ErbStB - Erbschaft-Steuerberater Informationsdienst zu Nachfolgeplanung, Bewertung und Vermögensanlage

Auf die Praxis abgestimmt informiert der ErbStB über die Steueroptimierung der Vermögensnachfolge im betrieblichen und privaten Bereich sowie das Bewertungsrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.
Online erhältlich auch in diesen Modulen:
Aktionsmodul Steuerrecht - optional mit Answers
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft - optional mit Answers
Beratermodul Kapp/Ebeling Erbschaftsteuerrecht
Beratermodul Steuerberater-Center
Beratermodul Steuerrecht
- Themen zur Steueroptimierung, Vermögensnachfolge, Vermögensaufbau und der Altersvorsorge
- konkrete Tipps für Ihre tägliche Beratungspraxis
- Handlungs-, Gestaltungs- und Formulierungsempfehlungen
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul ErbStB
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der "Erbschaft-Steuerberater" (ErbStB) beschäftigt sich mit der Steueroptimierung der Vermögensnachfolge (d.h. der Erbfolgeplanung und vorweggenommenen Erbfolge), darüber hinaus aber auch mit dem Vermögensaufbau (Geldanlage) und der Altersvorsorge. Ein besonderer Fokus ist dabei auf Immobilien und Kapitalvermögen gerichtet. Jeder Beitrag kommt direkt auf den Punkt und enthält konkrete Tipps für Ihre tägliche Beratungspraxis - so ersparen Sie sich mühsame Recherchen und Interpretationen. Dabei führt Sie der strukturierte Aufbau der Zeitschrift schnell zum gesuchten Thema.
Das Berater-Konzept
Ausgewiesene Experten aus einem bewährten Autorenteam stellen in "Kurzanalysen mit Beraterhinweis" für die Praxis bedeutsame Entscheidungen sowie Verwaltungsanweisungen im Steuerrecht und Zivilrecht in ihren Kernaussagen und praktischen Konsequenzen dar und liefern konkrete Beraterhinweise für die praktische Umsetzung. Die "Beiträge für die Beratungspraxis" greifen aktuelle und gängige Probleme aus der erb- und erbschaftsteuerrrechtlichen Beratungspraxis auf. Mit Handlungs-, Gestaltungs- und Formulierungsempfehlungen praxisorientiert aufbereitet - so wie Sie es im Beratungsalltag brauchen!
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ErbStB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ErbStB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv des Erbschaft-Steuerberaters seit 2003
Basiskommentar Steuerrecht von Lippross/Seibel
Steuer ABC online von Braun/Günther
Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Der "Erbschaft-Steuerberater" bietet zusammen mit dem "AO-Steuerberater", dem "Ertrag-Steuerberater", dem "GmbH-Steuerberater" sowie dem "Umsatz-Steuerberater", die konzeptionell ähnlich sind, ein ideales Steuer-Informationssystem für alle praktisch wichtigen Steuerfragen.
Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 5.
Aktuelles Heft
Heft 6/2025
Kurzanalysen mit Beraterhinweis
Rechtsprechung Steuerrecht
FG Münster v. 25.2.2025 - 3 K 99/23 F / Mühlenstädt, Marvin, Bewertung der Finanzmittel: Saldierung der Gesellschafterdarlehensforderung im SBV der Erblasserin mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen?, ErbStB 2025, 177-178
FG Münster v. 25.2.2025 - 3 K 2046/23 Erb / Knittel, Michael, Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (2011), ErbStB 2025, 179
FG Berlin-Brandenburg v. 12.2.2025 - 3 K 3090/24 / Grootens, Mathias, Berücksichtigung von Baumängeln bei der Grundsteuerwertermittlung im Ertragswertverfahren, ErbStB 2025, 180-181
FG Hamburg v. 13.11.2024 - 3 K 176/23 / Günther, Karl-Heinz, Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Flächen/Wohnlagenmodell des Hamburger GrStG, ErbStB 2025, 181-182
FG Rheinland-Pfalz v. 27.9.2024 - 4 K 1138/24 / Halaczinsky, Raymond, Schenkungsteuerliche Steuerklasse für die erstmalige Vermögensausstattung von Familienstiftungen, ErbStB 2025, 182-183
FG Köln v. 22.8.2024 - 2 K 1268/22 / Knittel, Michael, Anspruch einer Liechtensteiner Stiftung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 9 EStG a.F., ErbStB 2025, 183-184
FG Bremen v. 10.4.2024 - 1 K 180/21 / Halaczinsky, Raymond, Zum Verstoß gegen den Grundsatz der gewissenhaften Anlage und Erhaltung des Stiftungsvermögens, ErbStB 2025, 184-185
BFH v. 21.11.2024 - IV R 6/22 / Anemüller, Christian, Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkungen des § 15b EStG, ErbStB 2025, 185-186
FG Berlin-Brandenburg v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22 / Günther, Karl-Heinz, Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für vom Erblasser niemals zu eigenen Wohnzecken genutzte Wohnung, ErbStB 2025, 186-187
FG Münster v. 16.1.2025 - 8 K 2751/21 F / Günther, Karl-Heinz, Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbarer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, ErbStB 2025, 187
Nds. FG v. 13.11.2024 - 3 K 11079/21 / Günther, Karl-Heinz, Bemessung des Teilwertes von Genossenschaftsanteilen i.R. einer Entnahme, ErbStB 2025, 187-188
FG Berlin-Brandenburg v. 21.2.2025 - 3 V 3178/24 / Günther, Karl-Heinz, Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung eines Grundsteuerwerts in Berlin, ErbStB 2025, 188-189
FG Baden-Württemberg v. 20.3.2025 - 8 V 250/25 / Günther, Karl-Heinz, Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg, ErbStB 2025, 189
FG Sachsen-Anhalt v. 24.7.2024 - 1 K 903/21 / Günther, Karl-Heinz, Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch Erben, ErbStB 2025, 189-190
Verwaltung
