EStG KStG Kommentar
Großkommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz
Online erhältlich in diesen Modulen:
Beratermodul Herrmann/Heuer/Raupach Ertragsteuerrecht
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
juris Otto Schmidt Ertragsteuerrecht
Owlit Steuerabteilung
- Großkommentar mit einem Höchstmaß an Qualität, Praxistauglichkeit und Aktualität
- Kommentierung wichtiger Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen
- Autoren aus allen relevanten Bereichen: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung
- Viele praktische Beispiele
- Inklusive Online-Modul "Herrmann/Heuer/Raupach online"
Beschreibung
Im Steuerrecht erwarten Sie von einem Großkommentar zwei Dinge: höchste Qualität und höchste Aktualität. Der Herrmann/Heuer/Raupach bietet beides.
Das Werk enthält detaillierte, zitierfähige und belastbare Kommentierungen zu allen Facetten des deutschen EStG und KStG. Über 130 führende Steuerexperten aus Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung liefern Ihnen Lösungen für alle Herausforderungen in der Praxis.
Außerdem zeigt sich der Großkommentar so frisch wie nie. Rund 84 % der Inhalte wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert. Die letzten Gesetzesänderungen, Urteile und Anwendungsschreiben sind allesamt berücksichtigt, darunter das ATADUmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) und das FoStoG (Fondsstandortgesetz). Sieben Updates pro Jahr sorgen dafür, dass das Werk stets auf der Höhe der Zeit bleibt.
Aktualität und Tradition
Einer der führenden Großkommentare zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz seit 1926: Wie konnte der Herrmann/Heuer/Raupach über so lange Zeit hinweg seine Spitzenposition verteidigen? Die Antwort: Dank seiner Aktualität. In diesem Punkt zeigt sich das Werk in diesem Jahr so stark wie nie zuvor. Rund 84 % der Kommentierungen wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert.
Auf Höhe der Zeit
So berücksichtigt das Werk die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Auch die Reform der Entstrickungsbesteuerung sowie das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind berücksichtigt.
Des Weiteren finden sich im aktualisierten Herrmann/Heuer/Raupach Kommentierungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, zum Fondsstandortgesetz, zum Jahressteuergesetz 2021, zum zweiten Familienentlastungsgesetz sowie zu allen Corona-Steuerhilfegesetzen.
Fundierte Qualität
Dass der Herrmann/Heuer/Raupach seit langem zu den maßgeblichen Werken zum EStG und KStG zählt, hat einen einfachen Grund: Die Qualität der Inhalte sucht ihresgleichen.
Die Kommentierungen stammen von über 130 namhaften Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Steuerrechts: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung. Neue Vorschriften, Durchführungsverordnungen und Verwaltungsanweisungen werden aus jeder Perspektive beleuchtet. Sie profitieren von neuen Denkanstößen, praxisnahen Lösungen und Gestaltungen sowie rechtssicheren Argumenten für gerichtliche Auseinandersetzungen. Kurz und gut: Die Ausgewogenheit des Herrmann/Heuer/Raupach lässt keine Wünsche offen.
Für die Praxis
Praxistauglich ist das Werk nicht nur wegen der Zitierfähigkeit der Inhalte, sondern auch wegen seines logischen Aufbaus. Seine gesetzessystematische Kommentierung orientiert sich streng am Gesetzeswortlaut und trennt Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge. Jeder Vorschrift sind allgemeine Erläuterungen zum besseren Verständnis und zur schnellen Orientierung vorangestellt.
Auf einen Blick
- Führender Großkommentar zum EStG und KStG
- Erstklassige Inhalte
- Praxisnah, kritisch, wissenschaftlich fundiert
- Meinungsbildend
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur
- Viele praktische Beispiele
- Vollständige, systematische und detaillierte Erläuterungen
- Multidisziplinäres Autorenteam
Noch mehr Substanz
Das Konzept des Großkommentars wurde erweitert. Es werden auch wichtige Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen, erläutert.
