Umsatzsteuergesetz Kommentar

Online erhältlich auch in diesen Modulen:
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Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Rau/Dürrwächter Umsatzsteuerrecht
juris Otto Schmidt Umsatzsteuerrecht
juris Otto Schmidt Steuerrecht premium
Owlit Steuerabteilung
- Lückenlose und kritische Auswertung von Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungsansicht
- Erläuterungen von Umsatzsteuer-Experten aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft
- Veranschaulichung durch Praxishinweise und Beispiele
- Schlagwort-ABCs zu Einzelfällen
- Inklusive Online-Modul "Rau/Dürrwächter online"
Beschreibung
Schwierige umsatzsteuerrechtliche Sachverhalte durchdringen und genau beurteilen können: Der führende Großkommentar Rau/Dürrwächter unterstützt Sie dabei, indem er das gesamte UStG und seine Systematik bis ins Detail erläutert – umfassend und tiefgehend, wissenschaftlich fundiert, meinungsbildend.
Als echter Kommentar für die Praxis zeigt der Rau/Dürrwächter, wo das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht EU-konform umgesetzt wurde und wie sich Risiken in Chancen umwandeln lassen. Aus kritischer Sicht weisen die Kommentierungen auf möglichen umsatzsteuerrechtlichen Spielraum hin, der in der Beratungspraxis genutzt werden kann. Topaktuell sind die Kommentierungen des § 2 UStG unter Berücksichtigung der EuGH-Vorlagen zur Organschaft und der Neuregelung des (fiktiven) Reihengeschäftsnach § 3 Abs. 3a, Abs. 6a, Abs. 6b UStG, die durch das JStG 2019 und das JStG 2020 in das UStG eingefügt werden.
Gemäß einem Großkommentar basiert jede Einzelkommentierung auf
- dem Wortlaut der jeweiligen Rechtsvorschrift
- unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien der Norm sowie
- der Rechtsprechung des EuGH, des BFH und anderer Gerichte
- unter kritischer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Abschnitten des UStAE und den weiteren Anweisungen zur Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung
- den entsprechenden Artikeln der unionsrechtlichen Richtlinien und Verordnungen
Die Erläuterungen behandeln zunächst die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der einzelnen Norm. Sie geben einen Überblick über ihren allgemeinen Inhalt und deren Zweck und legen die Vorschrift absatz-, satz- und wortweise aus.
Unionsrechtlich abgesichert.
Eine ausführliche Kommentierung des unionsrechtlichen Rahmens der MwStSystRL ist im Vorbereitung.
In der Praxis geschätzt und anerkannt.
Umfassend angelegt, juristisch geprägt und wissenschaftlich fundiert setzen sich die Erläuterungen intensiv und insbesondere kritisch mit Literatur, Rechtsprechung und der Verwaltungsmeinung auseinander; sie weisen auf missglückte Gesetzesformulierungen hin und wirken einer einseitigen fiskalischen Auslegung entgegen.
Darüber hinaus veranschaulichen Praxishinweise und Beispiele die schwierige Materie. Wichtige Rechtsprechung zu bestimmten Vorschriften ist in zusätzlichen Einzelfall- ABCs abgebildet – schnell zu finden unter dem entsprechenden Schlagwort.
Wissenspakete auf über 12.000 Seiten.
Interessant nicht nur für Spezialisten. Die Schwerpunkte des Kommentars liegen bei den in der Praxis sehr wichtigen Vorschriften, darunter
- § 1 UStG, steuerbare Umsätze (350 S.)
- § 2 UStG, Unternehmer und Unternehmen (440 S.)
- § 2b UStG, Juristische Personen des öffentlichen Rechts (116 S.)
- § 3 UStG, Lieferungen und sonstige Leistungen (900 S.)
- § 4 UStG, Steuerbefreiungen (1.600 S.)
- § 6a UStG, innergemeinschaftliche Lieferung (320 S.)
- § 12 UStG, ermäßigte Steuersätze unter Berücksichtigung der temporären Steuersatzsenkung aufgrund der Corona-Pandemie (600 S.)
- § 13b UStG, Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (210 S.)
- § 15 UStG, Vorsteuerabzug (530 S.)
- § 15a UStG, Vorsteuerberichtigung (200 S.)
- § 21 UStG, Einfuhrumsatzsteuer (324 S.)
Höchste Qualitätsmaßstäbe.
Dafür stehen die Köpfe hinter dem Großkommentar. Aus Beratung, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft – die Autoren sind Umsatzsteuer-Experten und seit vielen Jahren in diesem Steuerbereich aktiv tätig.
Rau/Dürrwächter mit online-plus.
Beziehern des Rau/Dürrwächter steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Rau/Dürrwächter online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.
