Albrecht

Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften
Buch C.F. Müller Verlag

ISBN 978-3-8114-4564-2

148 X 210 mm, 2015, 156 Seiten, Handbuch, Buch flexibler Einband
49,99 € inkl. MwSt.
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Beschreibung

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, kann sich der Verletzte im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wenden.

Die Arbeit behandelt die Frage, wer bei einer Vermögensstraftat zum Nachteil einer Kapitalgesell-schaft „verletzt“ im Sinne der §§ 171, 172 StPO und damit berechtigt ist, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Nach einer Kritik am vorherrschenden Verständnis entwickelt der Autor einen Verletztenbegriff, der an die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsgutsobjekts anknüpft.

Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung des Rechtsguts "Vermögen“ bestimmt, leitet der Autor aus dem strafrechtlichen Vermögensbegriff ab. Da Kapitalgesellschaften diese – anders als überwiegend angenommen – nicht erfüllen, kommen als Inhaber des Gesellschaftskapitals im strafrechtlichen Sinne allein die Anteilseigner in Betracht. Aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens folgt darüber hinaus, dass dieses den Gesellschaftern nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand zugewiesen ist. Verletzt im Sinne der §§ 171, 172 StPO ist danach die Gruppe der Anteilseigner.

Die hier vertretene Zuordnung des Vermögens von Kapitalgesellschaften ist nicht nur bedeutsam für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 StPO. Sie hat auch weitreichende Konsequenzen für das materielle Recht, auf die der Autor hinweist.


Autoren
Von (Verfasser) Dr. David Albrecht .
Rezensionen

Insgesamt hat Albrecht eine ... gehaltvolle und ausgewogene Arbeit vorgelegt, die einen wertvollen Beitrag zur Auslegung des § 172 StPO liefert und bei künftiger Beschäftigung mit dem Klageerzwingungsverfahren nicht übergangen werden darf.
Prof. Dr. Dennis Bock, Kiel, in: GA 12/2016

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