Lösungsorientiert
In den Kommentierungen werden insgesamt alle für die Steuerpraxis relevanten Rechtsgedanken sowie die bei der Rechtsanwendung auftretenden Fragen zum EStG und KStG erläutert.
Herrmann/Heuer/Raupach mit online-plus
Beziehern des Herrmann/Heuer/Raupach steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Herrmann/Heuer/Raupach online" zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.
Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche.
Inhalte von „Herrmann/Heuer/Raupach online":
- Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG Kommentar
- FR Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht, 24 Aufgaben/Jahr inklusive Archiv ab 1991
- Lenski/Steinberg, GewStG Kommentar
- Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ)
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Der Herrmann/Heuer/Raupach im Video.
Sehen Sie sich hier das Image-Video zu diesem etablierten Standardwerk an.
Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 318 – Juli 2023
Mit dieser Lieferung erhalten Sie weitere Jahreskommentierungen, welche die bis zum 31.12.2022 verkündeten Gesetzesänderungen darstellen und inhaltlich einordnen:
Einkommensteuergesetz
§ 3Nr. 65 Steuerbefreiung der Leistungen zur Insolvenzsicherung von Versorgungsanwartschaften
§ 4h Zinsschranke
§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
§ 7bSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 10d Verlustabzug
§ 22Arten der sonstigen Einkünfte
§ 32a Einkommensteuertarif
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
§ 62 Anspruchsberechtigte beim Kindergeld
§ 65 Andere Leistungen für Kinder
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Körperschaftsteuergesetz
§ 5 Befreiungen
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
Des Weiteren möchten wir auf folgende Kommentierungen, die mit dieser Lieferung aktualisiert wurden, hinweisen:
Im Bereich des § 3EStG wurden zunächst die Allgemeinen Erläuterungen und die Kommentierungen der Nr. 1, 4, 6, 7, 8, 8a, 9, 14 und 28a von Dr. Winfried Bergkemper, Richter am BFH aD, Lenggries, vollständig überarbeitet. Daneben wurden die jüngst in den Katalog des § 3EStG neu eingefügten Nr. 11b, 11c, 14a und 72 erstmals kommentiert.
§ 10a EStG (Zusätzliche Altersvorsorge) aktualisiert von Stephan Hamacher, Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die § § 10a, 90 und 91 EStG sind einige der zentralen Vorschriften wegen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Riesterförderung bzw. des Verfahrens für die Gewährung, Festsetzung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen. Die Überarbeitung der Kommentierungen dieser Vorschriften greift insbesondere die seit der letzten Auflage ergangene Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, u.a. die Änderungen durch das JStG 2022 (BGBl. I2022, 2294), auf.
§ 10f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) aktualisiert von Bernd Meyer,Steuerberater, Bad Homburg v.d.H. Die Förderung eigengenutzten Wohneigentums in Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten sowie städtebaulichen Entwicklungsbereichen durch § 10f EStG ist die letzte im EStG verbliebene Möglichkeit, privates Wohnen steuerlich zu subventionieren. Die Vorschrift ist attraktiv, weil keine Förderhöchstbeträge bestehen und neben Herstellungskosten sowie bestimmten Anschaffungskosten auch Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 90 %über einen Zeitraum von zehn Jahren wie Sonderausgaben abgezogen werden können (Anm. 13). Dies erspart im Einzelfall die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Erhaltung und Herstellung. Entsteht eine Konkurrenzsituation zu anderen Fördervorschriften (z.B. § § 35a, 35c), findet vorrangig § 10f Anwendung (Anm. 5). Beim Wechsel zur Vermietung kommt es bei Erhaltungsaufwendungen sogar zum Vollabzug bislang unverteilter Förderbeträge (Anm. 30). Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Regelungen zum Objektverbrauch, weil die Begünstigung nicht beliebig oft zur Anwendung kommt (Anm. 35). Das gilt ebenso, wenn sich das Förderobjekt im Miteigentum mehrerer Personen befindet (Anm. 40).
