ZPO
Zivilprozessordnung Kommentar
Zudem online erhältlich in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht
Aktionsmodul Zivilrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
juris Zivil- und Zivilprozessrecht premium
juris Zivil- und Zivilprozessrecht
- Permanente Aktualität mit Zöller online
- Buch inklusive Datenbankzugang zu Zöller online
- Top-Themen u.a. KI, E-Akte, Digitalisierung
Beschreibung
Viel Neues, wie gewohnt auf dem aktuellsten Stand:
Alle Gesetzesänderungen aus der vergangenen Legislaturperiode jetzt auch in der Printausgabe enthalten, unter anderem:
- Videokonferenztechnik
- Justizstandort-Stärkung
- VDuG
- Leitentscheidungsverfahren
Bis hin zu den ersten gesetzgeberischen Aktivitäten aus der neuen Legislaturperiode:
- Grundlegende Neubearbeitung des Internationalen Zivilprozessrechts, das sich querbeet durch die ZPO zieht, sowie der EuGVVO/Brüssel Ia-VO durch Prof. Wolfgang Hau
-
Ausbau der Kommentierung des elektronischen Rechtsverkehrs – am 1.1.2026 tritt die letzte Stufe in Kraft!
-
Überarbeitung des Schiedsverfahrensrechts (§§ 1025-1066 ZPO) durch Prof. Christoph Althammer
- Nicht zu vergessen, die immens vielen Gerichtsentscheidungen, die es auch in dieser Auflage akribisch einzuarbeiten galt.
Zivilprozess im Umbruch:
KI, E-Akte, Digitalisierung – all diese die aktuelle Diskussion beherrschenden Themen ziehen sich mit bewährter Qualität durch den neuen Zöller.
Permanente Aktualität mit Zöller online:
In der 35. Auflage bewiesen: Alle Gesetzesänderungen wurden zeitnah vom engagierten Autorenteam in den Zöller online eingearbeitet. Aktueller geht es nicht!
- Code im Buch für Zöller online, verfügbar für jeden Zöller-Käufer
- Dieses Highlight-Versprechen wird selbstredend auch in der 36. Auflage eingelöst.
- Bis hin zur Begleitung der Reform „Zivilprozess der Zukunft"
Autoren
Begründet von Dr. Richard Zöller. Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Althammer; VorsRiKG Christian Feskorn; Prof. Dr. Reinhard Greger; Prof. Dr. Wolfgang Hau; RiAG a.D. Kurt Herget; PräsBayVGH und PräsOLG Dr. Hans-Joachim Heßler; PräsOLG a.D. Clemens Lückemann; VorsRiLG Dr. Hendrik Schultzky; VizePräsLG Dr. Mark Seibel; VorsRiOLG Prof. Dr. Gregor Vollkommer.Rezensionen
Rezensionen
Die 35. Auflage des Standardwerks für die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechtsänderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. Das Werk ist in der Mitte einer – wie die Autoren des Kommentars anmerken – von reger Gesetzgebungsaktivität geprägten Legislaturperiode erschienen. Nicht nur die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind hier zu nennen, sondern auch die Bestrebungen, den Zivilprozess zu modernisieren und an die Herausforderungen u.a. der Massenklagen und der Digitalisierung anzupassen.
Zusammen mit dem gedruckten Werk wird eine kostenlose Online-Version des gesamten Kommentars einschließlich der verlinkten Rechtsprechung zur Verfügung gestellt. Die Autoren haben sich vorgenommen, die Online-Fassung laufend zu aktualisieren, was sich bei – notwendigerweise stichpunktartiger – Durchsicht bestätigt. Gesetzesvorhaben, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet waren, werden, sobald sie beschlossen sind, zeitnah kommentiert – etwa das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das im Oktober 2023 verkündet wurde. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), mit dem (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen Unternehmer eingeführt wurden und in das die bereits existierende Musterfeststellungsklage der ZPO integriert wurde, ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. In der Printausgabe findet sich bereits der Hinweis auf eine zeitnahe Kommentierung in der Online-Version, die mittlerweile durch Christoph Althammer und Gregor Vollkommer erfolgt ist. Einen Überblick zum VRUG/VDuG in der Printausgabe gibt Vollkommer in den Vorbemerkungen zu §§ 606-614 ZPO a.F.