BMF v. 3.4.2025 - IV C 4 - S 2221/00380/003/005 / Günther, Karl-Heinz, Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung, ErbStB 2025, 190
OFD Frankfurt/M. v. 19.2.2025 - S 3837 A - 00007 - 0357 - St 710 / Günther, Karl-Heinz, Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a.F., ErbStB 2025, 190-191
OFD Frankfurt/M. v. 30.1.2025 - S 310 A - 00001 - 0357 - St 71 / Günther, Karl-Heinz, Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten, ErbStB 2025, 191
Beiträge für die Beratungspraxis
Marquardt, Robert, Verkehrswertnachweis durch Sachverständigengutachten nach § 198 Abs. 2 BewG, ErbStB 2025, 191-203
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG kann für Bewertungsstichtage ab dem 23.7.2021 auch durch Gutachten von Personen erbracht werden, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert sind. In der Praxis werden knapp vier Jahre danach (weiterhin) zahlreiche Gutachten von zertifizierten Sachverständigen aus formellen und inhaltlichen Gründen zurückgewiesen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) sah sich daher am 30.12.2024 aufgrund von Beschwerden über Sachverständige, die sich offenbar zu Unrecht auf eine akkreditierte Personenzertifizierung beriefen, zur Veröffentlichung einer Amtlichen Mitteilung gezwungen. Der Aufsatz erläutert zunächst die Nachweislast des Steuerpflichtigen bzgl. des niedrigeren gemeinen Werts und geht auf die Entwicklung des Sachverständigennachweises ein. Schließlich erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Zertifizierung von Sachverständigen durch akkreditierte Stellen und dem Qualifikationsnachweis. Auch wird die Frage erörtert, ob § 198 Abs. 2 BewG in Bezug auf zertifizierte Sachverständige möglicherweise ins Leere läuft.
Anemüller, Christian, Private Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP-BET für den VZ 2024, ErbStB 2025, 203-210
Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialgesetzen, insb. dem AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) anzugeben, soweit dies gesetzlich notwendig oder zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt für den VZ 2024 auf den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV. Die seit 2018 bestehende “Dreiteilung der Formulare“ wurde auch für den VZ 2024 beibehalten. Auch für den VZ 2024 haben sich Änderungen ergeben, welche auch die Anlage KAP-BET 2024 betreffen. Besondere Beachtung gilt für den VZ 2024 den Eintragungsmodalitäten für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. und für Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen sowie aus der Wertlosigkeit anderer Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, denn trotz Aufhebung der gen. Verlustverrechnungskreise für alle noch offenen Fälle durch das JStG 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) sehen die amtlichen Formulare bei den Eintragungsmodalitäten in den Anlagen KAP und KAP-BET weiterhin eine entsprechende Differenzierung nach den bisherigen Verlustverrechnungskreisen vor. Darüber hinaus wurden die amtlichen Formulare redaktionell auf den VZ 2024 fortgeschrieben.
Die Anlage KAP dient der Erfassung sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht über die Anlage KAP-BET für Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften oder über die Anlage KAP-INV für bestimmte Einkünfte aus Anteilen an Investmentfonds zu erfassen sind.
Der nachfolgende Beitrag geht auch auf ausgewählte Fragestellungen aus Rspr. und Verwaltungsanweisungen sowie zum Teil auf die Regelungen nach dem seit 2018 geltenden InvStG ein.
Literaturempfehlungen
Günther, Karl-Heinz, Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021, ErbStB 2025, 211
Günther, Karl-Heinz, Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung, ErbStB 2025, 211
Günther, Karl-Heinz, JStG 2024: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, ErbStB 2025, 211
Günther, Karl-Heinz, Die Geschäftschancenlehre im Schenkungsteuerrecht, ErbStB 2025, 211
Günther, Karl-Heinz, Reformbedarf der Personengesellschaft im Grunderwerbsteuerrecht, ErbStB 2025, 212
Günther, Karl-Heinz, Aktuelles zu §§ 13a ff. ErbStG – Rspr., Verwaltungsanweisungen und Gesetzgebung, ErbStB 2025, 212
Service
Abschreibungen auf Wohnimmobilien (§ 7 Abs. 5a EStG und § 7b EStG) – Prolongation der Sonderabschreibung und Zusammenspiel mit degressiver Gebäudeabschreibung, ErbStB 2025, R5
Aktuelle FG-Rspr. zum Ertragsteuerrecht, ErbStB 2025, R5
§ 15 FAO Selbststudium: GmbH-Beteiligungsverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Zeitpunkt der Verlustgeltendmachung nicht versäumen, ErbStB 2025, R5
Aktuelle FG-Rspr. rund um die GmbH, ErbStB 2025, R5
§ 15 FAO Selbststudium: Versuchte Steuerhinterziehung – Einziehung wegen vermeintlich offener Steuerforderungen?, ErbStB 2025, R5-R6
Meldepflichten und automatisierte Meldungen im Steuerstrafrecht: Fluch oder Segen? (Teil 2), ErbStB 2025, R6
Vom Umgang der Finanzverwaltung und ihrer Unterstützer in den Gesetzgebungsorganen mit Beratern und Verteidigern, ErbStB 2025, R6
Autoren und Redaktion
Fachbeirat:
RA FASt FAArbR FAStrafR Prof. Dr. Manzur Esskandari
RA FASt Dipl.-Finw. Dr. Rüdiger Gluth
RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Dipl.-Finw. RD Wilfried Mannek
Notar Dr. Thomas Wachter†
RA Iris Theves-Telyakar (verantw. Redakteurin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-571 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-902 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung)
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