§ 31EStG (Familienleistungsausgleich) aktualisiert von Rainer Wendl,Richter am BFH, München: Seit der letzten Überarbeitung der Kommentierung wurde in diese Norm ein neuer Satz 5eingefügt und die bisherigen Sätze 5und 6wurden zu den Sätzen 6und 7. Der neue Satz 5bestimmt, dass bei der Günstigerrechnung und Hinzurechnung der Kindergeldanspruch insoweit unberücksichtigt bleibt, als das Kindergeld wegen der Sechsmonatsfrist des § 70Abs. 1Satz 2EStG nicht zur Auszahlung gelangt ist. Da § 31EStG als Grundregelung des Familienleistungsausgleichs das Bindeglied zwischen den Freibetragsregelungen des § 32Abs. 6EStG und den Kindergeldvorschriften der § § 62 ff. EStG bildet, wirken die dort stattgefundenen Änderungen in den § 31EStG hinein. Hervorzuheben sind die mehrfachen Anhebungen der kindbedingten Freibeträge in § 32Abs. 6Satz 1EStG und des Kindergelds in § 66Abs. 1EStG. Die neuere Rechtsprechung zur zunächst in § 66Abs. 3EStG und dann in § 70Abs. 1Satz 2EStG geregelten kindergeldrechtlichen Ausschlussfrist und deren Auswirkungen auf die Günstigerrechnung und Hinzurechnung fand Eingang in die Kommentierung. Im Bereich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften wurden die für die Familienkassen geltenden Regelungen der DA KG mit dem in 2022 veröffentlichten Stand berücksichtigt.
§ 32EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder) aktualisiert von Rainer Wendl,Richter am BFH, München: Mit der Überarbeitung der Kommentierung zu § 32EstG wurden die Jahreskommentierungen 2020, 2021 und 2022 in die Hauptkommentierung integriert. Sie sind künftig nur noch im HHR-Archiv unter www.ertragsteuerrecht.de abrufbar. Seit der letzten Überarbeitung der Hauptkommentierung ergaben sich gesetzliche Änderungen bei den in § 32Abs. 4Satz 1Nr. 2Buchst. d EStG geregelten Freiwilligendiensten. Zudem wurden in § 32Abs. 6Sätze 12–14 EStG Regelungen aufgenommen, die die Gewährung der kindbedingten Freibeträge von einer Identifikation des Kindes abhängig machen. Die in § 32Abs. 6 Satz 1EStG geregelten Freibeträge wurden mehrfach angehoben und die Praxis der automatischen Mitübertragung des Freibetrags für den Betreuungs-und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil im neuen § 32Abs. 6Satz 6Halbs. 2EStG auf eine bislang fehlende gesetzliche Grundlage gestellt. Die neu eingearbeitete Rechtsprechung stammt überwiegend aus dem Bereich des Kindergeldrechts und befasste sich vornehmlich mit den verschiedenen Tatbeständen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder (insbesondere Meldung als Arbeitsuchender, Berufsausbildung, Freiwilligendienste, Behinderung). Dabei spielten Fälle, in denen das Kind während des Vorliegens eines Berücksichtigungstatbestands erkrankt, eine besondere Rolle. Zudem lieferte die im Rahmen des § 32Abs. 4Satz 2EStG durchzuführende Abgrenzung zwischen mehraktigen Erstausbildungen und berufsbegleitenden Fortbildungen zahlreiche Entscheidungen. Die für die Familienkassen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (DA-KG) wurden mit dem in 2022 veröffentlichten Stand berücksichtigt. Einführung in das Kapitalertragsteuerrecht aktualisiert von Dr. Steffen Hörner, Rechtsanwalt/Steuerberater, Frankfurt am Main. Die Überarbeitung der Einführung berücksichtigt insbesondere die Änderungen des Kapitalertragsteuerrechts durch (i) das „JStG 2019" v. 12.12.2019 (BGBl. I2019, 2451), namentlich die Einführung eines eigenständigen