notare Premium
- Kommentar aus der Praxis für die Praxis
- Zahlreiche Gestaltungsempfehlungen, Fall- und Berechnungsbeispiele
- Übersichtliche Rechtsprechungs-ABCs
- Hinweise zu zweckmäßigem Vorgehen und Umgang mit den Finanzbehörden
- Inklusive Online-Zugang zu Kapp/Ebeling online
Beschreibung
Die Koryphäe.
Was gilt, erläutern die Erbschaftsteuer-Experten: Der Kapp/Ebeling ist das Standardwerk für die steuergünstige Planung erbrechtlicher Verfügungen und die optimale Beratung im Erbfall. Das ErbStG wird umfassend, kritisch und meinungsbildend kommentiert – mit den bewertungsrechtlichen Aspekten, die an Ort und Stelle eingearbeitet sind. Gründlich analysiert und bei Bedarf mit Hinweisen versehen wurden Rechtsprechung, Literatur sowie Richtlinien und Erlasse.
- Viele Fall- und Berechnungsbeispiele
- Zahlreiche Gestaltungsempfehlungen
- Übersichtliche Rechtsprechungs-ABCs
- Hinweise zu zweckmäßigem Vorgehen und Umgang mit den Finanzbehörden
Topaktuell.
In einem so dynamischen Rechtsgebiet wie dem Steuerrecht spielt die Aktualität der Informationen eine entscheidende Rolle. 4 Aktualisierungen pro Jahr sorgen dafür, dass die Kommentierung im Printwerk und der Datenbank auf Stand gebracht wird. Über 1.200 Seiten Austausch pro Jahr – mehr Aktualität geht kaum. Und dennoch ist das Werk einbändig und kompakt.
Thema Erbschaftsteuerreform.
Die neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 mit den ergänzenden Erbschaftsteuer-Hinweisen 2019 sind eingearbeitet, wie gewohnt kritisch kommentiert und mit Gestaltungshinweisen versehen. Die Ausführungen sind verlässlich und haben Bestand, sie werden die Praxis zuverlässig durch die weiterhin unruhigen Zeiten in der Erbschaftsteuer begleiten.
Das Ohr am Puls der Zeit.
Internationale Erbschaftsteuerfälle bekommen in der Praxis immer mehr Relevanz. Daher bekommen sie künftig auch im Kapp/Ebeling mehr Aufmerksamkeit. Die internationales Recht betreffenden Kommentierungen, beispielsweise in § 21 ErbStG zu den DBA, werden weiter ausgebaut. Die Texte der DBA stehen im Anhang. So wächst der Kommentar mit seinen Aufgaben.
Geschätzt und anerkannt.
Seit Gründung liegt das Werk in den bewährten Händen der Kanzlei Kapp/Ebeling, mit RA/StB/Notar a.D. Dr. Reinhard Geck und RA/StB/Notar Dr. Thomas Curdt zeichnen zwei renommierte Berater aus deren Reihen für das Werk verantwortlich. Hinzu kommt die Stimme der Verwaltung, der durch RD FinMin.RP Dirk Eisele im Werk Gehör verschafft wird. Das Ergebnis sind ausgewogene, aber auch durchaus kritische Kommentierungen, gut lesbar und ganz auf die Praxis abgestimmt.
Kapp/Ebeling mit online-plus: Beziehern des Kapp/Ebeling steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zur Datenbank Kapp/Ebeling onlin" zur Verfügung.
Inhalte von „Kapp/Ebeling online"
- Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar
- Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung
- Erbschaft-Steuerberater Fachzeitschrift, 12 Ausgaben/Jahr mit Zeitschriften-Archiv seit 2003
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Informationen zur 107. Ergänzungslieferung:
Gegenstand der 107. Ergänzungslieferung ist die Aktualisierung der §§ 5, 19a, 29, 30 und 31 ErbStG.
Von hoher Bedeutung für die Kautelarpraxis ist die Regelung des § 29 ErbStG. Sie ermöglicht es u.a., Schenkungen mit steuerlicher Wirkung rückabzuwickeln, wenn dem Schenker entsprechende Widerrufsrechte eingeräumt sind. Allerdings wird der Erwerber für die Zeit, für die ihm die Nutzungen verbleiben, wie ein Nießbraucher behandelt. Lange Zeit war umstritten, ob hierfür die Verschonungen der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden können. Diese Frage hat der BFH nun zutreffend bejaht.
Weiter wurde § 5 überarbeitet, der sich mit der Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung befasst. Von Interesse ist hier insbesondere eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, die sich mit der Auslegung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG befasst; in der Sache geht es um die von dem FG verneinte Frage, ob die Vorschrift zumindest in den Fällen überschießend sei, in denen im Endvermögen steuerbefreite Vermögensgegenstände vorhanden sind, die auch bereits im Anfangsvermögen enthalten waren.
Im Unterschied zu anderen Einzelsteuergesetzen (zB EStG) existiert für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine allgemeine Steuererklärungspflicht für den Erwerber, vielmehr besteht eine solche nur für denjenigen, der vom Finanzamt aufgefordert wird (§ 31 ErbStG). In Ansehung dessen ist die besondere Bedeutung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG hervorzuheben, die den Erwerber, bei Zweckzuwendungen den Empfänger der Zuwendung und den Auflageschuldner trifft. Die Anzeigepflicht dient dazu, den Steuerfall als solchen dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen und dieses in die Lage zu versetzen, den staatlichen Steueranspruch im Sinne einer gleichmäßigen, aber auch effektiven Steuererhebung durchzusetzen. Mit Auswertung der Anzeige geht die Prüfung des Finanzamts einher, ob und – bejahendenfalls – wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern hat. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht hat Einfluss auf den Anlauf der Festsetzungsfrist und kann uU auch steuerstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Die Erbschaftsteuer ist zudem wieder in aller Munde, nachdem die SPD im Januar ein Impulspapier für eine Erbschaftsteuerreform vorgelegt hatte. Kernpunkte sind die Einführung eines generellen Lebensfreibetrags von einer Million Euro sowie von fünf Millionen Euro für Betriebsvermögen. Nähere Einzelheiten wie Steuersätze sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.
In diesem Zusammenhang ist auch die erwartete Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Verschonungssystems für Betriebsvermögen, insbesondere zu § 28a ErbStG, von Interesse.
Es bleibt also weiter spannend.
Boppard/Hannover, im Februar 2026
Dirk Eisele
Dr. Thomas Curdt
Dr. Philipp Karl Kepper
Zuletzt erschien Lieferung 106 (Dezember 2025/96,- € zzgl. 62,- € für die Datenbank).
Autoren
Bearbeitet von RA/StB/Notar a.D. Dr. Reinhard Geck, MR Dirk Eisele, RA/StB/Notar Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) und RA/FASt/Notar Dr. Philipp Karl Kepper.Downloads
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