Auf die abzusehenden Änderungen bei § 128a ZPO zum Einsatz von Videokonferenztechnik bei mündlichen Verhandlungen, kommentiert von Reinhard Greger, wird in der Printausgabe ebenfalls hingewiesen. Dort ist auch die aktuelle Rechtsprechung mit zahlreichen neuen Fundstellen aus 2022 und 2023 eingearbeitet, etwa der durchaus aufsehenerregende Beschluss des BFH vom 30. Juni 2023, wonach für die Beteiligten während der Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO, der § 128a Abs. 1 ZPO entspricht, feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Daher müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz sichtbar sein. Daran fehlt es nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der Verhandlung nur der Vorsitzende Richter zu sehen ist. Die seit dem Redaktionsschluss veröffentlichten Entscheidungen, in denen die Anforderungen an eine Videokonferenz weiter ausgeschärft wurden, finden sich in der Online-Fassung, so die Entscheidungen des BFH vom 18. August 2023 und des BVerfG vom 15. Januar 2024. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom August 2023 das rechtliche Gehör dann verletzt, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom Januar 2024 kann unter Umständen der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein, wenn lediglich eine Kamera ohne entsprechende Zoom-Funktion zum Einsatz kommt und daher nicht die Möglichkeit besteht, die mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank zu überprüfen. Die Aktualisierungen sind visuell hervorgehoben und mit Datum der jeweiligen Online-Ergänzung versehen, im Fall des Beschlusses des BVerfG vom 15. Januar 2024 erfolgte sie bereits am 7. Februar 2024 (!).
Diese laufende Aktualisierung in der kostenlos bereitgestellten Online-Ausgabe ist ein großer Vorzug der Neuausgabe des Zöller, in der man auf einen Blick sieht, was neu hinzugekommen ist, und mit der man damit immer am Puls der Zeit ist. Die Online-Ausgabe weist aber nicht nur dadurch, sondern auch durch die konsequente Verlinkung auf die zitierten Normen und Entscheidungen, auf Querverweise im Kommentar selbst, auf Bundestagsdrucksachen oder online-Quellen, wie z.B. den Leitfaden für Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren, https://www.consilium.europa.eu/media/30588/qc3012963dec.pdf, einen echten Mehrwert gegenüber der Printversion auf. Ein kleiner Kritikpunkt dabei ist, dass man sich den Weg zum Online-Kommentar auf der Website des Verlags (Login, Zugang zum lizenzierten Text) noch etwas komfortabler gestaltet vorstellen könnte.
Besonders wichtig für den Praktiker sind die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Kommentierung zu § 130a ZPO hat sich vom Umfang her in der 35. Auflage gegenüber der Vorauflage verdoppelt. Auch die Kommentierung zu § 130d ZPO hat deutlich zugenommen, nachdem die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte zum 1. Januar 2022 wirksam wurde (zwei Randnummern in der 34. Auflage mit zwei Absätzen gegenüber acht Randnummern in der 35. Auflage mit mehr als eineinhalb Seiten). Zahlreiche Fundstellen aus 2022 und 2023 zu den von der Norm erfassten Erklärungen, den erfassten Einreichern sowie der Ersatzeinreichung bei technischer Störung sind in die Printausgabe eingearbeitet. In der Online-Ausgabe finden sich zudem zwei Aktualisierungen vom 4. Dezember 2023 und 1. März 2024 zu Entscheidungen des BGH vom 10. Oktober 2023 und 17. Januar 2024, wodurch die Aktualität erneut besonders unter Beweis gestellt wird.
Für das Familienrecht stellt die Kommentierung des FamFG und der ZPO in einem Band einen großen Vorteil des Kommentars dar. In der Neuauflage hat sich der Schwerpunkt insoweit etwas verändert, als sich die Kommentierung des FamFG nunmehr auf den Allgemeinen Teil und die Ehe- und Familienstreitsachen konzentriert. Nicht mehr kommentiert sind die Vorschriften mit den Regelungen zu den Kindschafts-, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie zu den Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutz- und Versorgungsausgleichssachen (§§ 151 – 230 FamFG). Die Fokussierung erscheint in einem Kommentar, der hauptsächlich den Zivilprozess zum Gegenstand hat, nachvollziehbar.
Die praktisch bedeutsamen Regelungen zu den Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 – 260 FamFG) werden von Christian Feskorn weiterhin in gewohnter Qualität und mit allen aktuellen Entwicklungen kommentiert, ebenso das Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 – 265 FamFG), das Verfahren in sonstigen Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 266 – 270 FamFG). Selbstverständlich wird auch in der Kommentierung zum FamFG auf absehbare Gesetzesvorhaben hingewiesen, beispielsweise auf mögliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in § 13 FamFG. Aktuelle Rechtsprechung ist etwa durch eine Online-Aktualisierung vom 25. Januar 2024 (zu BGH, Beschluss vom 15. November 2023, IV ZB 6/23) eingearbeitet.