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Inhalte von „Rau/Dürrwächter online":
- Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz Kommentar
- Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch
- Umsatzsteuer-Rundschau, 24 Ausgaben/Jahr, Zeitschriften-Archiv ab 1980
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 206 – Dezember 2023
Gegenstand dieser Lieferung sind die Kommentierungen von § 2 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG.
Prof. Dr. Holger Stadie hat die Erläuterungen des § 2 UStG (Unternehmer, Unternehmen) komplett durchgesehen und dabei aktualisiert, vertieft und erweitert. Zu erwähnen sind als Stichworte
- Leerlaufen der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Rz. 87 f.);
- Bruchteilsgemeinschaften können auch nach der Gesetzesänderung nicht Unternehmer sein (Rz. 118.3 i.V.m. Rz. 112 ff.); Entsprechendes gilt für Erbengemeinschaften (Rz. 120);
- EuGH zutreffend: Keine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn eine Gemeinde für ihre Tätigkeit von den Leistungsempfängern Zahlungen, die „strukturell niedriger" als ihre tatsächlich entstandenen Gesamtkosten sind, oder überhaupt keine Zahlungen erhält (Rz. 461);
- BFH zutreffend: Keine entgeltliche Nutzungsüberlassung bei symbolischem „Entgelt" von 1 € oder wenn Pachtzahlung durch eine gleichhohe Zuschusszahlung der Gemeinde ausgeglichen wird (Rz. 461.1);
- BFH-Vorlage beim EuGH zur Frage der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft (Rz. 791.1);
- EuGH: Wahrnehmung der Pflichten einer sog. Mehrwertsteuergruppe kann auch durch den Organträger erfolgen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen (Rz. 793.2, 803.1);
- EuGH: eine nationale Regelung darf die Möglichkeit für eine Personengesellschaft, Organgesellschaft zu sein, nicht davon abhängig machen, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in dieses Unternehmen finanziell eingegliedert sind (Rz. 794.1); Der V. Senat des BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Auffassung gefolgt (Rz. 852.1);
- Nach Ansicht des BFH könne eine finanzielle „Eingliederung" auch bei nur 50% der Stimmrechte gegeben sein, wenn Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen des Organträgers und der beherrschten Gesellschaft besteht (Rz. 864);
- Bei einer nicht erkannten Organschaft können dessen Rechtsfolgen entgegen BFH nicht rückwirkend eintreten, weil die Organschaftsregelung als Vereinfachungsvorschrift per se nicht rückwirkend anwendbar ist, weil die Vereinfachung nicht mehr eintreten kann (Rz. 1009).
- Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UStG zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts läuft leer, weil Umsätze stets nach zivilrechtlichen Regeln auf der Ebene der Gleichordnung erbracht werden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts somit nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig sein können (Rz. 1145 f., 1155 ff., 1168 ff.). Die Erhebung von Gebühren betrifft nur die Modalität der Entgeltvereinnahmung und hat nichts mit dem Bewirken des Umsatzes (Nutzungsüberlassung als sonstige Leistung) zu tun (Rz. 1170).
Prof. Dr. Bernhard Frye hat die Steuerermäßigungsvorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Vieh- und Pflanzenzucht, Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere) und des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (Leistungen zur Förderung der Vatertierhaltung, der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung und der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und Milchwirtschaft) auf den aktuellen Stand gebracht.
Prof. Dr. Bernhard Frye hat die Bearbeitung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG (Ermäßigter Steuersatz für die Überlassung von Filmen und für Filmvorführungen) aktualisiert und vertieft. Unter Berücksichtigung der Änderung des Anhang III Nr. 7 MwStSystRL m.W.v. 6.4.2022 wird u.a. begründet, warum entgegen anderer, neuer Auffassung das Live Public Viewing von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen nicht unter die Ermäßigung für Filmvorführungen fällt (Rz. 105 f.).
Die Kommentierung des ermäßigten Steuersatzes des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von bestimmten Kunstgegenständen wurde von Prof. Dr. David Hummel umfassend überarbeitet und aktualisiert. Unter Berücksichtigung der Änderung des Anhang III Nr. 26 i.V.m. Anhang IX Teile A, B und C MwStSystRL m.W.v. 6.4.2022, die bis zum 1.1.2025 in das nationale Recht umzusetzen ist, setzt sich die Kommentierung ausführlich mit der unionsrechtskonformen Umsetzung der selektiven Steuersatzermäßigung auseinander. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob auch eine NFT geschützte Kryptokunst – d.h. die fälschungssichere Datei – als ein Gegenstand angesehen werden kann, der zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG geliefert werden könnte.
Zuletzt erschien Lieferung 206 (November 2023/149,- € zzgl 67,- € für die Datenbank).