Kapitalertragsteuertatbestands für Zinsen aus Forderungen, die über eine sogenannte Internet-Dienstleistungsplattform erworben werden, (ii) das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten v. 12.5.2021 (BGBl. I2021, 990), namentlich die Einführung des Begriffs des Wertpapierinstituts, (iii) durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v. 2.6.2021 (BGBl. I2021, 1259), namentlich die Einführung ergänzender Anforderungen für Steuerbescheinigungen und einer Zusammengefassten Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen sowie (iv) hauptsächlich damit zusammenhängende Folgeänderungen durch das JStG 2022 v. 16.12.2022 (BGBl. I2022, 2294). Darüber hinaus wurde ein Abschnitt zum Verhältnis des Kapitalertragsteuerrechts zum Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021 (BGBl. I2021, 2056) ergänzt sowie die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Finanzverwaltung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Wertpapieren dargestellt, insbesondere durch die beiden am 9.7.2021 veröffentlichten neuen BMF-Schreiben (BMF v. 9.7.2021 – IV C6-S2134/19/10003 :007, BStBl. I2021, 1002; BMF v. 9.7.2021 – IV C1- S2252/19/10035 :014, BStBl. I2021, 995), die die beiden bis dahin geltenden BMFSchreiben v. 11.11.2016 und v. 17.7.2017 ersetzen.
§ § 123–126 EStG (Besteuerung der Gas /Wärmepreisbremse), § 122 (Nichtberücksichtigung der Energiepreispauschale als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit) aktualisiert von Prof. Dr. Tibor Schober,Richter am FG, Berlin: Durch das JStG 2022 (BGBl. I2022, 2294) wurden in § § 123–126 EStG Regelungen zur Besteuerung der sog. Dezember-Soforthilfe der Gas-und Wärmepreisbremse eingefügt. Die Regelungen werden ausführlich kommentiert, insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht, der tatbestandliche Anwendungsbereich, Berechnung und verschiedene Anwendungsprobleme, die sich aus dem Auseinanderfallen von Steuerpflicht und energierechtlichem Haushaltsbegriff ergeben. Die deklaratorische bzw. sogar unbestimmte Strafandrohung wird kritisch hinterfragt. Durch das JStG 2022 (BGBl. I2022, 2294) wurde zudem die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale in § 122 EStG angeordnet. Die Kommentierung nimmt Stellung zum relevanten Zeitpunkt der Unpfändbarkeit.
§ 6aKStG (Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen) aktualisiert von Dr. André Kruschke,Rechtsanwalt, Frankfurt am Main:
Die Kommentierung wurde vollständig überarbeitet und widmet sich den Vorschriften zur steuerlichen Gleichbehandlung voll steuerpflichtiger mit partiell steuerpflichtigen Unterstützungskassen. Berücksichtigt wurden die aktuelle Rechtsprechung sowie das steuerliche Schrifttum.
Außerdem wurden folgende Kommentierungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur für Sie aktualisiert: Dokumentation zur Rechtsentwicklung der Einkommensteuer ab Anm. 669 von Dr. Uwe Clausen,Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht, München. | § 3aEStG (Sanierungserträge) von Prof. Dr. Dorothee Hallerbach,Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Augsburg. | § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht) von Dr. Martin Klein, Rechtsanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Frankfurt am Main. Die nächste Lieferung erscheint voraussichtlich im September 2023 und wird die Kommentierungen u.a. zu § 3c, § 9a, § 24b, § 44, § 50c und § 52EStG sowie zu § 34KStG enthalten.
Zuletzt erschien Lieferung 320 (Oktober 2023/144,- € zzgl. 62,- € für die Datenbank).
Autoren
Herausgegeben von Prof. Dr. Johanna Hey, RA/FAStR/StB Dr. Martin Klein, VorsRiBFH Michael Wendt. Mitherausgeben von Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, RA/FAStR Dr. Uwe Clausen, RA/StB/Vors.RiBFH a.D. Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Prof. Dr. Andreas Musil, PräsFG Prof. Dr. Thomas Stapperfend, VorsRiinFG Prof. Dr. Susanne Tiedchen, RiBFH Dr. Sven-Christian Witt, RiBFH a.D. Dr. Winfried Bergkemper. Autoren WP/StB Dipl.-Finw. Klaus Altendorf, Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, Ltd.RD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz, RA/FAStR Prof. Dr. Jochen Axer, StB Dipl.-Kfm. Dr. Sven-Eric Bärsch, Dr. Martina Baumgärtel, Prof. Dr. Bernhard Becht LL.M. †, RiBFH a.D. Dr. Winfried Bergkemper, RiFG Dr. Holger Berninghaus, RiFG Dr. Sascha Bleschick, RiBFH Jürgen Brandt, Dipl-Finw. ARin Claudia Braun, RA Ronald Buge, RA, FAStR Dr. Gero Burwitz, RA, FAStR Dr. Uwe Clausen, Prof. Dr. Marc Desens, StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Thomas Dommermuth, StB/RA Dipl.-Volksw. Prof. Dr. Christian Dorenkamp LL.M. (NYU), WP/StB Dipl.-Kfm. Tobias Dreixler, RiFG Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Dr. Daniel Dürrschmidt LL.M., WP/StB Hans-Martin Eckstein, MinRat Dr. Thomas Eisgruber, RiFG Hans-Ulrich Fissenewert, RA/StB Dr. Einiko Benno Franz LL.M., RA/StB Dr. Arne von Freeden LL.M., Dipl.-Kffr. Dr. Isabel Gabert LL.M., RIBFH Dr. Michael Geissler, RAin, Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, RA/FAStR Dipl.-Finw. Dr. Rüdiger Gluth, WP/StB Dr. Kurt Gratz, RiSG Jens Grönke-Reimann, Dipl.-Wirtsch.-Jur. Carina Günther, VorsRiFG Günter Haep, Riin Dr. Antje Hagena LL.M., Dr. Martin L. Haisch, StBin Dr. Uta Haiß, RAin/FAinStR Dr. Dorothee Hallerbach, VorsRiFG Prof. Dr. Friedrich E. Harenberg, RA Sebastian Hartrott, RA/StB Dr. Klaus Herkenroth LL.M., RiBFH Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Johanna Hey, StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Dipl.-Kfm. Dr. Lukas Hilbert, StB Prof. Dr. Jörg Hoffmann, VorsRiFG Dr. Hans-Joachim Horn, RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Prof. Dr. Roland Ismer MSc. Econ. (LSE), Reg.-Rätin Dipl.-Finw. Heike Janetzko, VorsRiBFH a.D., RA/StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, RiBFH a.D. Dr. Michael Kempermann, RA/StB Dr. Hanno Kiesel, StBin Anne Killat, Prof. Dr. Gregor Kirchhof LL.M., RiFG Dr. Jan-Hendrik Kister, RA/StB/FAStR Dipl.-Finw. Dr. Martin Klein, WP/StB Dr. Werner Kleinle, RA/FAStR Prof. Dr. Thomas Koblenzer, RiFG Prof. Dr. Hagen Kobor, VorsRiFG Dipl.-Finw. Stefan Kolbe M. Tax, RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, RiFG Dipl.-Finw. Prof. Dr. Volker Kreft, VorsRiFG a.D. Ulrich Krömker, RA Dr. André Kruschke, RA/StB Dipl.-Kfm.(FH) Dr. Christian Kühner, RA/StB/WP Dr. Thorsten Kuhn, Dr. Egmont Kulosa, Prof. Dr. Lutz Lammers, RiBFH Dr. Christian Levedag LL.M., RAin/StBin Dr. Bettina Lieber, RA Dr. Wolfgang Lingemann, RA/StB Dr. Mathias Link LL.M., StOAR Dipl.-Finw. Andreas Ludolph, RA/StB Prof. Dr. Peter Lüdemann, RA Martin Mager, RA/StB Dr. Hendrik Marchal, RA/StB Dr. Michael Maßbaum, Städt. Rechtsdir. Norbert Meier, StB Dipl.-Finw. Bernd Meyer, Prof. Dr. Lars Micker BScEc, LL.M., StB Dipl.-Ök. Jörg P. Müller LL.M., Prof. Dr. Andreas Musil, Prof. Dr. Ulrich Niehus, RiBFH Dipl.-Kfm. Dr. Gregor Nöcker, RD Dr. Sven Pache, ORR Dipl.-Finw. Joachim Patt, RiFG Dipl.-Kfm. Dr. Stefan Paul M.M., StBin Dipl.-Kffr. Petra Peffermann, RiBFH Dr. Volker Pfirrmann, Ltd. RD Dr. Hansjörg Pflüger, Prof. Dr. Katja Rade, VorsRiFG Dipl.-Finw. Bernd Rätke, RA/StB Dr. Lars Rehfeld, VorsRiinFG Dr. Christina Reuss, Prof. Dr. Heiner Richter, RA/StB Oliver Rosenberg, Dipl.-Kfm. Dr. Andreas Roth, Gary Rüsch, RiBFH Dr. Ulrich Schallmoser, Christian Schlotmann LL.M., ORRin Dipl.-Finw. Andrea Schmidt, RA Dipl.-Finw. Prof. Dr. Richard Schmidt, NotarAss. Dipl.-Finw. Dr. Stefan Schmitz, RA/StB Dipl.-Finw. Dr. Norbert Schneider, Ri Dr. Tibor Schober, RiinFG Dr. Sandy Schüler-Täsch, Jan Wulbusch LL.M., RA/StB Dipl.-Kfm. Markus Schulz, WP Thomas Semelka, Prof. Dr. Theodor Siegel, RiFG Dr. Reimer Stalbold, PräsFG Prof. Dr. Thomas Stapperfend, StB Prof. Dr. Thomas Stobbe, RA/FAStR Dr. Frank Stockmann, RA/StB Dr. Andreas Striegel LL.M., StB Dipl.-Finw. Markus Suchanek, WP/StB Dr. Georg Thurmayr, VorsRiFG Dr. Susanne Tiedchen, RiFG Dr. Kai Tiede, Prof. Dr. Oliver Tillmann, StBin Luise Uhl-Ludäscher, RA/FAStR Georg von Wallis, RA/FAStR/FAVwR Klaus Voß, VorsRiFG Dr. Klaus J. Wagner, RA/FAStR Dr. Heinrich Jürgen Watermeyer, RiBFH Rainer Wendl, VorsRiBFH Michael Wendt, RiFG Dr. Stefan Wilk, Prof. Dr. Helmuth Wilke, RiFG Dr. Sven-Christian Witt. Begründet von Alfons Mrozek, Albert Kennerknecht. Fortgeführt von RA/FAStR Carl Herrmann †, RA/FAStR Dr. Gerhard Heuer †, RA/FAStR Prof. Dr. Arndt Raupach.Rezensionen
„Insgesamt gelingt dem Herrmann/Heuer/Raupach eine unerreichte Balance zwischen umfassender Information und juristischer Prägnanz, wissenschaftlicher Tiefe und klarer Orientierung für die Praxis!“
Vors.RiinBFH Prof. Dr. Monika Jachmann in JM 10/2014, S. 395