In der Gesamtschau erweist sich die elektronische Bereitstellung des Kommentars als außerordentlich nützlich: Dies betrifft einerseits die leicht zu nutzende Verlinkung der zusätzlichen Materialien und Quellen, andererseits die zeitnah erfolgenden Aktualisierungen aller relevanten Informationen. Dass man bei der Vielfalt konkreter technischer Arbeitsumgebungen (Laptop, Desktop, ein oder mehrere Bildschirme) bei der Gestaltung der Nutzerschnittstelle Kompromisse finden muss und hier weiteres Optimierungspotenzial zu sehen ist, überrascht dagegen nicht. Das überaus positive Bild wird dadurch nicht getrübt, da der Mehrwert gerade der laufenden Aktualisierungen weit überwiegend ist. Dr. Bettina Mielke, Präsidentin des LG Ingolstadt im FamRB 5/24
Zöller 35. Auflage für die ZKM: Nach mehr als 35 Berufsjahren als Richterin, Güterichterin und Schiedsrichterin steht für mich außer Zweifel, dass der „Zöller" der wichtigste Handkommentar für den Praktiker ist, wenn es um prozessuale Fragen geht. Das Werk ist schlicht unentbehrlich und entwickelt sich nun, mit der neu eingeführten kontinuierlichen Online-Aktualisierung, zum Edelstein in der „Handbibliothek". Die Entscheidung des Verlags, nur noch alle zwei Jahre eine neue Auflage anzubieten, dafür jedoch das Werk mit einer kostenlosen Online-Version zu verknüpfen, ist zeitgemäß. Spätestens mit der nun bereits weit fortgeschrittenen Einführung der elektronischen Akte bei den Zivil- und Familiengerichten erledigen die Nutzer des Kommentars ihre Arbeit nahezu ausschließlich am Computer. Damit ist ein „Griff" zum Online-Kommentar naheliegend und praktikabel, lassen sich so doch Fundstellen zwanglos in einen zu fertigenden Text einfügen.
Die zunehmende Digitalisierung ist allerdings auch inhaltlich ein Schwerpunkt der notwendig gewordenen Änderungen. Die nun seit dem 01.01.2022 ausschließlich elektronische Kommunikation zwischen den Prozessbevollmächtigten und dem Gericht hat - nachvollziehbar - viele Zweifelsfragen aufgeworfen, die eine Flut an Gerichtsentscheidungen nach sich gezogen haben. Die Kommentierung des § 130a ZPO wurde daher wesentlich erweitert. Für die Leser der zkm ist jedoch noch viel bedeutsamer, dass der „Zöller" mit Prof. Dr. Reinhard Greger einen ausgewiesenen Experten und Mann der ersten Stunde aller Arten der konsensualen Streitbeilegung in der Reihe seiner Autoren hat. Der Streitrichter, wie der Güterichter und der freie Mediator finden in der Zöller-Kommentierung alle prozessualen Fragen rund um die konsensuale Streitbeilegung behandelt, ob sie nun bereits Gegenstand einer Gerichtsentscheidung waren oder lediglich Diskussionspunkt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind. Der Bogen spannt sich vom Ausschluss der Klagbarkeit eines Anspruchs über konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Güteverhandlung vor dem Streitrichter oder Güterichter, hin zu wertvollen Ausführungen zur Vertraulichkeit. Auch Fragen des Kostenrechts der jeweiligen Verfahrensschritte werden thematisiert.
Dies alles ist umso mehr von Bedeutung als die Literatur und Kommentierung zur konsensualen Streitbeilegung, insbesondere zur Mediation, im Vergleich zur Kommentierung der Zivilprozessordnung meist nur von einem überschaubaren Kreis an Interessenten zu Rate gezogen wird. Dementsprechend kommen jene einschlägigen Kommentare und Lehrbücher in eher kleineren Auflagen heraus und werden meist nur in relativ großen Abständen aktualisiert. Der Praktiker kann daher nur mühsam überprüfen, ob es in diesem Kontext zu einer bestimmten Frage eine neue Gerichtsentscheidung oder eine neue wissenschaftliche Meinung gibt. Auch hier also ist der „Zöller" - nicht zuletzt auch für Autoren anderer Werke, die ergänzend in allen möglichen anderen Rechtsgebieten auch zur konsensualen Streitbeilegung kommentieren - ein unentbehrlicher Leitfaden und Garant dafür, auf dem neuesten Stand zu sein, wird hier die Kommentierung zur konsensualen Streitbeilegung doch zuverlässig laufend aktualisiert.
Sollte es noch eines Beweises der Unentbehrlichkeit des „Zöllers" für Güterichter, Mediatoren, Moderatoren, Schlichter und Schiedsrichter bedurft haben, ergibt sich dieser aus der Ankündigung des Verlags, die Neuregelungen für die Video-Verhandlung im Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in der Online-Version des Kommentars zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes zu kommentieren. Dies ist umso interessanter, als diese Regelungen auch für die Güteverhandlungen gelten sollen und gerade auch in der zkm unter Mediatoren lebhaft diskutiert wird, ob und in welcher Form konsensuale Streitbeilegung online funktionieren kann und wo die Grenzen sein könnten, etwa weil Vertraulichkeit in virtuellen Verhandlungsräumen eine zu große Herausforderung sein könnte oder aber Körpersprache im virtuellen Raum anders wahrgenommen wird. Alles in allem ist der neue Zöller auch und gerade für Leser der zkm ein unentbehrlicher Begleiter. Dr. Elisabeth Kurzweil, Präsidentin des LG Ingolstadt a.D., Wirtschafts- und Familienmediatorin in ZKM 3/24
Angaben zur Produktsicherheit
Hersteller Verlag Dr. Otto Schmidt KGGustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
E-Mail: